Suchen Hilfe
VwGH 02.06.2004, 2001/13/0033

VwGH 02.06.2004, 2001/13/0033

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §295;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
RS 1
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hatte die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1997 abgewiesen. Mit der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 durch den Bescheid des Finanzamtes vom verlor der angefochtene Bescheid seine Wirkung. Damit war die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis E , 96/13/0108). Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (Hinweis B , 2001/13/0007); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des T in W, vertreten durch die DDr. Hopmeier Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom , GZ. RV/225-15/02/2000, betreffend Einkommensteuer 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1997 abgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Berücksichtigung von von verschiedenen Finanzämtern erlassenen Grundlagenbescheiden bei der Festsetzung der Einkommensteuer strittig.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1997 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert fest und begründete das mit dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes K. vom .

Mit der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 durch den erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom verlor der angefochtene Bescheid seine Wirkung. Damit war die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0108, mwN).

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom  - im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2001/13/0007); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §295;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130033.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-56993