VwGH 22.01.2002, 2001/10/0222
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §31 Abs1 Z5; VwGG §31 Abs2; |
RS 1 | Die Glaubhaftmachung nach § 31 Abs 2 VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/08/0039 B RS 1 |
Norm | VwGG §31 Abs1 Z5; |
RS 2 | Der Umstand, dass eine Partei die Begründung einer Entscheidung für unrichtig oder unvollständig hält, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle, in denen es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt, sofern nicht im Zusammenhang mit der früheren Entscheidung konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der daran mitwirkenden Richter hindeuten (vgl den hg Beschluss vom , Zl 2000/10/0140). |
Norm | VwGG §31 Abs1 Z5; |
RS 3 | In der nicht weiter ausgeführten Behauptung, die Anführung der Partei wesentlich erscheinender Umstände im vom Berichter verfassten Urteilsentwurf sei "offensichtlich wider besseres Wissen" unterblieben bzw der abgelehnte Richter habe im Urteilsentwurf eine bestimmte Feststellung vorgeschlagen, obwohl ihm ein davon abweichender Sachverhalt "ganz genau bekannt" gewesen sei, liegt schon mangels eines konkretisierenden Vorbringens, das die damit erhobenen pauschalen Vorwürfe stützen und auf außerhalb der Sache gelegene Motive für das behauptete Vorgehen schließen lassen könnte, keine Glaubhaftmachung von Befangenheitsgründen. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/10/0259
2001/10/0260
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, im Verfahren über die zu Zlen. 2001/09/0112, 0220, 0221 protokollierten Wiederaufnahmsanträge des Dipl. Ing. Dr. L in Wien, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. F und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. H, Dr. B, Dr. R und Dr. B, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Ablehnung wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom wurde der Antragsteller näher umschriebener Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt; gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0144, als unbegründet ab.
2.1. Mit einem am beim Verwaltungsgerichtshof überreichten, vom selben Tag datierten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem soeben erwähnten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens. Er stützt dies auf die Erschleichung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch die Disziplinaroberkommission, die die Verwaltungsakten unvollständig vorgelegt, Dokumente bewusst nicht beachtet, Argumente des Antragstellers bewusst negiert, das Fehlen eines Verhandlungsbeschlusses bewusst toleriert und eine mündliche Verhandlung bewusst nicht durchgeführt und in ihr Disziplinarerkenntnis tendenziöse und unhaltbare Ausführungen aufgenommen habe, sowie auf eine - nach der Auffassung des Antragstellers offenbar im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gelegene - Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Wiederaufnahmsgründe habe der Beschwerdeführer "bei einer Akteneinsicht am im Verwaltungsgerichtshof mit einem Zeugen in den Akt des VwGH über das oa. Erkenntnis" festgestellt.
2.2. Mit am 4. Juli und beim Verwaltungsgerichtshof überreichten, gleich lautenden, vom datierten Schriftsätzen beantragte der Antragsteller (neuerlich) die Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis vom abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Antrag sei "im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom zu sehen".
2.2.1. Der Antrag gründe sich auf "1. Verdacht auf Erschleichung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses durch eine strafbare Handlung bzw. sonst wie", wobei der Rechnungshof, die Disziplinarkommission im Rechnungshof, die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport und der Verwaltungsgerichtshof "dabei involviert" seien, und "2. Verdacht einer strafbaren Handlung von Hofrat Dr. B", dem "ganz genau bekannt (gewesen ist), dass der Rechnungshof schon im Jahre 1990 über meine Erfindungstätigkeit und meine Aktivitäten in den Medien Bescheid wusste. Ebenso bekannt war Hofrat Dr. B, dass ich auf die Problematik von bestimmten Ausführungen von Lärmschutzwänden ... hinwies. Hofrat Dr. B hätte diese Fakten bei seiner Aktenbearbeitung für das Erkenntnis des einbeziehen müssen. Er hat es offensichtlich bewusst unterlassen, diese Fakten zu beachten, die eindeutig zeigen, dass der RH lange vor meiner vorläufigen bzw. endgültigen Suspendierung über Form und Inhalt voll informiert war. Dem gegenüber wird in dem von Hofrat Dr. B vorbereiteten Erkenntnis des VwGH, Seite 17 unten, Seite 18, oben behauptet, die Beschwerde zeigt keine relevanten Umstände auf, insbesondere im Hinblick auf die Schuld des Beschwerdeführers". Ferner sei Hofrat Dr. B ganz genau bekannt gewesen, dass der Antragsteller in einer "Krankenhausabteilung" (des Rechnungshofes) tätig gewesen sei. Dem gegenüber sei in dem von Hofrat Dr. B vorbereiteten Erkenntnis des offensichtlich wider besseres Wissen die folgende Feststellung getroffen worden: "Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs (Prüfungstätigkeit:
Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßenverwaltung) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis." Die soeben erwähnten Wiederaufnahmsgründe habe der Antragsteller bei einer Akteneinsicht "am mit einem Zeugen in den Akt des VwGH über den Verhandlungsbeschluss Zl. 98/09/0007" festgestellt.
2.2.2. Weiters liege - aus näher dargelegten Gründen - der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt durch den Präsidenten des Rechnungshofes Dr. F sowie Ministerialrat Dr. F vor, was ebenfalls einen Wiederaufnahmsgrund darstelle. Diesen Wiederaufnahmsgrund habe der Beschwerdeführer bei einer Akteneinsicht "am im VwGH mit einem Zeugen in den Akt über das Disziplinarverfahren" festgestellt.
2.3. Im Schriftsatz vom wird einleitend "grundsätzlich festgehalten, dass ich folgende Mitglieder des Senats aus Gründen ablehne, die im vorliegenden Wiederaufnahmsantrag beschrieben sind: Senatspräsident Dr. F und Hofräte Dr. H, Dr. B, Dr. R, Dr. B".
2.4. Am überreichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen vom selben Tag datierten "neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH". Er habe am mit Herrn Dr. W, Mitglied des Europäischen Rechnungshofes, ein längeres Telefongespräch geführt, aus dem sich "ein weiterer Verdacht auf Erschleichung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses durch eine strafbare Handlung bzw. sonst wie" ergebe; daran schloss der Antragsteller Ausführungen an, wonach "im Rechnungshof" die Nebenbeschäftigung des Antragstellers bekannt gewesen und nicht verboten worden sei und "der Rechnungshof" es verabsäumt habe, Dr. W als Zeugen zu vernehmen. "Der Rechnungshof bzw. die Disziplinarkommission im Rechnungshof" hätten somit bewusst alles unternommen, dass der Wissensstand des Rechnungshofes beim Disziplinarerkenntnis unter den Tisch falle.
2.5. Am überreichte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen vom selben Tag datierten, vom zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter Rechtsanwalt Mag. Benesch unterfertigten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung mit zahlreichen Beilagen; unter den Beilagen finden sich unter anderem die oben erwähnten Anträge vom 5. Juni, 3. Juli und . In dem Schriftsatz wird einleitend "grundsätzlich festgehalten, dass ich folgende Mitglieder des Senats aus Gründen ablehne, die im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag beschrieben sind: Senatspräsident Dr. F, Hofräte Dr. H, Dr. B, Dr. R, Dr. B". Der Schriftsatz ist sodann in die Teile A (Seiten 3 bis 34), B (35 bis 66) und C (Seiten 67 bis 68) sowie eine "zusammenfassende Darstellung" gegliedert. Der Antragsteller bezieht sich auf den Mängelbehebungsauftrag vom , Zl. 2001/09/0112-13, und erklärt (neuerlich), den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu stellen. "Basis" seien die wortgleich in der Eingabe wiederholten Anträge vom (Teil A), vom (Teil B) und vom (Teil C). Die "zusammenfassende Darstellung" im Schriftsatz vom enthält Rechtsausführungen sowie - bezogen auf den Inhalt der Teile A bis C - erläuternde und ergänzende Darlegungen. Darlegungen, die vom Antragsteller über den Inhalt der bezogenen Eingaben hinaus als Wiederaufnahmsgründe oder als Ablehnungsgründe geltend gemacht würden, sind dem nicht zu entnehmen.
3. Der über die Ablehnung erkennende Senat hat die abgelehnten Mitglieder des Senates 09 zur Ablehnung gehört; diese erklärten, sie seien nicht befangen.
4.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige (andere als in den Z. 1 bis 4 genannten) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
4.2. Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien - und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung - abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
4.3. Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/08/0039, mwH); der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. z. B. den Beschluss vom , Zl. 2000/10/0140). Da sich die im vorliegenden Fall vorgebrachte Ablehnung erkennbar auf § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG stützt, oblag es dem Antragsteller gemäß Abs. 2 leg. cit., die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Richters betreffen (vgl. auch hiezu den oben erwähnten Beschluss vom , Zl. 2001/08/0039, mwH). Der Umstand, dass eine Partei die Begründung einer Entscheidung für unrichtig oder unvollständig hält, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle, in denen es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt, sofern nicht im Zusammenhang mit der früheren Entscheidung konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der daran mitwirkenden Richter hindeuten (vgl. auch hiezu den Beschluss vom , Zl. 2000/10/0140).
5.1. Die Ablehnung der Mitglieder des in der Sache erkennenden Senates wird vom Antragsteller zum einen in der Eingabe vom (vgl. 2.2. bis 2.3.), zum anderen im Schriftsatz vom (vgl. 2.5.), der die Anträge vom 5. Juni, 3. Juli und 20. September nahezu wortident wiederholt, erklärt; die Wiederaufnahmsanträge sind zu den Zlen. 2001/09/0112, 0220, 0221 protokolliert. Der über die Ablehnung erkennende Senat fasst die Ablehnungserklärung des Antragstellers schon im Hinblick darauf, dass sie im Schriftsatz vom der "Wiederholung" sämtlicher Wiederaufnahmsanträge vorangestellt ist, als auf das gesamte - verbundene - Verfahren bezogen auf.
5.2. Die Eingaben des Antragstellers enthalten keine gesondert auf die Ablehnung der Richter bezogene Begründung; vielmehr bezieht sich der Antragsteller auf "Gründe, die im vorliegenden Wiederaufnahmsantrag beschrieben sind". Bei weitester Auslegung dieser auch im zu 2.5. erwähnten Schriftsatz enthaltenen Erklärung kann diese dahin aufgefasst werden, dass sich der Antragsteller zur Begründung der Ablehnung der Richter auf das gesamte seinen Wiederaufnahmsanträgen beigegebene Vorbringen beruft.
5.3. Soweit der Antragsteller damit auch das im Antrag vom (vgl. 2.4.) Vorgebrachte und in Teil C des Schriftsatzes vom (vgl. 2.5.) Wiederholte meint, ist sein Vorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung von Richtern des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb keinesfalls zielführend, weil sich die betreffenden Behauptungen allein auf das Verhalten von Organwaltern des Rechnungshofes bzw. der Disziplinarkommission im Rechnungshof beziehen. Umstände, die auf eine Parteilichkeit der Richter des in der Sache des Antragstellers erkennenden Senates des Verwaltungsgerichtshofes hindeuten könnten, liegen darin nicht.
5.4. Entsprechendes gilt für jene Ausführungen im Schriftsatz vom (vgl. 2.1.), mit denen der Antragsteller eine "Erschleichung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch die Disziplinaroberkommission" geltend macht.
5.5. Soweit er im selben Schriftsatz aus dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ableitet, enthält er sich ebenfalls jedes Hinweises auf Umstände, aus denen im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung die Objektivität der abgelehnten Richter in Zweifel gezogen werden könnte.
5.6. In seiner mit Teil. B des Schriftsatzes vom (vgl. 2.5.) wiederholten Eingabe vom (vgl. 2.2.) bringt der Antragsteller - neben Hinweisen, die zur Begründung der Ablehnung der Richter schon aus den bereits zu 5.3. genannten Gründen von vornherein untauglich sind - vor, Hofrat Dr. B (der im Ausgangsverfahren zum Berichter bestellt war) habe eine strafbare Handlung begangen, indem er es "offensichtlich bewusst unterlassen hat, bei seiner Aktenbearbeitung" näher bezeichnete (den Kenntnisstand von Organwaltern des Rechnungshofes über "meine Erfindungstätigkeit und meine Aktivitäten in den Medien" betreffende) "Fakten" zu beachten. Des Weiteren gehe das von Hofrat Dr. B vorbereitete Erkenntnis "offensichtlich wider besseres Wissen" von der Annahme aus, der Antragsteller sei "mit einer Prüfungstätigkeit im Bereich der Gebarungskontrolle von Bauprojekten im Bereich der Straßenverwaltung befasst gewesen". Hofrat Dr. B sei jedoch "ganz genau bekannt gewesen", dass der Antragsteller "in einer Krankenhausabteilung tätig" gewesen sei.
5.7. Der über die Ablehnung erkennende Senat hat das soeben wiedergegebene, vom Antragsteller als Begründung des Wiederaufnahmsantrages intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, dem Wiederaufnahmsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Er hat sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob die Kritik des Antragstellers an dem in der Sache ergangenen Erkenntnis in den vom Antragsteller angeführten Punkten zutreffend ist und die vermissten bzw. kritisierten Feststellungen für die Entscheidung von Bedeutung waren. Im Zusammenhang mit der Ablehnung ist vielmehr entscheidend, ob der Antragsteller in der Person der abgelehnten Richter gelegene Umstände glaubhaft gemacht hat, aus denen gefolgert werden könnte, die Objektivität der Richter sei durch außerhalb der Sache gelegene psychologische Motive beeinträchtigt. In der nicht weiter ausgeführten Behauptung, die Anführung der Partei wesentlich erscheinender Umstände im vom Berichter verfassten Urteilsentwurf sei "offensichtlich wider besseres Wissen" unterblieben bzw. der abgelehnte Richter habe im Urteilsentwurf eine bestimmte Feststellung vorgeschlagen, obwohl ihm ein davon abweichender Sachverhalt "ganz genau bekannt" gewesen sei, liegt schon mangels eines konkretisierenden Vorbringens, das die damit erhobenen pauschalen Vorwürfe stützen und auf außerhalb der Sache gelegene Motive für das behauptete Vorgehen schließen lassen könnte, keine Glaubhaftmachung von Befangenheitsgründen.
5.8. Die oben wiedergegebenen Darlegungen des Antragstellers beziehen sich allein auf den Berichter Hofrat Dr. B. Hingegen ist seinem Vorbringen nichts zu entnehmen, was wenigstens als Versuch gedeutet werden könnte, die Ablehnung der weiteren dem Senat angehörenden Richter zu begründen.
5.9. Die Ablehnung erweist sich somit als nicht berechtigt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §31 Abs1 Z5; VwGG §31 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2001100222.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-56972