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VwGH 18.06.2003, 2001/06/0097

VwGH 18.06.2003, 2001/06/0097

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs3;
RS 1
Die Gründung einer Wegegenossenschaft hat gemäß § 45 Abs. 3 Stmk. LStVwG die "Sicherstellung der Erhaltung" zum Ziel, ist somit in erster Linie im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zu sehen; sie ändert aber grundsätzlich nichts an der Regelung des § 45 Abs. 1 leg. cit., wonach jeder einzelne Liegenschaftsbesitzer bzw. Verkehrsinteressent zur Beitragsleistung verpflichtet ist.
Normen
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs3;
RS 2
Gemäß § 45 Abs. 2 Stmk. LStVwG entscheidet die Gemeinde über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges auf Antrag oder von Amts wegen. In Verbindung mit der zum Zwecke der Sicherstellung der Erhaltung desselben gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. verfügten Weggenossenschaft kann dies aber nur bedeuten, dass im Falle des Bestehens einer Weggenossenschaft die auf den einzelnen Interessenten bzw. das einzelne Mitglied der Genossenschaft entfallenden Kosten der laufenden Erhaltung zunächst von dieser Weggenossenschaft bestimmt und von dieser hereingebracht werden können. Für ein amtswegiges Vorgehen der Gemeinde ist in einem solchen Fall in Bezug auf die laufenden Erhaltungsbeiträge kein Raum mehr.
Normen
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs2;
RS 3
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , G 11/74, VfSlg. 7340/1974, anlässlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 45 Abs. 1 und 2 LStVwG 1974 ausgeführt hat (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0096, ist nicht allein die Intensität der tatsächlichen Benützung des Verkehrsweges der Maßstab für die Kostenteilung. Das Verkehrsinteresse besteht vielmehr in einer nach Art und Intensität durchschnittlichen Benützung des Verkehrsweges, wie sie eben der allgemeine Verkehr mit sich bringt, wobei die wechselseitige Abwägung von Art, Ausmaß und Intensität der Benützung des Verkehrsweges die für die Kostenaufteilung maßgebliche Relation liefert.
Norm
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs1;
RS 4
Das den Maßstab für den Beitrag der Gemeinde im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz Stmk. LStVwG bildende "Interesse an dem Bestand einer solchen Straße" bedeutet nichts anderes, als das nicht auf die Liegenschaftsbesitzer und sonstigen Verkehrsinteressenten entfallende restliche Verkehrsinteresse. Das Ausmaß des Verkehrsinteresses ist insbesondere vom Zweck des Interessentenweges abhängig. Dabei kann bei einer auch im Interesse der Verwaltungsökonomie liegenden Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden, dass etwa allein aus der Größe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf die Art, das Ausmaß und die Intensität der Benützung des Interessentenweges geschlossen werden kann.
Norm
LStVwG Stmk 1964 §45;
RS 5
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0096, die Meinung vertreten, dass unter der Voraussetzung gleichförmiger Verhältnisse innerhalb der Beitragsgemeinschaft auch (nur) die Grundstücksgröße für die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels für Interessentenbeiträge in Betracht kommen könne.
Normen
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs2;
VwRallg;
RS 6
Gemäß der hg. Judikatur zu § 45 Abs. 2 Stmk. LStVwG (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0099) sind die "Kosten der Herstellung" die tatsächlichen, im Detail und unter Angabe von Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten ermittelten Baukosten zu verstehen. Dies gilt in sinngemäßer Weise für die Kosten der Erhaltung eines Interessentenweges.
Norm
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs1;
RS 7
Eine nicht näher begründete bloße Kostenschätzung kann nicht Grundlage eines Leistungsbescheides im Sinne des § 45 Abs. 1 Stmk. LStVwG sein (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0096).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des DI Dr. H E und 2. der Mag. G E, beide in W, gemeinsam vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstrasse 11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-20.00 236-00/1, betreffend Kostenvorschreibung in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. J D, W, 2. J H und 3. M H, beide in W, 4. H O in K, und 5. Gemeinde R), beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer eines im Ferienwohngebiet "W" im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde gelegenen Grundstücks.

Am hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Neuanlage des sogenannten "P-Weges" in einer Länge von ca. 1,480 km in Richtung der und als Verbindung zur Nachbargemeinde S als öffentlichen Interessentenweg beschlossen. Diese Verordnung wurde in der Zeit vom 17. bis durch Anschlag an der Gemeindetafel kundgemacht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligen Gemeinde R vom wurden den Beschwerdeführern die Kosten für die Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges "P-Weg" wie folgt vorgeschrieben:

"Gemäß § 45 (1) und (2) des Stmk.

Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. 154, in der derzeit geltenden Fassung, sind die nachstehend angeführten Liegenschaftsbesitzer bzw. Verkehrsinteressenten verpflichtet, die Kosten der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges P-Weg (Verbindungsweg Gemeindeweg J-Weg II in R bis Anschluß an Gemeindeweg S einschließlich Anschlußweg bis privaten Siedlungsweg Ferienwohngebiet W) nach folgenden Prozentsätzen zu tragen:

1.) Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen und

Betriebe und Wochenendhäuser außerhalb der Ferienwohnsiedlung W

(Gesamt S 450.000,--)"

.......(es folgen die einzeln namentlich angeführten

Liegenschaftseigentümer mit Angabe der Prozentanteile und des auf

sie entfallenden Schillingbetrages)...

"2.) Ferienwohnsiedlung W (Gesamt S 450.000,--)"

.......(es folgen die einzeln namentlich angeführten

Eigentümer der Wochenendhäuser dieser Siedlung mit Angabe der Prozentanteile und des auf sie entfallenden Schillingbetrages, wobei auf die Beschwerdeführer bei einem Prozentanteil von je 1,25% ein Betrag von je S 22.500,-- entfällt)...

"Diese Interessentenbeiträge bedecken ausschließlich den öffentlichen Interessentenweg einschließlich Anschlußstück bis bestehenden Siedlungsweg, nicht jedoch die Errichtung des privaten Weges innerhalb des Ferienwohngebietes W.

3.) Gemeinden R und S (Gesamt S 900.000,--)

Der künftige Anteil der Gemeinden am Bestand des öffentlichen Interessentenweges wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom (Gde. R) und (Gde. S) mit 50 % bestimmt. (Gemeinden insgesamt S 900.000,--)


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Anteil Gemeinde R
42 %
S 756.000,--
Anteil Gemeinde S
8 %
S 144.000,--
Summe:
50 %
S 900.000.--

Die jährlich anfallenden Kosten der Herstellung und Erhaltung des gegenständlichen öffentlichen Interessentenweges werden durch die Gemeinden im Auftrag des Obmannes der öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft "P-Weg" vorgeschrieben und sind rechtzeitig auf das Genossenschaftskonto laut jeweiliger Vorschreibung zu entrichten.

Die Vorschreibung des Interessentenbeitrages mit Zahlungstermin und Zahlschein erfolgt nach Baufortschritt mit eigenen Vorschreibungen.

Laut Gemeinderatsbeschluss von R und S wird der Weg nach Fertigstellung vermessen und in das öffentliche Wegenetz der Gemeinden übernommen werden.

Begründung:

a) Sachverhaltsdarstellung

Mit Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde R vom und der Gemeinde S vom wurde die Neuanlage und teilweise wesentliche Verbesserung des öffentlichen Interessentenweges P-Weg verfügt. Zugleich wurde die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in die öffentlichrechtliche Weggenossenschaft "P-Weg" mit der Wirkung verfügt, dass die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.

Zugleich hat die Weggenossenschaft beantragt, über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung der Genossenschaftsmitglieder zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges zu entscheiden.

b) Rechtliche Beurteilung

§ 45 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz: Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung der Liegenschaftsbesitzer oder sonstigen Verkehrsinteressenten entscheidet die Gemeinde.

Das Verkehrsinteresse der betroffenen Liegenschaftsbesitzer am öffentlichen Interessentenweg ist im Ausmaß ihrer betroffenen Liegenschaften gegeben.

Nach dem Anteil des öffentlichen Interesses wurde auch das Ausmaß der Beitragsleistung der Gemeinden festgesetzt."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (neben anderen) Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die gegen den Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab, indem sie ausführte, öffentliche Interessentenwege seien öffentliche Straßen, die überwiegend nur für den lokalen Verkehr Bedeutung hätten und zu solchen erklärt worden seien. Diese Voraussetzung sei für den vorliegenden Weg durchaus anzunehmen, da dieser tatsächlich nur einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften diene und für den Verkehr innerhalb der Gemeinde bzw. zwischen den Gemeinden nur von untergeordneter Bedeutung sei. Die Definition des § 7 Abs. 1 Z. 5 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz schließe nicht aus, dass ein öffentlicher Interessentenweg auch über zwei weitere Gemeindestraßen, welche in zwei verschiedenen Gemeinden lägen, verlaufen könne. Die Länge von 1,7 km sei für einen Weg in einer flächenmäßig so großen Gemeinde wie R eine eher geringe Länge und spreche ebenfalls für die Tatsache, dass damit tatsächlich nur eine beschränkte Anzahl von Liegenschaften des insgesamt sehr großen Gemeindegebietes aufgeschlossen werde. Dieser öffentliche Interessentenweg sei teilweise als Ersatz eines bestehenden Weges errichtet worden, wobei sich durch die Neuorientierung die Bedeutung des Weges nicht verändert habe. Der bisher bestehende Weg habe aufgrund seiner Anlageverhältnisse bzw. seiner vorhandenen Steigungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Breite des Interessentenweges mit 6,0 m entspreche nicht dem tatsächlichen Ausbau. Der Ausbau des Weges erfolge mit einer Kronenbreite von 4,0 bzw. 4,5 m. Diese Ausbaubreite entspreche landesweit den Anforderungen an einen öffentlichen Interessentenweg. Es könne daher aufgrund dieser Ausbaubreite nicht der Schluss gezogen werden, dass hier eine höherrangige Straße als öffentlicher Interessentenweg habe errichtet werden sollen. Ein öffentlicher Interessentenweg sei seinem Charakter nach ein öffentlicher Weg und könne daher auch von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Dass ein solcher Interessentenweg außer den Interessenten noch von anderen Verkehrsteilnehmern benützt werde, ändere nichts an seinem Rechtscharakter. Mit Verordnung vom habe der Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 3 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes den neu zu errichtenden "P-Weg" zu einem öffentlichen Interessentenweg erklärt. Diese Verordnung sei vom bis durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde R ortsüblich kundgemacht worden. Sie sei daher rechtskräftig. Zum Vorbringen, dass Erhaltungskosten der Weggenossenschaft vorzuschreiben seien, sei festzuhalten, dass gemäß § 45 Abs. 1 die Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges den Liegenschaftseigentümern und sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last fielen. Damit sei eindeutig klargestellt, dass Bescheidadressat für die Erhaltungskosten ebenfalls nur der jeweilige Liegenschaftseigentümer bzw. Verkehrsinteressent sein könne, auf keinen Fall aber die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft. Zum Vorwurf der Unangemessenheit der vorgeschriebenen Beiträge sei festzustellen, dass es durchaus zulässig sei, bei vergleichbaren Grundstücken gleiche Beitragsanteile vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall habe der Bürgermeister als erste Instanz auf Antrag der Weggenossenschaft die Beitragsleistungen für die Eigentümer von Bauflächen jeweils in gleicher Höhe festgesetzt, weil davon habe ausgegangen werden können, dass in diesen Fällen das Verkehrsinteresse gleich sei. Der Hinweis in den Vorstellungen, dass seitens der Beschwerdeführer kein Interesse an der Errichtung dieses Weges bestanden habe, möge aus Sicht der betroffenen Grundeigentümer durchaus seine Berechtigung haben, sei aber nicht geeignet, eine im Ergebnis anders lautende Entscheidung herbeizuführen, da der Ausbau eines öffentlichen Interessentenweges nicht vom Willen der Interessenten abhänge, sondern vom Willen der Straßenverwaltung, und das sei im Falle eines öffentlichen Interessentenweges die Gemeinde.

Aufgrund der von den Beschwerdeführern dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde leitete dieser mit Beschluss vom , B 1345/00-7, das Verordnungsprüfungsverfahren ein.

Mit Erkenntnis vom , V 106/00-8, erkannte der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als nicht gesetzwidrig, unter anderem, weil sich aus dem von der Gemeinde vorgelegten Plan ergeben habe, dass die Ortskerne der beiden betroffenen Gemeinden bereits durch die Bundesstraße B 72 miteinander verbunden seien, daher eine vorrangige Verkehrsverbindung zwischen diesen durch die Neuanlegung des P-Weges nicht angenommen habe werden können. Diesem komme vielmehr lediglich örtliche Bedeutung zu.

Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1345/00-9, wurde sodann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und über Antrag der Beschwerdeführer diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid vom "" in ihrem

a.) "Recht auf Unterbleiben der gesetzwidrigen Einreihung einer Straße als öffentlicher Interessentenweg und in ihrem Recht auf Unterbleiben der Festlegung und Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges" sowie in ihrem

b.) "Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens hinsichtlich des Verkehrsinteresses als Voraussetzung für die Festlegung einer möglichen Kostenteilung zwischen den Gemeinden R und S und den Liegenschaftseigentümern" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Öffentliche Interessentenwege sind gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154 (LStVG 1964), Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. erfolgt u.a. die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung u.a. eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z. 5) durch Verordnung der Gemeinde.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Insofern die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid auch vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem "Recht auf Unterbleiben der gesetzwidrigen Einreihung einer Straße als öffentlicher Interessentenweg" verletzt erachten, machen sie inhaltlich wiederum die Gesetzwidrigkeit der Verordnung vom geltend, die aber vom Verfassungsgerichtshof von amtswegen geprüft und mit Erkenntnis vom , V 106//00- 8, als nicht vorliegend erachtet wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die angeführte Verordnung keine Bedenken, weshalb er sich auch zur Stellung eines Verordnungssprüfungsantrages nicht veranlasst sieht.

Aber auch die weiteren behaupteten Rechtsverletzungen liegen nicht vor:

Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die Unangemessenheit des auf sie entfallenden Teiles des Wegeherstellungsbetrages, der nicht nachvollziehbar ermittelt worden sei, sondern nur eine Schätzung darstelle, sowie den im Bescheid vom vorgenommenen Kostenaufteilungsschlüssel hinsichtlich der Erhaltungskosten des Weges. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung (einer bereits bestehenden Straße) könnten zwangsläufig nur nach Maßgabe einer über einen repräsentativen Zeitraum erhobenen Verkehrsfrequenz angenommen werden. Auch werde die mangelnde passive Legitimation geltend gemacht, da Vorschreibungsadressat nur die bereits gegründete Weggenossenschaft sein könne.

Gemäß § 45 Abs. 1 LStVG 1964 fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.

Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969 entscheidet über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde.

Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, dass die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.

Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ist gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. durch Satzungen zu regeln, die einen näher bezeichneten Inhalt aufzuweisen haben.

Die Gründung einer Wegegenossenschaft hat gemäß § 45 Abs. 3 Stmk. LStVG die "Sicherstellung der Erhaltung" zum Ziel, ist somit in erster Linie im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zu sehen; sie ändert aber grundsätzlich nichts an der Regelung des § 45 Abs. 1 leg. cit., wonach jeder einzelne Liegenschaftsbesitzer bzw. Verkehrsinteressent zur Beitragsleistung verpflichtet ist.

Gemäß § 45 Abs. 2 Stmk. LStrVG entscheidet die Gemeinde über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges auf Antrag oder von Amts wegen. In Verbindung mit der zum Zwecke der Sicherstellung der Erhaltung desselben gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. verfügten Weggenossenschaft kann dies aber nur bedeuten, dass im Falle des Bestehens einer Weggenossenschaft die auf den einzelnen Interessenten bzw. das einzelne Mitglied der Genossenschaft entfallenden Kosten der laufenden Erhaltung zunächst von dieser Weggenossenschaft bestimmt und von dieser hereingebracht werden können. Für ein amtwegiges Vorgehen der Gemeinde ist in einem solchen Fall in Bezug auf die laufenden Erhaltungsbeiträge kein Raum mehr. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist nicht klar ersichtlich, ob die angeordnete Beitragsleistung nur die Kosten der Herstellung - wie dies die belangte Behörde so interpretiert hat - oder auch Kosten der Erhaltung - wie dies aus Teilen des Spruchs und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hervorzugehen scheint - beinhalten sollte. Insofern die belangte Behörde diesen Mangel nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführer sind aber auch im Recht, wenn sie sich gegen die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels und die Höhe der sich daraus ergebenden auf sie entfallenden Beträge wenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , G 11/74, VfSlg. 7340, anlässlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 45 Abs. 1 und 2 LStVG 1974 ausgeführt hat ( vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0096) ist nicht allein die Intensität der tatsächlichen Benützung des Verkehrsweges der Maßstab für die Kostenteilung. Das Verkehrsinteresse besteht vielmehr in einer nach Art und Intensität durchschnittlichen Benützung des Verkehrsweges, wie sie eben der allgemeine Verkehr mit sich bringt, wobei die wechselseitige Abwägung von Art, Ausmaß und Intensität der Benützung des Verkehrsweges die für die Kostenaufteilung maßgebliche Relation liefert. Das den Maßstab für den Beitrag der Gemeinde im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes bildende "Interesse an dem Bestand einer solchen Straße" bedeutet nichts anderes, als das nicht auf die Liegenschaftsbesitzer und sonstigen Verkehrsinteressenten entfallende restliche Verkehrsinteresse. Das Ausmaß des Verkehrsinteresses ist insbesondere vom Zweck des Interessentenweges abhängig. Dabei kann bei einer auch im Interesse der Verwaltungsökonomie liegenden Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden, dass etwa allein aus der Größe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf die Art, das Ausmaß und die Intensität der Benützung des Interessentenweges geschlossen werden kann. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis schon die Meinung vertreten hat, dass unter der Voraussetzung gleichförmiger Verhältnisse innerhalb der Beitragsgemeinschaft auch (nur) die Grundstücksgröße für die Festsetzung eines solchen Aufteilungsschlüssels für Interessentenbeiträge in Betracht kommen könne. Dazu enthalten die Ermittlungsergebnisse jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Da die belangte Behörde auch diesen Feststellungs- und Begründungsmangel nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit einem weiteren Inhaltsmangel.

Insoweit die Beschwerdeführer ferner rügen, die Gesamtherstellungskosten seien nicht nachvollziehbar, sind sie im Recht.

Gemäß der hg. Judikatur zu § 45 Abs. 2 LStVG (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis Zl. 89/06/0099) sind die "Kosten der Herstellung" die tatsächlichen, im Detail und unter Angabe von Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten ermittelten Baukosten zu verstehen. Dies gilt in sinngemäßer Weise für die Kosten der Erhaltung eines Interessentenweges. Eine letztlich nicht näher begründete bloße Kostenschätzung - wie sie im vorliegenden Fall offensichtlich vorgenommen wurde - kann aber nicht Grundlage eines Leistungsbescheides im Sinne des § 45 Abs. 1 Stmk. LStVG sein (näheres dazu in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0096).

Da die belangte Behörde diesen Verfahrens- und Begründungsmangel nicht aufgegriffen hat belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §45;
VwRallg;
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060097.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-56928