VwGH 21.06.2005, 2001/06/0052
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §52; BauG Stmk 1995 §13 Abs12; BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2; BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5; BauRallg; VeranstaltungsG Stmk 1969 §21; |
RS 1 | Zwar sind die im veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und im baurechtlichen Genehmigungsverfahren heranzuziehenden Beurteilungsmaßstäbe unterschiedlich. Jedoch können die Ausführungen im E , Zl. 2001/05/0212 (betreffend die Frage der Zumutbarkeit der vom Vorhaben verursachten Lärmimmissionen) grundsätzlich auch auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben für die Anwendung des § 13 Abs. 12 Stmk BauG bezogen werden, weil es zunächst um die Methode zur Ermittlung und Berechnung des Lärmausmaßes geht. Zwar wurden die zu Grunde liegenden Gutachten und Stellungnahmen des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen gegenüber jenen des veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergänzt. Sowohl die zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen als auch die Methode der Beurteilung der Lärmereignisse sind jedoch grundsätzlich dieselben geblieben. |
Normen | |
RS 2 | Es ist Sache des medizinischen Sachverständigen - und auf dessen Beurteilung aufbauend - der Behörden, auf nachvollziehbare Weise darzulegen, weshalb die besondere Schallcharakteristik der Impulshaltigkeit der Schüsse des betreffenden Schießplatzes voraussichtlich keine Gesundheitsgefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung herbeiführen wird. Ein bloßer Hinweis auf eine ÖAL-Richtlinie reicht deswegen nicht aus, weil die maßgebliche medizinische Beurteilung allein dadurch nicht auf ihre Schlüssigkeit nachgeprüft werden kann. (Hier: Weiters hätten sich die Sachverständigen und die Behörden auch mit der Frage der Schallcharakteristik besonderer Witterungslagen, die von den Nachbarn im Verwaltungsverfahren auf ausreichend konkrete Weise releviert wurde, etwa bei gefrorenem Schnee, und der allenfalls damit verbundenen Notwendigkeit einer Einschränkung des Schießbetriebes befassen müssen.) |
Normen | |
RS 3 | Die Tatsache, dass zwei Mitglieder des Gemeinderates Dienstnehmer einer Partei des Verwaltungsverfahrens waren, kann durchaus einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG darstellen, der geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. des Ing. KQ in V, 2. der HQ in V, 3. des BS in V, 4. der MS in V, 5. des AH in V, 6. der GH in V, 7. des FF in V, 8. der EF in V,
der EL in V, 10. der RT in V, 11. der HS in V, 12. der WS in V,
des GP in V, 14. der RP in V, 15. des AK in V, 16. des JH in V, 17. der OH in V, 18. des JR in V, 19. der ER in V, und 20. der LS in V, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 V 9-01/120, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1. W GmbH in G, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, als Rechtsnachfolgerin der G GmbH in K, 2. Stadtgemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom begehrte die G GmbH gemäß den §§ 19 und 22 des Steiermärkischen Baugesetzes die baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung eines Schießplatzes auf näher angeführten Grundstücken auf dem Gebiet eines ehemaligen Tagbaues im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Der Betrieb "des Schießplatzes X" werde folgendermaßen durchgeführt werden:
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"Montag | Ruhetag | |
Dienstag bis Samstag | jeweils9.00 Uhr bis 18.00 Uhr | Wurfscheiben (Trap, nur Bunker I)KugelschießenPPS- PistolenschießenJagdparcoursdies unter Einhaltung einer zweistündigen ununterbrochenen Mittagspause, beginnend zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr |
Sonn- undgesetzliche Feiertage | 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr | Trap, nur Bunker IKugelschießenPPS- Pistolenschießen |
Diese Einschränkungen gelten nicht für den geschlossenen Schießkanal für den Kugelschuss, für das Schießen mit Kleinkaliber am Vogelstand und den Wasserschießstand."
Das Projekt wurde im Antrag in allgemeiner Hinsicht wie folgt beschrieben:
"Die G GmbH beabsichtigt die Errichtung einer internationalen Schießanlage im Bezirk V.
Nordöstlich der Stadt V befindet sich der Werksbereich des ehemaligen Bergbaubetriebes X. Bis 1982 befand sich hier die größte steirische Schießanlage, die auf Grund des Bergbaubetriebes aufgelassen werden musste.
Die Schließung des Betriebes X und die traditionsgebundene Beliebtheit des Schießsportes sowie seine Bedeutung als Mittel der Berufsausbildung, nicht zuletzt der wachsende Bedarf an Schießstätten, waren die Grundlagen für die Überlegung, im ehemaligen Bergbaugebiet X eine Planung, einen Bau und einen Betrieb von Schießständen für das Ausbildungsschießen, das Sportliche-, Jagdliche- und Übungsschießen vorzusehen.
Das Gebiet des ehemaligen Tagbaues VI eignet sich auf Grund der vorhandenen Geländebeschaffenheit und der Rekultivierungsverpflichtung gemäß Berggesetz 1975 sowie der Möglichkeit der Einbindung von bestehenden Bergbauanlagen und Gebäuden für die Errichtung einer internationalen Normen gerechten Schießanlage.
Für die Schieß-Sportarena X sind folgende Schießanlagen vorgesehen:
- Wurfscheibensportanlagen für Trap, Skeet und
Jagdparcours
- Kugelschießanlagen für das Präzisionsschießen (unter
Tag) und für die jagdliche Kugel (ober Tag)
- Anlagen für Pistolenschießen in der Halle
- eine Anlage für Pistolenschießen und
Vorderladerschießen = PPS-Stand
- eine Anlage für das Schießen auf Wasserspiegelbilder
- eine Anlage für das Vogelschießen
-
Von dieser Zielplanung können aus lärmtechnischen Gründen
vorerst nur folgende Anlagenteile zum Einsatz kommen:
Trap-Stand Nr. 1
Am Jagdparcours max. 150 Schüsse/Std.
3. Kugelstand 100 m im Freien
4. PPS-Stand
5. Schießhalle 25 m und 100 m
6. Wasserschießstand
7. Vogelschießstand
Die Wurfmaschinenunterstände der Stände Trap 2 und Trap 3 sowie die beiden Skeet-Hoch- und Niederhäuschen sind nur als Lagerraum für Wurfscheiben und technische Schießstandausrüstung für den Trap Stand 1 und für den Jagdparcours geplant.
Der Zugang zum Schießplatz erfolgt von der ehemaligen Betriebsleitung aus, von der auch Gebäudeteile als Lager und, Kassaräume (Büchsenmacher) adaptiert werden. Der vorhandene Parkplatz fasst ca. 70 Autos. Durch den vorhandenen Stollen unter dem westseitigen Begrenzungsdamm gelangen die Schützen zu den Schießständen.
Eine zweite Zufahrt ist vom 11 er-Haus aus über den Schillerbau zum Schießplatz vorhanden. Diese Zufahrt dient dem Materialtransport und der Bewältigung des erhöhten Besucheraufkommens bei Schießveranstaltungen.
Die Schießstände befinden sich innerhalb des schüsselförmig ausgeformten Geländes. Diese Art der Ausformung soll Emissionen zu den im Süden ca. 300 m und im Norden ca. 900 m und 1300 m entfernten Anrainern mindern. Zwischen den einzelnen Schießständen werden zusätzlich Dämme errichtet, die eine optimale Sicherheit für den Schießbetrieb gewähren.
Am Fuße der Böschung werden Wasserauffangbecken errichtet. Im südlichen Teil der Anlage wird ein ca. 5.200 m2 großer Teich angelegt. Sämtliche Wasserflächen werden durch offene Gerinne verbunden und entwässern in den Tregistbach."
Die Antragstellerin fügte ihrem Antrag Pläne des Schießplatzes und seiner einzelnen Einrichtungen an und führte am Ende des Antrages u. a. wie folgt aus:
"Am Vogelstand und in der Wasserschießanlage wird nur Kleinkalibermunition (. 22 Long rifle) verwendet. Da die Schüsse von diesen beiden Ständen an den Messpunkten nicht hörbar sind, ist eine Einschränkung der Betriebszeit nicht notwendig. Dasselbe gilt für die Verwendung von dieser genannten Kleinkalibermunition im Kugelstand 100 m.
Die geschlossenen Schießkanäle 25 m und 100 m emitieren zu den Messpunkten keine Schießgeräusche und sind somit auch von keiner Betriebszeiteinschränkung betroffen."
Die Antragstellerin begehrte auch die bereits vorhandenen Gutachten aus einem früheren Genehmigungsverfahren, insbesondere aus einem Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft V, dem Verfahren zu Grunde zu legen. Insbesondere lagen Gutachten und Stellungnahmen in lärmtechnischer Hinsicht von Ing. W vom , vom und vom , sowie in sanitätsfachlicher (medizinischer) Sicht des Dr. G vom und des Dr. P vom , , und vom und des Distriktsarztes Dr. W vom vor.
Mit weitgehend gleich lautenden, bei der Behörde erster Instanz am eingelangten Schreiben vom nahmen die Beschwerdeführer ausführlich zum Vorhaben und zu den dazu erstatteten Gutachten im Einzelnen Stellung. Als wesentliche Kritikpunkte brachten sie u.a. zusammengefasst vor, dass die der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde gelegten Basispegelwerte in Form einer Durchschnittsbetrachtung und unter Außerachtlassung von besonderen Wetterlagen angenommen worden seien, wodurch die durch die Schussgeräusche hervorgerufenen Lärmsteigerungen nicht in ihrem tatsächlichen Ausmaß dargestellt worden seien. Eine Beweiserhebung über verwendete Schießgeräte und Munition sei unterblieben, ebenso eine nachvollziehbare Erläuterung der im lärmtechnischen Gutachten herangezogenen Normen und Richtlinien. Zur Beurteilung der vom Betrieb des gegenständlichen Bauvorhabens verursachten Lärmsteigerung sei es eine ungeeignete Methode, auf Grund der einzelnen Schüsse einen fiktiven Dauerschallpegel zu errechnen, vielmehr hätten zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung bzw. der Ortsüblichkeit die durch die einzelnen Schüsse hervorgerufenen jeweiligen Schallpegelspitzen herangezogen werden müssen, dies erweise auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte ärztliche Gutachten. Das häufige Auftreten der Schüsse, die Impulshaltigkeit mit den jeweiligen, kurzzeitigen Schallpegelspitzen, die Unregelmäßigkeit des Auftretens der einzelnen Schüsse (unterschiedliche Zeitintervalle zwischen den Schüssen), die absolute Höhe der einzelnen Pegelwerte, die unterschiedliche Höhe der einzelnen Pegelwerte, die negative Informationshaltigkeit der einzelnen Schüsse, die negative Wirkung auf den gesamten menschlichen Organismus sowie die Lärmsteigerung durch die einzelnen Schusspegelwerte, häufig um ein Vielfaches über dem Basispegel, seien Umstände, denen durch die Amtssachverständigen nicht auf ausreichende Weise Rechnung getragen worden sei. Auch sei der Betriebsumfang aus dem Antrag nicht klar ersichtlich. Die Beschwerdeführer beantragten schließlich, es wären wesentlich größere Abstände als die im Projekt beantragten für sämtliche Bauten und bauliche Anlagen der Schießanlage festzusetzen, sollte dem nicht nachgekommen werden, beantragten sie die vollständige Versagung der beantragten Baubewilligung.
Am wurde hinsichtlich des Antrages eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien sowie der Sachverständigen durchgeführt, in welcher die Sachverständigen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung nahmen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der G GmbH gemäß den §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk BauG), i.V.m. dem Steiermärkischen Kanalgesetz 1988, i.d.F. LGBl. Nr. 82/1998, der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde V beschlossen wurde, und welche am in Rechtswirksamkeit erwachsen sei, und dem § 32 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), sowie mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, die Baubewilligung unter näher angeführten Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer "hinsichtlich
Widerspruch zum Bezug habenden Flächenwidmungsplan
Einwendungen zu den Gutachten des Ing. W vom und des Dr. P vom hinsichtlich a) Basispegel, b) besondere Wetterlagen, c) unterlassene Beweiserhebung über verwendete Schießgeräte und Munition, d) zur Messstation der Nachbarliegenschaft "Q", e) zu Ö-Normen und Richtlinien, f) zu den Einzelschusspegeln, g) zur sonstigen Lärmsituation ohne Einbeziehung des Schießlärms, h) zum fiktiven Beurteilungspegel,
i) Vergleiche mit Lärmbelästigungen aus anderen Gesetzesmaterien
3. Betriebsumfang" wurden als unbegründet abgewiesen, die Einwendung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bauplatzeignung der zu bebauenden Grundstücke wurde zurückgewiesen.
Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass sie zum Bauvorhaben fünf Gutachten zum Thema Raumplanung, drei jeweils näher angeführte Gutachten zum Thema Schallschutz, Medizin, Bauwesen sowie ein Gutachten zum Thema der Sicherheitstechnik eingeholt und den Anrainern nachweislich zur Kenntnis gebracht habe. Zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen hätten u.a. die Sachverständigen wie folgt Stellung genommen:
"Stellungnahme des lärmtechnischen Amtsachverständigen, Herrn Ing. W:
Die bisherigen Beurteilungen im Bauverfahren, die im Schreiben vom auf Basis des Gutachtens vom erfolgten, bleiben voll inhaltlich aufrecht.
Zu den Einwendungen der Nachbarn, die in schalltechnischer Hinsicht identisch sind, wird punktuell Folgendes festgestellt:
a) zum Basispegel
Zur Frage der Ermittelung des Basispegels wurde auch im Verfahren des Stmk. Veranstaltungsgesetzes bereits Stellung genommen. Dazu wird nochmals ausgeführt, dass durch die statistischen Erhebungen der in 95 % des Messzeitraumes erreichte bzw. überschrittene Schalldruckpegel LA,95 die kurzfristigen Schwankungen des Schalldruckpegelwertes mittelt. Vorausgesetzt dieser Pegelwert wird nicht durch unmittelbar nahe liegende Geräusche (Verkehr, Gartenarbeiten, Bauarbeiten, etc. ) beeinflusst. Diese Grundgeräusch- bzw. Basispegelwerte wurden an allen Immissionsorten im Laufe der langjährigen Untersuchungen oftmals gemessen und ausgewertet. Besonders mit Hilfe der automatischen Messstation, die seitens der G-Bergdirektion im Zuge des Probebetriebes beim Wohnhaus Q aufgestellt wurde, konnte die Schwankungsbreite der Basispegelwerte auch unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse genauestens eruiert werden. Bei der Auswertung dieser Messwerte wurde besonders darauf geachtet, dass offensichtliche Fremdbeeinflussungen mit Pegelwerten größer als 10 dB über dem jeweils niedrigst gemessenen Wert herausgestrichen wurden.
Um eine objektive Beurteilungsgrundlage zu erreichen, war es notwendig, die einzelnen Tagesverläufe so zu mitteln, dass letztlich die im Gutachten vom dargestellten Werte von 34 - 37 dB für die Werktage von Dienstag bis Samstag und von 31 - 34 dB für Sonn- und Feiertage der Beurteilung zu Grunde gelegt werden konnten.
Die Mittelung der Grundgeräuschpegelwerte (Basispegel) erfolgte auch aus objektiver Sicht dafür, dass auch der Beurteilungswert des zu beurteilenden Geräusches im Bezugszeitraum Tag über 8 Stunden berechnet wurde. Es erscheint daher nicht objektiv, wenn dieser Beurteilungswert nur einem zufällig gemessenen, kurzzeitig gegebenen niedrigen Grundgeräuschpegel gegenübergestellt wird.
b) Besondere Wetterlagen
Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die Ermittlung der Einzelschussereignisse jeweils unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung (Mitwindsituation) erfolgte. Diese vorherrschende Wetterlage war ursprünglich auch Ausschlag gebend für die Anordnung des Versuchsbetriebes. Diese Mitwindtage sowie auch die Windstärken sind in den ersten Gutachten zum Gewerbeverfahren und auch zum Verfahren nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz enthalten. Daraus ergibt sich, dass vor allem zu Zeiten des beantragen Schießbetriebes die Mitwindsituation vorherrschend ist. Zum Einwand, dass es auch stärkere Windsituationen mit vermutlich höherer Schallpegelübertragung gibt, wird in schalltechnischer Hinsicht festgestellt, dass höhere Windgeschwindigkeiten eine höhere Naturgeräuschbelastung verursachen und darüber hinaus die Schallpegelübertragung auch Ablenkungen ausgesetzt ist, sodass letztlich diese Starkwindsituation zu wesentlich geringeren Immissionswerten hinsichtlich des Beurteilungswertes führt. Temperatur und Luftfeuchtigkeit können nur bei Regen und Schneefall oder starkem Nebel zu Beeinflussungen führen. Derartige Zustände sind jedoch in der Beurteilung nicht maßgebend. Darüber hinaus ist als vorherrschende Wetterlage, entsprechend den Ausführungen im Taschenbuch der techn. Akustik von Heckl/Müller im Wesentlichen die Windrichtung zu verstehen. Die mögliche Erhöhung bei Mitwindsituation kann jedoch niemals höher sein als eine Berechnung bei freier Schallausbreitung ohne Hindernisse.
Am heutigen Tage wird von den Nachbarn nach vorhergehender Diskussion mit dem Sachverständigen noch vorgebracht, dass keine Beurteilung der Situation in den Wintermonaten erfolgte.
Dazu wird in schalltechnischer Hinsicht festgestellt, dass bei Neuschneesituation auf Grund der hohen Absorptionswirkung des Schnees eine wesentlich geringere Belastung zu erwarten ist. Bei gefrorenem Schnee oder Eis sind Reflexionen möglich. Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die verwendeten Normen und Richtlinien die Ermittlung des Beurteilungspegels ausschließlich dann durchzuführen, wenn derartige Verhältnisse nicht vorliegen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass zu diesen Zeiten ein Aufenthalt im Freien ebenfalls nur eingeschränkt erfolgt.
c) Schießgeräte und Munition:
Die bei den verschiedenen Anlagen verwendeten Schießgeräte und Munitionen sind im Gutachten des Sachverständigen für Schießtechnik genauestens dargelegt. Eine Ausführung darüber ist auch im schalltechn. Gutachten vom enthalten. Die im Zuge der messtechn. Ermittlung der Einzelschussereignisse verwendeten Waffen entsprechen allesamt diesen Vorgaben. Dies konnte durch den Sachverständigen selbst bei der Messung am und am überprüft werden, wobei die von den Schützen verwendeten Waffen als Eigentum der Schützen festgestellt wurden und die Munition seitens der G zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus überwiegen die schalltechnischen Übertragungsfaktoren einem etwaigen Unterschied bei der Ladung der verwendeten Munition deutlich. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Verwendung von besonders leiser Munition einen Einfluss auf das Schießen selbst ausübt. Dies wurde anlässlich eines Seminars für Schießlärm, welches durch den Verein deutscher Ingenieur in Würzburg statt fand und bei dem der Sachverständige teilnahm, eindeutig festgestellt. Eine derartige Munition wird vorerst im freien Handel nicht verkauft.
d) Messstation Q:
Die bei der automatischen Messstation verwendeten Messgeräte wurden vor Inbetriebnahme der amtlichen Eichung unterzogen. Diese Eichung gilt für mind. 2 Jahre. Außerdem wurden die Messergebnisse im Zuge der sonstigen Messungen an diesem Messpunkt untereinander verglichen und kein signifikanter Unterschied festgestellt. Es kann daher durchaus der einwandfreie Schluss gezogen werden, dass die bei der automatischen Messstation ermittelten Werte, insbesondere des Basispegels, durchaus den Gegebenheiten entsprechen. Eine Manipulation ist auszuschließen.
e) Ö-Normen und Richtlinien:
Diese Ö-Normen und Richtlinien, die als Grundlage für die Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen verwendet wurden, stellen den Stand der Technik dar und sind ausschließlich für die technische Ermittlung in Verwendung. Sie gewährleisten eine objektiv nachvollziehbare und einheitliche Vorgangsweise für die jeweiligen Anwender. Die Beurteilung selbst erfolgte sodann auf Basis des Grundgeräuschpegelwertes, wobei natürlich unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesen Normen und Richtlinien und auch auf Grund der in diesen Richtlinien angeführten empirischen Untersuchungsergebnisse als Grenze der zumutbaren Störung der Wert von 10 dB über dem Grundgeräuschpegel angenommen wurde.
f) Einzelschussereignisse:
Die gemessenen Einzelschussereignisse von 39 - 60 dB resultieren aus den Messungen am und . Aus diesen Messergebnissen ist eindeutig ersichtlich, dass der Großteil der einzelnen Schussereignisse zwischen 30 und 50 dB bei 80 - 90 % liegt und nur ein geringer %-Anteil von 10 - 20 % zwischen 50 und 60 dB anfällt. Die maximalen Schusspegelwerte von 60 dB sind daher durchaus als einzelne Schallpegelspitzen einzustufen. Diese einzelnen Schallpegelspitzen überschreiten den aus dem Grundgeräuschpegel abgeleiteten Grenzwert nicht.
g) Ist-Situation LA,eq:
Die Lärmsituation, die sich durch den Verkehrslärm, durch Naturgeräusche und den Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen sowie durch Haus- und Gartenarbeiten ergeben, sind zwar im Gutachten zur vollständigen Darstellung der örtl. Verhältnisse angegeben, eine Beurteilung auf Basis dieser Werte erfolgte jedoch nicht. Die Beurteilung selbst wurde ausschließlich unter Zugrundelegung des Basispegelwertes LA,95 durchgeführt. Damit sind die Einwendungen hinsichtlich der aufgezeigten Werte in schalltechnischer Hinsicht nicht relevant.
h) Fiktiver Beurteilungspegel:
Dazu wird nochmals ausgeführt, dass die rechnerische Ermittlung des Beurteilungspegels auf Grundlage der gemessenen Einzelschussereignisse und der Berechnungsmodalitäten in den einschlägigen Ö-Normen und Richtlinien erfolgte. Eine Beurteilung ausschließlich der Einzelschüsse ist nur hinsichtlich der Spitzenbeurteilung üblich. Zur Verwendung der Normen und Richtlinien wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Dem Sachverständigen ist bewusst, dass ein Beurteilungspegel als Mittelwert über acht Stunden subjektiv nicht jenem Empfinden entspricht, wie dies von den Betroffenen für das Einzelschussereignis empfunden wird. Die Beurteilungspraxis, die europaweit in dieser Form gepflegt wird, führt jedoch mit wenigen Ausnahmen zu zufrieden stellenden Ergebnissen.
Der ermittelte Beurteilungspegel von 41 - 44 dB an Wochentagen bzw. von 35 - 41 dB an Sonn- und Feiertagen liegt im Vergleich zu Richtwerten in Wohngebieten noch deutlich darunter. Es kann daher bei diesem Auftreten von Schallpegelwerten, welche außerdem noch für die subjektive Belästigung einen Zuschlag von 5 dB enthalten, in schalltechnischer Hinsicht durchaus von zufrieden stellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des § 43 Abs. 2 Ziff. 5 des Stmk. BauG gesprochen werden.
i) Schwankungsbreite des Grundgeräuschpegelwertes:
In den Einwendungen wird auch ausgeführt, dass unterschiedliche Grundgeräuschpegelwerte an den 3 Immissionspunkten gemessen wurden, obwohl bei der Beurteilung für alle Immissionsorte ein einheitlicher Basispegelwert angegeben ist.
Dazu wird festgestellt, dass die beim Wohnhaus Q gemessenen Schwankungen auch in den übrigen Immissionspunkten auftreten, die langfristigen Mittelwerte sind daher für alle 3 Immissionsorte repräsentativ.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass den Einwendungen der Nachbarn, insbesondere hinsichtlich des Basispegelwertes, des Beurteilungspegels, der örtl. Verhältnisse, der Normen und Richtlinien, der verwendeten Waffen und Munition, der vorherrschenden Witterung und der Einzelschussereignisse bereits in den Verfahren zum Stmk. Veranstaltungsgesetz Rechnung getragen wurde. Durch die Übernahme dieser Gutachten in das Baurechtsverfahren haben diese Stellungnahmen auch in diesem Verfahren Gültigkeit. Eine Änderung der schalltechnischen Beurteilung ergibt sich dadurch nicht. Die übrigen Einwendungen beziehen sich auf medizinische und rechtliche Aspekte.
(Ing. W e.h.)
Stellungnahme des medizinischen Amtsachverständigen, Herrn Dr. P:
Zu den Einwendungen der Nachbarn wird ausgeführt, dass diese nicht Anlass geben das Gutachten vom zu ändern. Die seinerzeitige Stellungnahme wird vollinhaltlich aufrechterhalten. Zu konkreten Einwendungen, dass die Häufigkeit der auftretenden einzelnen Schüsse die negative Informationshaltigkeit bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden, wird festgestellt, dass durch Zuschläge im Beurteilungspegel der Geräuschcharakteristik in Absprache mit dem Lärmtechniker, Rechnung getragen wurde. Die besonderen Ruhebedürfnisse an Sonn- und Feiertagen wurden durch einen eingeschränkten Betrieb einerseits sowie durch weitere Zuschläge beim Beurteilungspegel berücksichtigt. Zum Vorwurf, dass andere med. SV zu einem anderen Ergebnis in ihrer Beurteilung kommen, wird festgestellt, dass sich meine Ausführungen auf die konkrete Antragstellung beziehen die anders lautende Vorgaben beinhaltet als die Grundlagen anderer Gutachter.
Die ÖAL-Richtlinien repräsentieren den derzeitigen Stand des Wissens und der Technik und sind daher als Grundlage für die Beurteilung heranzuziehen. Die dort vorgeschlagene Grenzwertfindung für die zumutbare Belästigung ist auch im konkreten Fall anwendbar. Der besonderen Charakteristik der Lärmbelästigung wurde gemäß dieser Richtlinie durch Zuschläge Rechnung getragen, sodass eine Änderung der Grenzwertfindung nicht erforderlich ist. Die Einzelschallereignisse wurden im Gutachten ebenso berücksichtigt. Der Grenzwert für einzelne Schallpegelspitzen wird bei konsensgemäßen Betrieb nicht überschritten.
(Dr. P e.h.)"
Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften weiter im Wesentlichen damit, dass als Kernfragen im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen sei, ob die projektierten Bauwerke derart geplant und ausgeführt würden, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien; weiters, ob das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan insoweit übereinstimme, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei; und schließlich, ob der Verwendungszweck des Bauvorhabens eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse, sodass größere Abstände von der Behörde vorzuschreiben seien.
Die Gesamtheit der erhobenen Einwendungen ziehe die Beurteilungspraxis durch die Amtssachverständigen in Zweifel und kritisiere auch die Anwendung einschlägiger Richtlinien und ÖNORMEN. Die Behörde führte weiter aus:
"Zu den lärmtechnischen Gutachten von ASV OAR Ing. W ist auszuführen, dass er die von ihm zu lösende Sachverständigenfrage über das Ausmaß der zu erwartenden oder gegebenen Immissionen in einem einwandfreien, logisch nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten, darstellte. Das Gutachten als solches, enthält - wie von der ständigen Rechtsprechung verlangt- einen Befund, Angaben über die Beurteilungsgrundlagen und über die umfassende Tatsachenfeststellung durch Messungen, sowie über die Auswertung dieser Daten und über die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Das Gutachten im engeren Sinn, welches ausreichend begründet und nachvollziehbar ist, sowie den derzeitigen Stand der Technik und Wissenschaft repräsentiert, besagt eindeutig, dass an den drei Immissionsorten folgende Geräuschverhältnisse vorherrschen:
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Bezeichnung | A-Schalldruckpegel in dBIn den Bezugspunkten | ||
MP.1 | MP.2 | MP.3 | |
Örtliche Schallimmissionen: | |||
Grundgeräuschpegel LA,95 | |||
wochentags | 34-37 | 34-37 | 34-37 |
sonntags | 31-34 | 31-34 | 31-34 |
Mittelungspegel LA,eq | 37 | 47 | 38-41 |
Spezifische Schallimmissionen: | |||
Beurteilungspegel Lrlt. Geändertem Antrag | |||
Dienstag-Samstag | 44 | 41 | 44 |
Sonntag | 39 | 35 | 41 |
Überschreitung der ortsüblichen Verhältnisse: | |||
über den Grundgeräuschpegel | |||
Dienstag - Samstag | 7-10 | 4-7 | 7-10 |
Sonntag | 5-8 | 1-4 | 7-10 |
Über den Mittelungspegel | |||
Dienstag - Samstag | 7 | 0 | 3-6 |
Sonntag | 0 | 0 | 0-3 |
Aufbauend auf dem lärmtechnischen Gutachten des Amtsachverständigen Ing. W beurteilt Amtssachverständiger OSR Dr. P die Frage welche gesundheitlichen Auswirkungen die festgestellten Immissionen auf die Nachbarschaft haben und ob zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. In den medizinischen Gutachten von OSR Dr. P wird dies in einer Weise, die den Anforderungen der Verwaltungsgerichtshofjudikatur gerecht wird, dargestellt. In der Beurteilung wurde sowohl auf die verschiedenen Lärmquellen, die Art und Häufigkeit sowie die Geräuschcharakteristik als auch die psychologischen sowie gesundheitlichen Auswirkungen für die Anrainer eingegangen.
Der medizinische ASV begründet logisch nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beurteilungspegel sich aus dem jeweiligen Grundgeräuschpegel an den Immissionspunkten (welche auch für die Grundgrenze repräsentativ sind) plus 10 dB ergibt. Weiters stellt er fest, dass weder eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Lärmbelästigung an den Grundgrenzen, noch eine Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarn bei konsensgemäßen Betrieb zu erwarten ist, sowie zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Zur Kritik bezüglich der Zugrundelegung von ÖNORMEN und technischen Richtlinien ist auszuführen, dass das Gesetz lediglich vorgibt, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die nach dem jeweiligen Stand der Technik bzw. der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften anerkannten Methoden zur Anwendung zu kommen haben. Das Baurecht selbst enthält keine Rechtsvorschriften, die generelle Immissionsgrenzwerte festsetzen. Daher obliegt es der Beweiswürdigung der Behörde, ob diese technischen Regelungswerke den Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden können. Unter dem Gesichtspunkt, dass diese technischen Regelwerke den allgemein anerkannten Stand der Technik wiedergeben, was den gültigen Beurteilungsgrundsätzen der Sachverständigen auf dem jeweiligen Gebiete entspricht, sieht die Behörde diese Vorgehensweise als vertretbar an.
Sowohl das lärmschutztechn. als auch das medizinische Gutachten, die die Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages konzedieren, sind logisch nachvollziehbar und schlüssig. In der Beurteilung wurden sowohl Geräuschspezifika (Intensität, Charakteristik, psychologische Wirkung) als auch Dauer der Einwirkung sowie die Lärmpegelspitzen berücksichtigt.
...
Das von den Berufungswerbern beigebrachte Privatgutachten des praktischen Arztes Dr. W, G, B-Gasse 175, vermag das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht zu entkräften, da es sich einerseits in der Wiederholung der Kritik am lärmschutztechnischen Gutachten erschöpft und andererseits keine dem Gutachten des ASV gleichwertige Aussage enthält.
Wenn § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG davon spricht, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel zu halten ist, bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, weist der Ausdruck der zufrieden stellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Diese Regelung lässt keine Deutung dahingehend zu, dass danach auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen ist. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmtem Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. (VwGH am , Zl 97/06/0219)
Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt. Seine Judikatur lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen einerseits das so genannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenden Bauplatz (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insoferne ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (so genanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immission übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S 192, sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als so genanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 BO), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird. ()
Unter Berücksichtigung der obgenannten Rechtsprechung ist festzuhalten, dass für die Fläche der Schießanlage X im Flächenwidmungsplan 2.0 die Ausweisungen Freilandsondernutzung 'Schießstätte', Freilandsondernutzungsart 'Schießstätte' in Überlagerung mit Waldflächen, 'Trenngrün' Freilandsondernutzung sowie Freilandsondernutzung 'Trenngrün+Wald' vorliegen. Aus der Flächenwidmungsplanausweisung Freiland mit Sondernutzung ist weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart abzuleiten noch ist mit dieser Ausweisung ein Immissionsschutz verbunden. Auf Grund dessen gibt es für die zu bebauenden Grundstücke kein Widmungsmaß als absolute Grenze. Daher gilt als relative Grenze das vom medizinischen Amtsachverständigen vorgegebene Beurteilungsmaß, welches, wie bereits zuvor erläutert, der jeweilige Grundgeräuschpegel an den Messpunkten plus 10 dB darstellt. Dieses Beurteilungsmaß wird durch das geplante Vorhaben nicht überschritten, daher bestehen gegen die Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben aus dieser Sicht keine Bedenken.
Da in den vorliegenden Gutachten - wie bereits dargestellt - eindeutig festgestellt wurde, dass der Verwendungszweck des Bauvorhabens eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft nicht erwarten lässt, hat die Baubehörde keine größeren Abstände vorzuschreiben."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie neuerlich ihre detaillierten und ausführlichen Einwendungen gegen das Vorhaben wiederholten.
Der Sachverständige für Lärmschutztechnik wurde von der Berufungsbehörde mit der Berufung befasst und erstattete dazu eine Stellungnahme vom . Der medizinische Sachverständige Dr. P teilte der Berufungsbehörde telefonisch mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, da es sich bei den Einwendungen um Wiederholungen handle, welche bereits in der Bauverhandlung behandelt worden seien, auf gleicher fachlicher Ebene sei nicht gegenargumentiert worden.
Die Beschwerdeführer erstatteten eine ausführliche und detaillierte Äußerung vom .
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ansuchen der erstmitbeteiligten Partei als Ansuchen "vom , eingelangt am " bezeichnet werde. In der Begründung dieses Bescheides führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus, dass der im gegenständlichen Fall angewendete Flächenwidmungsplan 2.0. durch die Baubehörde nicht zu prüfen sei und die diesbezüglichen Berufungsausführungen daher zurückzuweisen seien.
Weiters führte die Behörde zweiter Instanz aus, dass im projektgegenständlichen Bereich im Flächenwidmungsplan 2.0. die Ausweisung von Freilandsondernutzung "Schießstätte", Freilandsondernutzungsart "Schießstätte in Überlagerung mit Waldflächen", Freilandsondernutzung "Trenngrün" sowie Freilandsondernutzung "Trenngrün + Wald" vorlägen. Aus dieser Flächenwidmungsplanausweisung seien weder ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart abzuleiten noch sei mit dieser Ausweisung ein Immissionsschutz verbunden.
Hinsichtlich der mangelnden Bauplatzeignung sowie der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Kanalgesetz hätten die Beschwerdeführer kein Nachbarrecht und seien diesbezüglich im Baubewilligungsverfahren nicht mitspracheberechtigt.
Hinsichtlich des von der projektierten Anlage zu erwartenden Schießlärms führte die Berufungsbehörde aus, dass bereits die Behörde erster Instanz den Gutachten des lärmtechnischen sowie des medizinischen Sachverständigen nach eingehender Prüfung die Schlüssigkeit und logische Nachvollziehbarkeit bestätigt habe. Die Baubehörde erster Instanz habe darauf hingewiesen, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne, eine Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene sei nicht erfolgt. Die Behörde habe sich jedoch mit Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen auf seine Schlüssigkeit hin bekämpft werde, auch dann auseinander zu setzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert seien. Im zweitinstanzlichen Verfahren seien von den Beschwerdeführern keine Argumente vorgebracht worden, welche die Beweiskraft der vorliegenden Gutachten sowie der Stellungnahmen entkräftet hätten. Auch bezüglich des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen Dr. P sei festzuhalten, dass die Berufungsausführungen insgesamt nicht geeignet seien, das amtsärztliche medizinische Gutachten zu entkräften, da es beispielsweise nicht logisch nachvollziehbar sei, warum eine Verringerung der Betriebszeiten nicht zu einer Reduktion der Lärmbelastung führen solle.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung sei nicht mehr die Betriebstype entscheidend, seien doch nach § 29 Abs. 3 Stmk BauG auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Änderungen, die die bauliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens gewährleisteten bzw. die Betriebszeiten und den zulässigen Verwendungszweck der Räume im Sinne eines stärkeren Immissionsschutzes einschränkten, seien zulässig. Die Baubehörde erster Instanz sei verpflichtet, das vorliegende Projekt wie aus Plänen und Baubeschreibung ersichtlich zu beurteilen, wobei auch Maßnahmen, die im Interesse des Nachbarschutzes gelegen seien, Berücksichtigung zu finden hätten. Daher habe die Baubehörde erster Instanz richtigerweise das Projekt wie eingereicht unter der Berücksichtigung der Betriebszeiteneinschränkung, welche dem Interesse der Nachbarn diene, auf die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften überprüft. Die Behörde zweiter Instanz führte unter Hinweis auf die im Antrag definierten Betriebszeiten aus:
"Diese geplanten Betriebszeiten sind Inhalt des Antrages vom , sie wurden auch in der Kundmachung zur Ladung vom als Bestandteil der Anlage behandelt, sowie im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als integierender Bestandteil des Bescheides ausgewiesen.
Weiters ist aus dem Edikt, mit welchem die Baubewilligung im Großverfahren zugestellt wurde, eindeutig ersichtlich, dass die geplanten Betriebszeiten einen von vierzehn Genehmigungsgegenständen darstellt.
Da diese Betriebsmodalitäten zur Gänze Antragsinhalt des baurechtlich zu beurteilenden Projektes sind, und dieses vorliegende Projekt durch die Baubehörde I Instanz geprüft und genehmigt wurde, ist zusätzlich das Vorschreiben von Auflagen nicht erforderlich, da aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides klar hervorgeht, dass das Ansuchen samt den beiliegenden Plänen und Unterlagen bewilligt wird und daher diese Betriebsmodalitäten einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilden und durch die Aufnahme in den Spruch des Bescheides normativen Inhalt entfalten."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie ihre Argumente gegen die baubehördliche Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Schießplatzes auf ausführliche und detaillierte Weise wiederholten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen den Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde 2.0 deswegen nicht zum Erfolg führe, weil der Inhalt von Verordnungen nicht durch die Baubehörde zu prüfen sei. Auch hinsichtlich der Kritik bezüglich der Bauplatzeignung werde festgehalten, dass diesbezüglich den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt sei, dies gelte auch hinsichtlich der Genehmigung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung.
Das schalltechnische Gutachten habe die Auswirkungen der beantragten Schießanlage in der betroffenen Nachbarschaft objektiv aufgezeigt. Aus den Ausführungen im Gutachten seien, wie dies auch in der Berufung und Vorstellung mehrfach ausgedrückt werde, Schwankungsbreiten ablesbar, die aber nicht dazu herangezogen werden könnten, eine bei den Nachbarn oftmals nur kurzfristig auftretende höhere Belastung einem objektiven Maßstab als beurteilungsrelevant gegenüber zu stellen. Diese möglichen Überschreitungen über einen besonders niedrigen Grundgeräuschpegel könnten daher nur als kurzzeitige Spitzen angesehen werden. Das medizinische Gutachten habe ergeben, dass durch die Verwirklichung des Projektes aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestünden.
Bezüglich der Einwendungen zum lärmtechnischen Gutachten verwies die belangte Behörde "auf die umfangreichen Ausführungen sowohl des erstinstanzlichen als auch des nun in Vorstellung gezogenen Berufungsbescheides" und hielt fest, dass "das medizinische Amtssachverständigengutachten sehr wohl von den richtigen Voraussetzungen ausgeht und auf Grund dieser Beurteilungsgrundlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise das Gutachten im engeren Sinn erstellt wurde". Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Argumente hinsichtlich der angeblichen Unbrauchbarkeit des medizinischen Gutachtens seien "lediglich Behauptungen, die aber nicht geeignet seien, das schlüssige und mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zu entkräften".
Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten, das mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehe, sei in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpfbar. Auch könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen, warum es bei einer Einschränkung der geplanten Betriebszeit zu einer Belastung bzw. Beeinträchtigung bei den Nachbarn kommen sollte. Die geplanten Betriebszeiten seien "zum Inhalt des Antrages gemacht und sind daher zur Gänze Antragsinhalt des baurechtlich zu beurteilenden Projektes geworden". Eine zusätzliche Auflagenvorschreibung sei daher nicht erforderlich gewesen.
Anders als die Beschwerdeführer meinten, sei die Beschlussfassung über den Bescheid zweiter Instanz durch den Gemeinderat ordnungsgemäß erfolgt, der Bürgermeister habe als befangenes Organ nicht mitgewirkt und die Beschlussfassung sei einstimmig gewesen. Zu den behaupteten Befangenheitsgründen zweier Gemeinderäte werde ausgeführt, dass die Gründe für eine Befangenheit nicht gegeben seien, doch werde ergänzend festgehalten, dass selbst dann, wenn die beiden Gemeinderäte tatsächlich als befangene Organe mitgewirkt hätten, dies am Ergebnis nichts geändert hätte, zumal trotzdem eine ausreichende Mehrheit für die Annahme des Beschlusses vorhanden gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift. Die Parteien erstatteten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch weitere Äußerungen und Gegenäußerungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, lauten:
"§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende
Bedeutung:
...
49. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;
...
§ 13
Abstände
...
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.
...
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
die Abstände (§ 13);
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
...
§ 43
Allgemeine Anforderungen
...
(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:
...
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk. ROG), LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 64/2000, lauten:
"§ 25
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Im Freiland können Flächen als Sondernutzung festgelegt werden, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat.
Als Sondernutzungen gelten insbesondere:
1. Flächen für Erwerbsgärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs und versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen;
..."
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die zu Grunde liegenden Flächenwidmungspläne der Stadtgemeinde V, nämlich der Flächenwidmungsplan, dritte Änderung, 1.03 a-k vom und der Flächenwidmungsplan 2.0 vom gesetzwidrig und verfassungswidrig seien. Gegen den Flächenwidmungsplan aus 1990 bringen die Beschwerdeführer vor, soweit dieser für das gegenständliche Projekt die Widmung "Freiland-Sondernutzung-Schießstätte" vorsehe, sei dieser ein einseitiger Willkürakt zu Gunsten dieser Sondernutzungskategorie. Vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes habe keine Interessensabwägung zwischen der neuen Nutzungsart als Schießstätte einerseits und den Flächenwidmungen reines Wohngebiet bzw. allgemeines Wohngebiet der benachbarten Liegenschaften der Beschwerdeführer stattgefunden. Bei Erstellung des zu Grunde liegenden Entwicklungskonzepts sei auch nicht auf die durch den Betrieb einer Schießanlage bewirkte hohe Kontaminierung des Erdreiches durch Blei und andere Schadstoffe wie Antimon und Arsen Bedacht genommen worden, eine Grundlagenforschung sei unterblieben. Dies gelte auch für den Flächenwidmungsplan 2.0 aus 1995.
Damit zeigen die Beschwerdeführer keine für eine Anfechtung des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichenden Bedenken auf. Den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ist nämlich zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor ihrer Widmung als Freiland mit entsprechender Sondernutzung Schießstätte, Schießstätte + Wald bzw. Trenngebiet + Wald dem Bergbau in der Form des Tagbaus gewidmete Flächen waren. Zum Antrag der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei, der G GmbH, auf Umwidmung der Flächen in Freiland-Sondernutzung zum Zweck des Betriebs eines Schießplatzes wird im Gutachten des Dipl.-Ing. J vom wie folgt ausgeführt:
"Wie im Antrag weiters ausgeführt wird, liegt diesem die Absicht zu Grunde, den in der Schließungsphase befindlichen X Bergbaubetrieb und das dortige Betriebsgelände in naher Zukunft für eine andere Verwendungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, wobei eine den Gegebenheiten angepasste Verwendung dieses Bergbaugeländes unter Einbeziehung der vorhandenen Baulichkeit angestrebt wird. Das Projekt einer großräumigen Schießanlage stehe demnach im Zusammenhang mit den Bestrebungen der G im Bereich der Freizeitwirtschaft und hinsichtlich der bestmöglichen Verwertung des vorhandenen Grundbesitzes bzw. der entsprechenden Rekultivierung, Neugestaltung und sinnvollen Folgenutzung von ausgekohlten Bergbauflächen."
Im angeführten Gutachten erfolgt auch eine Beurteilung der von der Anlage und dem Betrieb einer "internationalen Schießanlage" zu erwartenden Störfaktoren, insbesondere durch Lärm. Im Erläuterungsbericht zur 3. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Änderungsverfahren 1.03) geht der Sachverständige auch darauf ein, dass die ursprünglich eingereichten Unterlagen zum Änderungsantrag noch unzureichend gewesen seien, nunmehr jedoch Ergänzungen nachgereicht worden seien, aus denen sich die Beurteilung ergebe, dass "die ursprünglich in Aussicht genommene Ausdehnung der Schießstätte deutlich reduziert und auf die Talbodenfläche einer annähernd trichterförmigen Ausnehmung aus dem bergrechtlich genehmigten Rückverkippungsbereich des ehemaligen Tagbaues X" im Ausmaß von 350 bis 370 m Durchmesser konzentriert sei, und ringförmige Pufferzonen vorgesehen seien. Die Erfordernisse einer Abschirmung gegenüber Wohngebieten und gegenüber intensiver genützten Erholungsflächen würden erfüllt werden können.
Daraus geht hervor, dass vor Erlassung der gegenständlichen Flächenwidmung eine sachverständige Beurteilung u.a. dahingehend stattgefunden hat, dass die Errichtung einer derartigen Schießanlage bei gleichzeitiger Vermeidung von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur Anfechtung des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes daher nicht veranlasst.
Die Beschwerdeführer greifen in ihrer Beschwerde die auf Grund der lärmtechnischen Messungen des Ing. W und der Hörprobe des Dr. P getroffenen Feststellungen der Baubehörde an und halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Gemeindebehörden bei ihrer schalltechnischen Beurteilung der Einschätzung von Ing. W gefolgt seien, der einen Basispegel aus über Monate gemittelten Werten festgestellt habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die - ebenfalls gemittelten - Schussgeräusche eine Erhöhung des Lärmpegels von nicht mehr als 10 dB bewirkten. Der Sachverständige habe jedoch in seinem Gutachten wiederholt ausgeführt, dass die Basispegelwerte für Sonntage und Feiertage deutlich unter jenen für die sonstigen Wochentage lägen, daraus ergebe sich eine Lärmsteigerung von wesentlich mehr als 10 dB. Für den 11. und habe der Sachverständige etwa eine Lärmsteigerung von 13 bis 34 dB über den Basispegel von 26 dB gemessen, daraus resultiere eine Lärmsteigerung über dem Basispegel von 26 dB. Die Beschwerdeführer meinen, der auf sie einwirkende Schießlärm verliere dadurch nicht seine Unzumutbarkeit, dass er nur zeitweise auftrete.
Einen wesentlichen Einwand gegen die gegenständliche Baubewilligung gründen die Beschwerdeführer auf die von ihnen bereits im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf ein Gutachten des Distriktsarztes Dr. W beruhende Überlegung, dass die Lärmeinwirkung auf sie als Nachbarn auf Grund der kurzen Schallpegelspitzen der einzelnen Schüsse nur durch die Lärmsteigerung der tatsächlich vorkommenden Schallpegelspitzen LA,max in ihrer Differenz zu den sonst ruhigen Phasen (Basispegel) beurteilt werden könne, da nur dies der Realität und nicht der Fiktion entspreche. Die Amtssachverständigen und - diesen folgend -
die Baubehörden und die belangte Behörde hätten mit der Annahme von langfristigen Mittelwerten (dabei die Basispegel zu hoch, hingegen die gemittelten Schusspegel zu niedrig) den entstehenden Schusslärm unrichtig beurteilt, weil die tatsächliche Schusslärmstörung in der jeweils kurzzeitigen, vervielfachten Lautstärkezunahme von niedrigen Basispegel zu den Schießlärmpegelwerten bis 60 dB auf die Beschwerdeführer wirke. Der medizinische Amtssachverständige erwähne in seinem Gutachten die hohe hörbare Schussanzahl von täglich 6230 von Dienstag bis einschließlich Samstag nicht einmal andeutungsweise, beurteile auch die hohe Störanzahl durch die Schüsse (durchschnittlich alle vier Sekunden über sieben Stunden Betriebsdauer pro Tag) überhaupt nicht und verfehle damit seine Aufgabe zur Aufklärung der effektiven Schießlärmauswirkungen. Außerdem fehle im Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen eine Beurteilung der Frage, warum er mehr als 3900 hörbare Schusslärmauswirkungen an Sonntagen in fünf Stunden Betriebszeit ohne Mittagspause für die Beschwerdeführer als nicht gesundheitsgefährdend und als nicht ortsunüblich belästigend halte.
Für weiters rechtswidrig halten die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil der Sachverständige schießlärmerhöhende Wetterlagen unzureichend berücksichtigt habe. Meteorologisch wesentliche Einflüsse wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Bewölkung etc. seien durch ihn vollkommen unaufgeklärt geblieben. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass an 46 Tagen eine Winterdecke gegeben sei, was zu einer höheren Schießlärmbelastung führe. Damit bestätige er, dass nur an 87 % der Tage im Jahr jene Witterungsverhältnisse vorherrschten, wie er seiner Beurteilung zu Grunde lege.
Hinsichtlich der bei der Erstellung der Gutachten erfolgten Beweisaufnahme rügen die Beschwerdeführer, dass weder die verwendeten Schießgeräte, noch die Munition und auch nicht die Schussrichtungen überprüft worden seien. Das Gutachten entspreche nicht der Realität im Echtbetrieb, in welchem zahlende Benützer mit ihren Waffen und Munitionen die Anlage frequentierten und auf verschiedenen Anlageteilen von den Besuchern auch gleichzeitig Schüsse abgefeuert würden. Demgegenüber habe das Probeschießen im Oktober 1997 nur die Abgabe vereinzelter Schüsse beinhaltet.
Eine weitere Kritik üben die Beschwerdeführer an den Grundlagen des lärmtechnischen Gutachtens dahingehend, dass ein an der permanenten Messstation des Wohnhauses Q laufender Ventilator die Messergebnisse verändert habe, dieser sei noch im Freien in größerer Entfernung hörbar gewesen. Dieses Ventilatorengeräusch habe die - später langfristig gemittelten - Basispegelwerte angehoben.
Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren vor den Gemeindeinstanzen und auch in ihrer Vorstellung geltend gemacht, dass für das Vorhaben des gegenständlichen Schießplatzes wegen der von ihnen bekämpften Lärmeinwirkungen größere Abstände zu ihren Grundstücken festzusetzen seien. Mit diesem Vorbringen haben sie Einwendungen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk BauG erhoben und dergestalt geltend gemacht, die Behörde möge zur Verhinderung einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung einen größeren Abstand vorschreiben.
Damit hatte die belangte Behörde zu beurteilen, ob durch das Vorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Erstmitbeteiligten zu erwarten war. Die Baubehörden und die belangte Behörde haben daher im Ergebnis zutreffend auf die hg. Rechtsprechung zum "ortsüblichen Ausmaß" von Lärmimmissionen verwiesen, wonach für die Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen, bzw. zulässig und zumutbar sind, der Maßstab des Zulässigen das so genannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insofern ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (so genanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0063). Maßstab der Zulässigkeit ist, wenn die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als so genanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.
Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend die Rechtsprechung zum Begriff des ortsüblichen Ausmaßes an Lärmimmissionen zu § 13 Abs. 12 Stmk BauG herangezogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0174).
Mit der dem Hauptvorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit der vom gegenständlichen Vorhaben verursachten Lärmimmissionen, das sie bereits vor den Baubehörden erstattet haben, zu Grunde liegenden Problematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0212, welches die veranstaltungsrechtliche Genehmigung der gegenständlichen Anlage zum Gegenstand hatte, wie folgt auseinander gesetzt:
"Im Beschwerdefall hat nun der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten, welches Grundlage für den Bewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz war, das Ist-Maß und das Beurteilungsmaß unter Zugrundelegung des energieäquivalenten Dauerschallpegels festgestellt und nach Ermittlung der durch die Anlage entstehenden spezifischen Schallimmissionen entsprechende Auflagen vorgeschrieben, welche seiner Ansicht nach die durch die Anlage entstehenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft zumutbar machen (diese Auflagen sind auch in den erstinstanzlichen Bescheid eingeflossen). Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der lärmtechnische Amtssachverständige sein Gutachten näher erläutert und dargelegt, auf welche Weise von ihm die spezifischen Schießgeräuschimmissionen ermittelt worden sind. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass er die besondere Belästigung durch die Schießgeräusche wegen der hohen Impulshaltigkeit mit einem Zuschlag von 5 dB für alle ermittelten Einzelschussereignisse berücksichtigt hat. Gegen die Richtigkeit der vom lärmtechnischen Sachverständigen ermittelten Schallpegel bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, zumal die Beschwerdeführer dem Gutachten dieses Sachverständigen nicht in fachkundiger Weise entgegen getreten sind. ...
Ob die vom lärmtechnischen Sachverständigen angewendete Methode für die Ermittlung der durch den Betrieb der bewilligten Anlage bewirkten, entscheidungsrelevanten Schießlärmimmissionen ausreicht, wurde jedoch von der belangten Behörde nicht geklärt. ...
Das medizinische Sachverständigengutachten hat aber bezüglich des Ausmaßes der durch die Anlage entstehenden Lärmimmissionen jedenfalls auch auf die Häufigkeit und die Klangcharakteristik der einzelnen Lärmereignisse, insbesondere die Lärmspitzen, Bedacht zu nehmen und die absoluten Werte in Relation zum herrschenden Grundgeräuschpegel zu setzen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.
Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten des Distriktsarztes Dr. W. und der Stellungnahme der Fachabteilung für Gesundheitswesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hätte daher die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelten Werte der (offenbar gemittelten) Lärmpegel der Anlage aus medizinischer Sicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu können, dass die Lärmbelästigung der Nachbarn die Zumutbarkeitsgrenze (nicht) überschreitet, oder ob - wie in der Stellungnahme des Distriktsarztes Dr. W. gefordert - im Beschwerdefall für die Beurteilung der Lärmbelästigung auf dem medizinischen Sachgebiet die Ermittlung eines Maximalpegels (LA.max; dies ist der höchste während der Messzeit auftretende A-bewertete Schalldruckpegel) erforderlich ist. Auch wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durch Ergänzung des vorliegenden medizinischen Amtssachverständigengutachtens - allenfalls auch durch Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens - zu klären haben, ob durch den vom (lärm)technischen Sachverständigen vorgenommenen Zuschlag zu dem als A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel ermittelten Beurteilungspegel die durch die beschwerdegegenständliche Anlage erzeugte spezifische Lärmart hinsichtlich Tonhaltigkeit, Impulshaftigkeit und Informationshaltigkeit hinreichend berücksichtigt ist. Dieses Gutachten wird sich auch mit der - für den Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbaren - Feststellung des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz auseinander zu setzen haben, wonach trotz der spezifischen Lärmart durch gehäufte kurze Lärmspitzen (hier: Schüsse) beim Betrieb der bewilligten Anlage eine Reduktion der Betriebszeit ausreichen soll, um die an sich unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn auf die Zumutbarkeitsgrenze herabzusetzen. Es bedarf auch näherer Erläuterungen darüber, welche Auswirkungen die festgestellte Lärmart auf den Organismus des menschlichen Körpers hat und ob diese - aus welchen Gründen immer - aus medizinischer Sicht zumutbar sind.
Sollte es zutreffen, dass die tatsächliche Lärmbelastung über die vom schalltechnischen Sachverständigen prognostizierten Werte hinaus geht, wird auch diesbezüglich das Verfahren zu ergänzen sein."
Zwar sind die im veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und im baurechtlichen Genehmigungsverfahren heranzuziehenden Beurteilungsmaßstäbe unterschiedlich. Jedoch können diese Ausführungen grundsätzlich auch auf das gegenständliche baurechtliche Genehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben für die Anwendung des § 13 Abs. 12 Stmk BauG bezogen werden, weil es zunächst um die Methode zur Ermittlung und Berechnung des Lärmausmaßes geht. Es wurden zwar die zu Grunde liegenden Gutachten und Stellungnahmen des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Fall gegenüber jenen des veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergänzt. Sowohl die zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen als auch die Methode der Beurteilung der Lärmereignisse sind jedoch grundsätzlich dieselben geblieben.
Der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. W führt in seinem Gutachten vom aus, dass die Impulshaltigkeit der einzelnen Schüsse dadurch berücksichtigt werde, dass die Schallpegelspitzen den Grundgeräuschpegel bei Tag in der Zeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Werktagen um nicht mehr als 35 dB, an Sonn- und Feiertagen um nicht mehr als 30 dB überschritten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Angesichts der örtlichen Beeinflussungen seien 65 Prozent der Schüsse hörbar, somit rd. 890 Schüsse pro Stunde bzw. ca. 15 Ereignisse pro Minute. Aus statistisch erhobenen Reaktionen der Öffentlichkeit auf Lärm (ÖAL-Richtlinie Nr. 3) könne geschlossen werden, dass bei einer Überschreitung des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel um 10 dB die Grenze der zumutbaren Störung erreicht sei. Für die Ermittlung des A-bewerteten Beurteilungspegels Lf sei "die Gleichung nach ÖNORM S 1240, Pkt 7. 1. 2." (ÖNORM betreffend die Schießstätten-Planung und Anforderungen) herangezogen worden. Dieser Beurteilungspegel berücksichtige den Beurteilungszeitraum, die für jeden Anlagentyp möglichen Schusszahlen, die jeweilige Betriebszeit sowie die subjektiven Parameter Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit und im gegebenen Fall die auftretenden Reflexionen. Die angeführte 10 dB-Grenze sei nicht überschritten. In seiner Stellungnahme vom führte der lärmtechnische Sachverständige aus, dass die Überschreitungen der Grundgeräuschpegelwerte fallweise 10 dB erreichen, wodurch die "Grenze der zumutbaren Störung ausgeschöpft" sei.
Die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen beruht auf den Beschreibungen und Wertungen des lärmtechnischen Gutachters. Er zieht aus der von diesem getroffenen Feststellung, dass der Grundgeräuschpegel durch das Vorhaben um nicht mehr als 10 dB erhöht werde, den Schluss, dass "nach den anzuwendenen Regeln ... aus ärztlicher Sicht festgestellt werden" könne, dass "eine das ortsübliche Maß erheblich übersteigende Lärmimmissionen den Grundgrenzen nicht zu erwarten" sei, und "eine Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft nicht zu erwarten" sei (Beurteilung vom ). In seiner Beurteilung vom bezieht er sich hinsichtlich der von ihm als maßgeblich angenommenen 10 dB-Grenze auf die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und führt diesbezüglich aus: "Die Frage, warum auf eine 10 dB - Schwelle abgestellt wird, ist in den ÖAL-Richtlinien nachzulesen."
Hinsichtlich der von Beschwerdeführern im Verfahren vor den Gemeindebehörden und in der Vorstellung aufgeworfenen und durch die Vorlage eines Gutachtens untermauerte Frage, ob bei der Beurteilung der gegenständlichen Schallimmissionen auf die besondere Charakteristik der Impulshaltigkeit der einzelnen Schüsse ausreichend Bedacht genommen worden sei, enthalten das Gutachten des medizinischen Sachverständigen - und daher auch die Bescheide der Gemeindebehörden und der belangten Behörden - keine ausreichende Antwort. Ein bloßer Hinweis auf eine ÖAL-Richtlinie reicht hier deswegen nicht aus, weil die maßgebliche medizinische Beurteilung allein dadurch nicht auf ihre Schlüssigkeit nachgeprüft werden kann. Vielmehr wäre es Sache des medizinischen Sachverständigen - und auf dessen Beurteilung aufbauend - der Behörden gewesen, auf nachvollziehbare Weise darzulegen, weshalb die besondere Schallcharakteristik der Schüsse des gegenständlichen Schießplatzes voraussichtlich keine Gesundheitsgefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung herbeiführen wird.
Im Übrigen haben sich die Sachverständigen, die Baubehörden und die belangte Behörde auch mit der Frage der Schallcharakteristik besonderer Witterungslagen, die von den Beschwerdeführen im Verwaltungsverfahren auf ausreichend konkrete Weise releviert wurde, etwa bei gefrorenem Schnee, und der allenfalls damit verbundenen Notwendigkeit einer Einschränkung des Schießbetriebes nicht befasst, dies stellt ebenfalls einen Verfahrensmangel dar.
Die Beschwerdeführer versuchen, eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend aufzuweisen, dass die Einschränkungen des Betriebes der mit den Bescheiden der Baubehörden genehmigten Schießplatzes und seiner verschiedenen Einrichtungen nur im Antrag ausgeführt seien, dies aber nicht durch eine ausreichende Einschränkung des Genehmigungsumfanges oder durch Auflagen erfolgt sei.
In der Tat sieht das genehmigte Projekt u.a. die Errichtung einer "Trap-Anlage", einer "kombinierten Trap- und Skeet-Anlage" sowie einer "Trap-Skeet-Compact-Parcours-Anlage" als Teil des Schießplatzes vor. Im Antrag werden die Betriebszeiten der Schießanlage angegeben, dort wird ausgeführt "Wurfscheiben (Trap, nur Bunker I)". Nur die - aus dem Plan "Naturaufnahme" vom ersichtliche - am weitesten nordwestlich gelegene Wurfscheibenanlage soll dem Antrag zufolge offensichtlich betrieben werden. Für die beiden anderen für den sportlichen Schrotschuss ausgestalteten Wurfscheibenanlagen sind im Antrag keine Betriebszeiten vorgesehen, sie sollen laut Antrag nur "als Lagerraum für Schießscheiben und technische Schießstandausrüstung" genutzt werden. Die Festlegung auf einen solchen Verwendungszweck hat in der erteilten Baubewilligung insofern Ausdruck gefunden, als die Auflage Nr. 5 vorgeschrieben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0011, die Änderung des Verwendungszwecks einer beantragten baulichen Anlage in einem Fall für zulässig erachtet, in dem der ursprünglich projektierte Verwendungszweck unzulässig war.
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die im Antrag vorgesehene Beschränkung des Betriebes der gegenständlichen Schießanlage auf bestimmte Betriebszeiten und die ebenfalls im Antrag vorgesehene Beschränkung der Schussanzahl auf 150 pro Stunde für den gesamten Jagdparcours im Genehmigungsbescheid keinen Ausdruck gefunden habe sondern sich nur aus dem Antrag ergebe.
Mit diesem Einwand zeigen die Beschwerdeführer hinsichtlich der im Antrag definierten Betriebszeiten für den gesamten Schießplatz keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in ähnlichen Fällen eine derartige Festlegung von Betriebszeiten als verbindliche Einschränkung des baurechtlichen Genehmigungsumfanges für zulässig erachtet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/05/0198, und vom , Zl. 2000/06/0193).
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil an der Beschlussfassung über den Berufungsbescheid zwei Mitglieder des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde teilgenommen hätten, die Dienstnehmer der antragstellenden GesmbH seien. Die belangte Behörde hat dieses bereits in der Vorstellung vorgebrachte Argument mit der Begründung als nicht stichhältig befunden, dass einerseits eine Befangenheit nicht vorliege, anderseits auch eine mögliche Befangenheit an der Entscheidung der Behörde zweiter Instanz deswegen nichts geändert hätte, weil auch in diesem Falle eine ausreichende Mehrheit für die Annahme des Beschlusses vorhanden gewesen wäre.
Diese Überlegungen sind nicht überzeugend. Zum einen kann die Tatsache, dass zwei Mitglieder des Gemeinderates Dienstnehmer einer Partei des Verwaltungsverfahrens waren, durchaus einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG darstellen, der geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zum anderen ändert auch der Umstand, dass nur eine Minderheit des Gemeinderates befangen gewesen sein könnte, nichts daran, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mehrheit des Kollegialorgans gerade durch die Befangenheit auch nur einzelner seiner Mitglieder im Zuge der Meinungsbildung zu einem dem Gesetz nicht entsprechenden Beschluss gelangt sein könnte (vgl. das hg.
Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0118, m.w.N.).
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42
Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den
§§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
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Schlagworte | Anforderung an ein Gutachten Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverständiger Arzt |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2001060052.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-56927