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VwGH 25.06.2003, 2001/03/0379

VwGH 25.06.2003, 2001/03/0379

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;
RS 1
Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des gemäß § 52 a Abs. 1 VStG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs. 7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0240, mwH).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E A in E, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2001/21/088-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Straferkenntnisses i.A. Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, insgesamt sieben Verstöße nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen zu haben; über ihn wurden deshalb Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,--, insgesamt sohin S 70.000,--, verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, weil die Berufung von einer am Verfahren nicht beteiligten juristischen Person erhoben worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2001/03/0228 eine Beschwerde eingebracht, über die noch nicht entschieden wurde.

1.2. Weiters wurde mit Bescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom der Antrag des Beschwerdeführers vom , das genannte Straferkenntnis gemäß § 52 a VStG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid vom gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 und 52 VStG als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 52 a VStG dem Antragsteller keinen Anspruch auf eine Abänderung und Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen einräume; dass die Erstbehörde den Antrag nicht als unbegründet abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen habe, stelle für den Beschwerdeführer keinen Nachteil dar.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass in seinem Fall nicht "7 selbständige Deliktsverwirklichungen" vorliegen würden.

2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 52 a Abs. 1 VStG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) können der Berufung nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß. Nach dieser Bestimmung steht auf die Ausübung des den Behörden in Ansehung rechtskräftiger Bescheide zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs. 7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0240, mwH).

2.3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030379.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56897