VwGH 19.06.2001, 2001/01/0180
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 14 und 18 bis 21 zu § 33 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der A in S, vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom , Zl. 211.283/0-V/14/99, betreffend § 7 AsylG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Die mit datierte (erste) Beschwerde wurde dem Poststempel zu Folge am zur Post gegeben und unter der hg. Zl. 2001/01/0180 protokolliert.
Einen Mängelbehebungsauftrag vom , u.a. bekannt zu geben, wann der (mit datierte) angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, beantwortete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom damit, dass der angefochtene Bescheid am "" zugestellt worden sei.
Die gegen denselben Bescheid beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte und dem Rubrum nach an diesen adressierte (ebenfalls mit datierte, zweite) Beschwerde wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat (gemäß § 6 Abs. 1 AVG) an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und unter der hg. Zl. 2001/01/0245 protokolliert. In dem diese Beschwerde begleitenden Schriftsatz des unabhängigen Bundesasylsenats teilt dieser mit, dass der angefochtene Bescheid der "Berufungswerberin" (sc. nunmehrigen Beschwerdeführerin) am zugestellt worden sei, und legte in der Folge die Ablichtung des Zustellnachweises vor.
Damit ergibt sich aber, dass die Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) mit Ablauf des abgelaufen ist und die erste, am an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde verspätet ist.
Ebenso ist die zweite, am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde verspätet. Die Nichteinrechnung des Postenlaufs in eine Frist - § 33 Abs. 3 AVG i. V.m. § 62 Abs. 1 VwGG - findet nämlich hier nicht statt. Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle (wie hier) nicht der Post bedient (wobei im gegenständlichen Fall aber schon eine Postaufgabe am - dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim unabhängigen Bundesasylsenat - verspätet gewesen wäre), besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 14 und 18 bis 21 zu § 33 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Beschwerden waren daher gem. § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Eine Entscheidung des Berichters über die unter den hg. Zlen. AW 2001/01/0114 und 0153 protokollierten Anträge, diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich daher.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2001:2001010180.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-56878