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VwGH 27.06.1980, 2000/79

VwGH 27.06.1980, 2000/79

Rechtssätze


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Norm
VStG §19;
RS 1
Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1694/66)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0522/69 E RS 1 (Hinweis auf VS , 3273/78)
Normen
VStG §47;
VStG §64 Abs1;
RS 2
Die Worte im § 64 Abs 1 VStG 1950 " mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird" können sinnvoll nur so ausgelegt werden, daß darunter auch Strafverfügungen, die von der Berufungsbehörde bestätigt werden, zu verstehen sind. Wird demnach gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe berufen, dann hat, falls die verhängte Strafe bestätigt wird, der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auch den Berufungsbehörden zu leisten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0807/76 E VwSlg 9410 A/1977 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002000.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-56877