VwGH 31.01.1978, 2000/75
VwGH 31.01.1978, 2000/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat der Steuerpflichtige die Organisation von Tanzveranstaltungen und die Beaufsichtigung eines Clubbetriebes samt Kontrolle der Konsumation gegen Gewährung eines Anteiles an den Getränkeerlösen übernommen und den Aufwand für Investitionen und technische Geräte für die Instandhaltung der Einrichtung und Musikdarbietungen aus seinen Erlösen getragen, wobei er selbst für diese Veranstaltungen auch Eintrittsgelder, die ihm allein zugeflossen sind, eingehoben hat, konnte er durch seine Tätigkeit die Höhe des Umsatzes und Gewinnes beeinflussen und trägt daher ein Unternehmerwagnis. Er ist daher selbständig tätig. Übt er diese Tätigkeit nachhaltig aus, so ist er Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes. |
Normen | |
RS 2 | Der Umstand, daß jemand ein in einem starren Hundertsatz festgelegtes Entgelt, das sich nach dem von ihm für einen anderen Unternehmer erzielten Umsatz richtet, erhält, spricht keineswegs für das Fehlen einer Gewinnabsicht. |
Normen | |
RS 3 | Tritt der Veranstalter von Publikumstanz nicht nur mit dem Inhaber des Kaffeehausbetriebes, in dessen Lokal er seine Veranstaltungen durchführt, sondern auch mit den Besuchern der Tanzveranstaltungen, von denen er Eintrittsgelder erhält, und mit den Personen, die mit der Lieferung von Schallplatten und Reparatur und Instandhaltung des Inventars und der Dekorationen befaßt wurden, in wirtschaftliche Beziehungen, so liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5221 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1975002000.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56874