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VwGH 22.04.1971, 2000/70

VwGH 22.04.1971, 2000/70

Rechtssatz


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Norm
GdUFG OÖ 1969 §2 Abs2 lita;
RS 1
Ein Wegunfall im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn bei der Begehung des Weges die Absicht vorhanden war, von der Unterkunft zur Dienststätte zu gelangen oder umgekehrt, und wenn der Dienst die Ursache der Begehung dieses Weges ist. Wird hiebei ein Umweg eingeschlagen, so darf dadurch diese herrschende Absicht nicht beeinträchtigt werden, dh, es darf sich also nur um unerhebliche Umwege handeln (Hinweis E , P 12/51, VwSlg 2411 A/1952).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8012 A/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002000.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56871