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VwGH 23.04.1964, 2000/63

VwGH 23.04.1964, 2000/63

Rechtssatz


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Norm
NatSchG NÖ 1952 §13 Abs2;
RS 1
Aus § 13 Abs 2 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes ist nicht mehr zu entnehmen, als daß es der Baubehörde verwehrt ist, eine Baubewilligung auch nachträglich zu erteilen, solange nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Naturschutzbehörde dem Bauvorhaben zugestimmt hat. Ein Gebot oder Verbot, dem zuwidergehandelt werden könnte und auf das die Strafnorm des § 22 desselben Gesetzes anwendbar wäre, ist in der genannten Bestimmung nicht zu erblicken. (Hinweis auf E vom , Zl. 0318/61).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6316 A/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002000.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-56869