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VwGH 15.02.1963, 2000/61

VwGH 15.02.1963, 2000/61

Rechtssätze


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Norm
GewO 1859 §23 Abs5;
RS 1
§ 23 Abs 5 gestattet es nicht, zum Zwecke der Unterbindung der Abgabe von gebrannten geistigen Getränken in einem Betrieb, der vorzugsweise den Bedürfnissen von Kraftfahrern zu dienen bestimmt ist, die Konzession zu verweigern. (Siehe auch E , 1294/65).
Norm
GewO 1859 §23 Abs5;
RS 2
Zwischen dem Gewerbebetrieb und den öffentlichen Interessen deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich einer der im § 23 Abs 5 GewO aufgezählten Zweige der Polizeiverwaltung fällt muß ein sachlich begründeter Zusammenhang bestehen, damit überhaupt von der Möglichkeit eines gegen die Konzessionsverleihung obwaltenden Umstandes gesprochen werden kann. Es ist aber hiefür nicht die Tätigkeit eines bestimmten Gewerbezweiges nach dem Inhalt des Gewerberechtes allein maßgebend, sondern, da es Fälle gibt, in denen nach der Natur des betreffenden Gewerbes ein sachlich begründeter Zusammenhang zwischen diesem Gewerbe und diesem bestimmten öffentlichen Interesse von vornherein als ausgeschlossen erscheint, soferne ein solcher Zusammenhang denkbar erscheint, maßgeblich, ob der beabsichtigte Gewerbebetrieb in concreto die jeweils in Betracht kommenden Interessen nachteilig zu beeinflussen geeignet ist (Hinweis E , 3156/58, VwSlg 5400 A/1960).
Norm
GewO 1859 §23 Abs5;
RS 3
Gemäß § 23 Abs 5 GewO darf gegen den beabsichtigten Beschwerdebetrieb vom Standpunkt der Verkehrspolizei kein Anstand obwalten, das heißt, dieser Betrieb darf dem öffentlichen Interesse, das im Rahmen der Verkehrspolizei wahrzunehmen ist, nicht widerstreiten, wobei auch auf die Verkehrssicherheit Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5970 A/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002000.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-56868