VwGH 02.07.2002, 2000/14/0191
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der ua den betroffenen Vorauszahlungszeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (Hinweis B vom , 96/15/0040). Dies gilt auch bei Erlassung eines Bescheides, mit welchem ausgesprochen wird, dass die Umsatzsteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht festgesetzt wird. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/14/0308
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache des B in S, vertreten durch Dr. Horst M. Pechar, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 360/1-8/97, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Nach Mitteilung der belangten Behörde vom habe das Finanzamt Wolfsberg den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom an den Beschwerdeführer erlassen. Wie sich aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Bescheidkopie ergibt, wird mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 nicht festgesetzt wird.
In einer Stellungnahme vom hat die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit der Mitteilung der belangten Behörde bestätigt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar 1997 strittig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der u.a. den betroffenen Vorauszahlungszeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 96/15/0040). Dies gilt auch bei Erlassung eines Bescheides, mit welchem ausgesprochen wird, dass die Umsatzsteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht festgesetzt wird.
Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.
Die Beschwerde war damit als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wird eine Beschwerde nicht aufgrund einer formellen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden erklärt, so liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 56 VwGG nicht vor.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, ist, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt und die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, über die Kosten nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da die Entscheidung über die Kosten im Beschwerdefall einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, wurde vom Zuspruch eines Kostenersatzes abgesehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2000140191.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-56846