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VwGH 02.08.2000, 2000/13/0093

VwGH 02.08.2000, 2000/13/0093

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
StruktVG 1969 §8;
StruktVG 1969 Art3;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art III des StruktVG oder Art III des UmgrStG 1991) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (Hinweis B , 91/13/0220; B , 99/15/0014 und 0015). Rechte der beschwerdeführenden GmbH würden durch den angefochtenen Bescheid damit nur dann berührt, wenn sie selbst als Haftungspflichtige für Steuerverbindlichkeiten des einbringenden Einzelunternehmens herangezogen würde, oder wenn der angefochtene Bescheid einen nach der Einbringung gelegenen Zeitraum erfasst hätte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, in der Beschwerdesache der N & S GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom , Zl. RV/370-16/09/93, betreffend u.a. Umsatzsteuer für das Jahr 1990 des Dr. Gerd Steierwald in Wien VII, Mariahilferstraße 129, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid erging an Dr. Gerd St. (zu Handen einer Steuerberatungs KEG) und betraf die für dessen Einzelunternehmen, einem Verkehrstechnischen Büro, vorgeschriebene Umsatzsteuer für das Jahr 1990.

Die Beschwerdeerhebung erfolgt durch die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete GmbH. Aus der Beschwerde und einem Schriftsatz zur Mängelbehebung vom ergibt sich, dass das Unternehmen des Dr. Gerd St. laut Einbringungsvertrag vom in die beschwerdeführende GmbH, die sich als Rechtsnachfolgerin bezeichnet, eingebracht wurde (die Eintragung dieser Einbringung ins Firmenbuch erfolgte am ).

Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III des StruktVG oder Art. III des UmgrStG) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0220, und vom , 99/15/0014 und 0015, jeweils mit weiteren Nachweisen). Rechte der beschwerdeführenden GmbH würden durch den angefochtenen Bescheid damit nur dann berührt, wenn sie selbst als Haftungspflichtige für Steuerverbindlichkeiten des einbringenden Einzelunternehmens herangezogen würde, oder wenn der angefochtene Bescheid einen nach der Einbringung gelegenen Zeitraum erfasst hätte. Dafür, dass ein Haftungsbescheid gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden wäre, ergibt sich nach der Sachlage und dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt. Der angefochtene Bescheid betrifft ausschließlich Sachverhalte vor der Einbringung und ist auch ausdrücklich an den Einzelunternehmer Dr. Gerd St. gerichtet und diesem (zu Handen seiner steuerlichen Vertretung) zugestellt worden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.

Da im Beschwerdefall die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Erwägungen zu verneinen ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer

Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. nochmals die oben zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes). Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
StruktVG 1969 §8;
StruktVG 1969 Art3;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130093.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-56838