VwGH 28.06.2000, 2000/12/0111
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BMG §1 Abs1 Z12 idF 2000/I/016; BMG §17b Abs13 Z1 idF 2000/I/016; BMG §2 Anl Teil2 AbschnL Z34 litb idF 2000/I/016; DVG 1984 §2 Abs7; VwGG §27 Abs1; VwGG §27; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Mit der gegen das BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN (gemeint: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder die belangte Behörde noch ihre RECHTSVORGÄNGERIN (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) über diese Anträge entschieden hätten, obwohl die Frist des § 27 VwGG längst abgelaufen sei. Er wurde mit (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des § 2 Abs 7 DVG 1984 in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (§ 2 Abs 7 DVG 1984). Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die zuvor zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte). § 2 Abs 7 DVG 1984 sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs 1 VwGG mit dem neu zu laufen begann (mit der Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar BIS AUF NULL - genommen wird; Hinweis B , 91/03/0317, unter Hinweis auf B , 1075/68, VwSlg 7492 A/1969, und auf B , 89/12/0090, VwSlg 13442 A/1991; siehe in weiterer Folge auch B , 93/03/0008, und B , 93/03/0076). Ist aber die Frist des § 27 Abs 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/12/0115
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 25, gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge vom (i.A. "Zuerkennung der höherwertigen Verwendung" für einen Arbeitsplatz) und vom (i.A. Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einstufung des Arbeitsplatzes), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Funktionszulagenschema (Verwendungsgruppe A 2) mit dem Amtstitel Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit beim Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt als Arbeitsinspektor für die "Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung und dem Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz" tätig. Er vertritt die Auffassung, diese Tätigkeit werde "in anderen Bundesländern" von Beamten der Verwendungsgruppe A 1 versehen.
Mit dem ersten verfahrensgegenständlichen Antrag vom hat der Beschwerdeführer "die Zuerkennung der höherwertigen Verwendung" für seinen Arbeitsplatz beantragt, mit dem zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag vom weiters "die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Einstufung meines Arbeitsplatzes als Arbeitsinspektor für illegale Ausländerbeschäftigung".
Mit der gegenständlichen, gegen das "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" (gemeint: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder die belangte Behörde noch ihre "Rechtsvorgängerin" (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) über diese Anträge entschieden hätten, obwohl die Frist des § 27 VwGG längst abgelaufen sei (Anmerkung: Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des früheren Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu dieser Angelegenheit vom , Zl. 214.035/1-1a/00, vorgelegt; nach den eingeholten Erkundigungen des Verwaltungsgerichtshofes dürfte im Bereich der nun belangten Behörde die Präsidialsektion, Abteilung 5, mit der Sache befasst sein).
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht (Anmerkung: das trifft hier nicht zu), nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind (Anmerkung: das trifft hier zu), gelten die folgenden Absätze.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist (...).
Abs. 7 bestimmt, dass, wenn ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen wird, die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen hat, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird, wobei nach Abs. 8 leg. cit. (unter anderem) auch Abs. 2 anwendbar ist.
Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, brachte unter anderem Änderungen hinsichtlich der Wirkungsbereiche verschiedener Bundesministerien.
Der Beschwerdeführer belangt mit der vorliegenden Beschwerde den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und bezeichnet in der Beschwerde die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Rechtsvorgängerin der nun belangten Behörde. Sein Vorbringen ist offenbar dahin zu verstehen, dass er mit (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des § 2 Abs. 7 DVG in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen wurde.
Auf Grundlage des vorgebrachten Sachverhaltes teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (§ 2 Abs. 7 DVG). Zu prüfen ist, ob sich hieraus in Bezug auf das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren Konsequenzen ergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon mehrfach mit
Fällen zu befassen, in welchen die Zuständigkeitsordnung nach
Erhebung der Säumnisbeschwerde so geändert wurde, dass die belangte
Behörde schon deshalb in der Verwaltungsangelegenheit keine
Entscheidung mehr treffen durfte, und wies in solchen Fällen die
Säumnisbeschwerde zurück. Dies wurde damit begründet, dass eine
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliege, wenn der
Entscheidung der Behörde ein gesetzliches Hindernis in Form einer
geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegenstehe. Mit dem Wegfall
der Entscheidungspflicht sei zugleich der grundlegenden
Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden
entzogen, denn der Verwaltungsgerichtshof könne seine Entscheidung
nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich nur
solange möglich sei, als die belangte Behörde zur Entscheidung
zuständig sei. Dem nun zuständig gewordenen Organ, das zudem noch
gar nicht säumig geworden sei, könne die Zuständigkeit in der
Verwaltungsangelegenheit nicht genommen werden (siehe dazu den
hg. Beschluss vom , Zl. 91/03/0317, unter Hinweis
auf die Beschlüsse vom , Zl. 1075/68
= Slg. Nr. 7492/A, und vom , Zl. 89/12/0090
= Slg. Nr. 13442/A; siehe in weiterer Folge auch die hg. Beschlüsse
vom 24. Feber 1993, Zl. 93/03/0008, und vom , Zl. 93/03/0076).
Hier liegt nun gleichsam der "umgekehrte Fall" vor: Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die zuvor zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei, wie gesagt, nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte). § 2 Abs. 7 DVG sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung.
Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG mit dem neu zu laufen begann (mit der in der genannten Vorjudikatur angesprochenen Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar "bis auf null" - genommen wird). Ist aber die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BMG §1 Abs1 Z12 idF 2000/I/016; BMG §17b Abs13 Z1 idF 2000/I/016; BMG §2 Anl Teil2 AbschnL Z34 litb idF 2000/I/016; DVG 1984 §2 Abs7; VwGG §27 Abs1; VwGG §27; VwGG §34 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 15442 A/2000 |
Schlagworte | Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:2000120111.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-56834