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VwGH 23.02.2001, 2000/02/0033

VwGH 23.02.2001, 2000/02/0033

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
StVO 1960 §52 lita Z13b;
RS 1
Der Abstellort liegt in einem Bereich, der objektiv gesehen ein Teil der Straße ist, wobei die Fahrbahn vom Gehsteig baulich getrennt ist. Diese bauliche Ausgestaltung war als (bloße) Verbreiterung der Zufahrtsstraße zu werten, für welche die verordnete und zum Tatzeitpunkt an den in der Verordnung bezeichneten Stellen durch Aufstellung der Verkehrszeichen gehörig kundgemachte Verkehrsbeschränkung galt (vgl. zu einem in einem Bogen verlaufenden Halteverbot etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/02/0102).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich,

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am von 13.30 Uhr bis 14.45 Uhr, in 1300 Flughafen Wien-Schwechat, in der C-Trakt-Straße vor dem Objekt 101, Parkplatz Z, Zufahrtsstraße/Parkplatz, ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Ausgenommen Zustelldienste" besteht und er keine Zustellung durchgeführt habe. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Abstellort des gegenständlichen Kfz ist unbestritten. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, dass das von der Stadtgemeinde Schwechat am , Punkt 22, verordnete Halte- und Parkverbot gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit den Zusätzen "Anfang" bzw. "Ende" und "Ausgenommen Zustelldienste" am Parkplatz Z, auf der Zufahrtsstraße/Parkplatz zwischen den im Plan eingetragenen Punkten von Position 2.6Z bis 4.6Z nicht für den Abstellort des Kfz gegolten habe, weil dieser als nicht zur Zufahrtsstraße gehörend anzusehen sei. Denn es handle sich hiebei um einen 8 x 14 m großen Platz, der an die Zufahrtsstraße "anschließe".

Das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" (§ 52 Z. 13b StVO) zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Aus den im gegenständlichen Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde aufgenommenen Beweismitteln (z.B. Verordnung der Stadtgemeinde Schwechat vom , Plan der Flughafen Wien AG vom , Fotos) ist eindeutig zu ersehen, dass die gegenständliche Straße aus Fahrbahn und Gehsteig besteht. Die Gehsteigkante ist von der Fahrbahn deutlich erhöht abgesetzt. Sie tritt im Bereich des Abstellortes, nach dem Vorschriftszeichen "Halte- und Parkverbot Anfang" mit der Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienste" (Position 2.6Z) vor dem Objekt 101 zurück und bildet eine (nach Angaben des Beschwerdeführers 14 x 8 m große) Fläche in der Art einer Bucht. (Das Erscheinungsbild ändert sich erst nach dem bei 4.6Z aufgestellten Vorschriftszeichen "Halte- und Parkverbot Ende" mit Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienste".)

Der Abstellort liegt somit in einem Bereich, der objektiv gesehen ein Teil der Straße ist, wobei die Fahrbahn vom Gehsteig baulich getrennt ist. Es ist nicht als rechtswidrig anzusehen, dass die belangte Behörde diese bauliche Ausgestaltung als (bloße) Verbreiterung der Zufahrtsstraße gewertet hat, für welche die verordnete und zum Tatzeitpunkt an den in der Verordnung bezeichneten Stellen durch Aufstellung der Verkehrszeichen gehörig kundgemachte Verkehrsbeschränkung galt (vgl. zu einem in einem Bogen verlaufenden Halteverbot etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/02/0102).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
StVO 1960 §52 lita Z13b;
Schlagworte
98-472, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu
Recht erkannt:
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020033.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-56747