VwGH 15.02.1979, 1999/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen darüber, ob ein Teilbebauungsplan (hier: Änderungsplan) gesetzmäßig zustande gekommen und ob im Zusammenhang mit Einsprüchen von Nachbarn Verfahrensvorschriften verletzt wurden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des FS, der MK, der BR, des RM, der HD, der HE, des WA, der EK, der BE, der ER, der AA und des WV, alle in B, alle vertreten durch Dr. Reinhold Schmid, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR 370.462/2-1976 Wö/Sta., betreffend die Abweisung von Anrainereinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) R Eigentumsgesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. Alex Pratter, Rechtsanwalt in Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, und 2) Stadtgemeinde Braunau am Inn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 75,--, das sind insgesamt S 900,--, und der mitbeteiligten Partei R Eigentumsgesellschaft mbH Aufwendungen in der Höhe von S 252,50, das sind insgesamt S 3.030,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom wurde auf Grund eines Ansuchens der R Eigentumsgesellschaft mbH die von dieser in Braunau am Inn auf dem Grundstück Nr. nn/69, Katastralgemeinde Braunau am Inn, beabsichtigte Errichtung einer aus 27 Wohnungen und 5 Garagen bestehenden Wohnhausanlage als in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig erklärt; zugleich wurden die von einer Reihe von Nachbarn (darunter auch den Beschwerdeführern) erhobenen Einwendungen teils abgewiesen, teils erfolgte diesbezüglich eine Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg. Die Einwendungen der Nachbarn hatten vor allem zum Gegenstand gehabt, daß eine viergeschossige Wohnanlage geplant, nach dem geltenden Bebauungsplan jedoch nur eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung zulässig sei. In diesem Zusammenhang war weiter geltend gemacht worden, daß im Falle der Errichtung der Wohnhausanlage die Nachbarn durch Einwirkungen von Rauch, Ruß, Abgasen und Lärm beeinträchtigt würden und auch der Lichteinfall ungenügend wäre. Mit dem Intimationsbescheid des Bürgermeisters vom wurden auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom die von den Beschwerdeführern und weiteren Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz erhobenen Berufungen abgewiesen. Die von den Beschwerdeführern (und weiteren Nachbarn) dagegen erhobenen Vorstellungen wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit dem Bescheid vom als unbegründet ab und führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, es sei dem Einwand, die Berufungsbehörde (Gemeinderat) hätte nicht in der Sache entschieden, entgegenzuhalten, daß die Berufungsbehörde nur darüber zu entscheiden gehabt habe, ob der Bescheid der Baubehörde I. Instanz (Bürgermeister) dem Gesetz entsprochen habe oder nicht. Im vorliegenden Fall sei die Baubehörde II. Instanz zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der I. Instanz ausgesprochene Baubewilligung zu Recht erteilt worden und die dagegen erhobene Berufung daher abzuweisen sei. Die nunmehr angerufene Aufsichtsbehörde könne nicht finden, daß die Vorstellungswerber (u. a. waren das auch die Beschwerdeführer) als Anrainer durch den Bescheid der Baubehörde II. Instanz in ihren Rechten verletzt worden seien. Die vorgesehene Verbauung widerspreche weder dem Bebauungsplan noch den Bebauungsvorschriften. Im übrigen sei aus der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften für die Vorstellungswerber deshalb nichts zu gewinnen gewesen, weil diese nicht dargetan hätten, inwiefern sie durch die Unterlassung der Beiziehung eines ärztlichen bzw. eines verkehrstechnischen Sachverständigen in der Geltendmachung eines aus der Bauordnung für Oberösterreich erfließenden subjektiven öffentlichen Rechtes verletzt worden seien. Die Vorstellungswerber hätten überdies nicht beachtet, daß die Bauordnung für Oberösterreich Bestimmungen über den Schutz (der Anrainer) vor Immissionen nicht enthalte.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen Bescheid mit der Maßgabe, daß festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführer durch den von ihnen bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden seien. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei in der vorliegenden Bausache davon auszugehen, daß für das Gebiet, in welchem das Bauvorhaben der R Eigentumsgesellschaft mbH zur Aufführung gelangen solle, ein Bebauungsplan im Sinne des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (Teilungsplan Nr. 2 in der Fassung der durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Braunau am Inn am beschlossenen Änderung) wirksam sei. Ob das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig sei, sei daher nach den Vorschriften der Bauordnung für Oberösterreich und den Festlegungen des genannten Bebauungsplanes zu beurteilen. Soweit sich die Berufung gegen die Gebäudehöhe, den Verlauf der Fluchtlinien, die einzuhaltenden Abstände usw. (vgl. § 20 OÖ Raumordnungsgesetz) richte, sei dieses Vorbringen allein an der Aussage des Bebauungsplanes zu messen. Unter diesen Aspekten gehe die Argumentation der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten zu geringen Seitenabstandes ins Leere, da sich der Abstand des gegenständlichen Projektes von den Grundgrenzen (und damit auch der Abstand von bereits bestehenden Gebäuden auf Nachbargrundstücken) aus den Fluchtlinien des Bebauungsplanes ergebe und daher die Behauptung unentscheidend sei, der Bauwich liege unter dem in Braunau sonst üblichen Maß. Daß aber durch die im Bauplan vorgesehene Situierung der Wohnanlage die im Bebauungsplan normierten Baufluchtlinien verletzt würden, werde weder von den Einschreitern behauptet noch habe ein derartiger Verstoß von der entscheidenden Aufsichtsbehörde festgestellt werden können. Da durch den erwähnten, seit seiner Kundmachung am in Geltung stehenden geänderten Teilbebauungsplan Nr. 2 vom die Gebäudehöhe auf 4 Geschosse angehoben worden sei, hätten daher sowohl der mit datierte Baubescheid des Bürgermeisters wie auch der der Prüfung unterliegende Bescheid des Gemeinderates die sich aus der Änderung des Planes ergebende Gebäudehöhe zu berücksichtigen gehabt. Die Beschwerdeführer seien im Irrtum, wenn sie vermeinten, die mündliche Bauverhandlung hätte nicht vor dem Inkrafttreten der bezüglichen Verordnung (Änderung des Bebauungsplanes) abgeführt werden dürfen, denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Absprache über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sei nicht jener der mündlichen Bauverhandlung, sondern jener der Erlassung des Bescheides. Nur in diesem Verwaltungsakt werde über das Baugesuch in einer förmlichen, der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen. Zwar sei nach dem Inhalt der vorgelegten Akten dem Bauverfahren entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Bauordnung für Oberösterreich ein ärztlicher Sachverständiger nicht beigezogen worden; doch sei durch diesen der Baubehörde unterlaufenen Verfahrensmangel nach Ansicht der belangten Behörde eine Verletzung der Nachbarrechte nicht eingetreten, da die Beschwerdeführer durch das Fehlen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nur dann in ihrer Rechtssphäre verletzt sein könnten, wenn sich dieses mit Fragen auseinanderzusetzen gehabt hätte, in denen den Nachbarn ein Mitspracherecht eingeräumt sei. Ein solches räume aber die Bauordnung für Oberösterreich den Nachbarn nicht ein, da sanitäre Rücksichten vornehmlich öffentliche Rücksichten seien, die entweder eine in gesundheitlicher Hinsicht einwandfreie Benützung des zu errichtenden Bauwerkes gewährleisten sollten oder zwar im Interesse der Allgemeinheit zu beachten seien, doch, nicht in spezifischer Weise dem Schutz der Nachbarschaft dienten. Soweit die Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung am die Befürchtung einer „übermäßigen Beeinträchtigung durch Rauch, Ruß, Abgase und Lärm“ geäußert und diese Befürchtung unter anderem damit begründet hätten, daß „durch die Auswirkung .... der zum Grundstück kommenden Autos soviele Abgase entstehen, daß das zumutbare Maß überschritten wird“, könne sich diese Einwendung nur auf § 11 Abs. 1 der als Landesgesetz in Geltung stehenden Reichsgaragenordnung (RGaO), DRGBl. I, S. 219, beziehen. Diese Gesetzesstelle enthalte - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 181/66, und vom , Zl. 1021/73) klargestellt habe - eine öffentlich-rechtliche Bestimmung über die Zulässigkeit solcher Einstellplätze, die auch dem Schutz der Nachbarn diene; die Baubehörde habe daher Einwendungen daraufhin zu prüfen, ob durch die vorgesehenen Kfz-Einstellplätze oder Garagen bzw. durch die Kraftfahrzeuge, die diese Plätze benützen sollen, eine erhebliche, das zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm und Abgase verursacht werde oder nicht. Es sei zwar zu diesen Einwendungen ein ärztliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden, da ein ärztlicher Sachverständiger der Bauverhandlung nicht beigezogen worden sei, doch habe sich über Aufforderung des Verhandlungsleiters, zu den Einwendungen der Anrainer eine Stellungnahme abzugeben, der technische Amtssachverständige hiezu geäußert und erklärt, daß „eine übermäßige Beeinträchtigung durch die angeführten Immissionen ….. auch aus der Sicht der Bauvorschriften nicht anzunehmen sein (wird)“. Wenn diese Äußerung auch nicht weiter begründet werde, so erscheine sie nach. Ansicht der belangten Behörde auf den vorliegenden Fall bezogen, jedenfalls für die Feststellung ausreichend, daß das subjektive Recht der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht verletzt werde, denn nach den vorgelegten Bauplänen sollten im fraglichen Bauvorhaben 27 Wohneinheiten untergebracht werden, für welche die Herstellung von „21 Pkw-Abstellplätzen und 5 Garagenplätzen“ vorgesehen sei, sodaß es für eine Wohneinheit sogar an einer Abstellmöglichkeit fehle. Es werde im vorliegenden Fall nur das in § 2 Abs. 1 RGaO geforderte Mindestmaß an Abstellplätzen geschaffen und es könne nicht verlangt werden, daß aus diesem Grunde die Errichtung des Gebäudes, als dessen Zubehör sie gelten, zu unterbleiben habe; dies auch deswegen, weil § 11 Abs. 1 RGaO Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen, als Zubehör zur Wohnung, zum Arbeitsplatz und zum Betrieb grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten für zulässig erkläre und nur in besonders geschützten Gebieten einen Schutz vor dem Abstellen von Schwerfahrzeugen (über 3,5 t Eigengewicht) vorsehe. Es sei daher dem technischen Sachverständigen beizupflichten, wenn er eine erhebliche Störung der Nachbarschaft der geplanten Wohnanlage durch die Schaffung der vorgesehenen Einstellplätze nicht erwarte, zumal die Nachbarn in ihren Einwendungen nicht näher dargelegt hätten, weshalb im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 RGaO nach ihrer Ansicht das zumutbare Ausmaß an Lärm oder Gerüchen überschritten werde. Der Anbau einer Ölfeuerungsanlage sei nicht Gegenstand des abgeführten, sondern eines gesonderten Bauverfahrens. Es sei hierüber im bekämpften Bescheid keine bescheidmäßige Absprache erfolgt, sodaß eine Prüfung dahin, ob die Einschreiter diesbezüglich in ihren Rechten verletzt würden, nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen „Gesetzesverletzung“ erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde, die die Verwaltungsakten vorlegte, und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den Beschwerdeausführungen kann entnommen werden, daß die Beschwerdeführer eine „Gesetzesverletzung“ (gemeint wohl: „Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides“) darin erblicken, daß die Baubehörde I. Instanz auf Grund eines Ansuchens der R Eigentumsgesellschaft mbH „auf Genehmigung einer Wohnanlage auf der Bauparzelle nn/15, Katastralgemeinde Braunau am Inn, die nach dem damals geltenden Teilverbauungsplan Nr. 2 nur dreigeschossig hätte verbaut werden dürfen, über die Errichtung eines viergeschossigen Wohnblocks verhandelt“ und die belangte Behörde diese Vorgangsweise mit dem angefochtenen Bescheid sanktioniert habe.
Es trifft wohl zu, daß im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches () und der Durchführung der mündlichen Bauverhandlung () der Teilbebauungsplan Nr. 2 in seiner ursprünglichen Fassung maßgebend war, der für den in Rede stehenden Bauplatz eine maximale Gebäudehöhe von drei Geschossen vorsah. Dieser Bebauungsplan wurde indes durch einen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Braunau am Inn am beschlossenen Änderungsplan derart modifiziert, daß bei drei Grundstücken - darunter auch das Grundstück Nr. nn/14, Katastralgemeinde Braunau am Inn, welches in der Folge zur Schaffung des Bauplatzes Nr. nn/69 geteilt wurde, - „die Erhöhung der Geschoßanzahl .... von 3 auf 4 Geschosse“ zugelassen wurde. Der Änderungsplan wurde nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, der Oberösterreichischen Landesregierung zur Prüfung vorgelegt und von dieser der Stadtgemeinde Braunau am Inn mit der Mitteilung vom rückgereicht, daß der Plan gemäß § 21 Abs. 5 leg. cit. nicht genehmigungspflichtig sei. Nach erfolgter Kundmachung wurde der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 2 am rechtswirksam. Die Ansicht der Beschwerdeführer, es sei ihnen die im Gesetz garantierte „Einspruchsmöglichkeit“ geschmälert worden, weil Planänderungen nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 OÖ ROG durch 6 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen wären, erweist sich als nicht zutreffend, da bei einer Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (§ 23 OÖ ROG) eine Planauflage (§ 21 Abs. 4 leg. cit.) dann nicht erforderlich ist, wenn die von der beabsichtigten Planänderung Betroffenen vor der Beschlußfassung angehört werden. Diese Anhörung erfolgte im vorliegenden Fall durch die „Verständigung“ des Stadtamtes Braunau am Inn vom , in welcher die Betroffenen von der Absicht, den „Teilbebauungsplan Nr. 2 (L Straße)“ hinsichtlich der Geschoßzahl abzuändern, mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt wurden, hiezu eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abzugeben. Von einem Großteil der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde daraufhin mit einer Eingabe vom „Einspruch gegen den Änderungsplan“ erhoben, welchem vom Gemeinderat bei seiner Beschlußfassung vom allerdings nicht Rechnung getragen wurde. Da der Bürgermeister der Stadt Braunau das in Rede stehende Bauansuchen vom erst mit Bescheid vom und somit nach dem (Beginn der Wirksamkeit des Änderungsplanes zum Teilbebauungsplan Nr. 2) bewilligte, hatte er bei der Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe bereits von den bezüglichen Feststellungen des seit in Geltung stehenden Bebauungsplanes - gegen dessen Rechtmäßigkeit auch der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorgelegten bzw. von der Stadtgemeinde Braunau am Inn unmittelbar beigeschafften diesbezüglichen Verwaltungsakten keine Bedenken hegt - auszugehen. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn sie damit feststellte, daß die Beschwerdeführer durch den von ihnen bekämpften Bescheid der Aufsichtsbehörde erster Instanz in ihren Rechten nicht verletzt worden waren.
Aber auch das weitere Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführer offenbar die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun suchen, gelegen darin, daß der Bauverhandlung ein ärztlicher Sachverständiger nicht beigezogen worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung ihres Bescheides zu Recht dargelegt, daß durch diesen der Baubehörde unterlaufene Fehler bei der gegebenen Situation eine Verletzung der Nachbarrechte nicht eintritt. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, welchen Einfluß der von ihnen geltend gemachte Verfahrensmangel auf den angefochtenen Bescheid hätte haben können; auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden wären, bei. deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt. sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1976001999.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56744