Suchen Hilfe
VwGH 24.04.1974, 1999/73

VwGH 24.04.1974, 1999/73

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VStG §6;
RS 1
Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1844/57 E RS 3
Norm
VStG §6;
RS 2
Notstand iSd § 6 VStG ist dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass der Beschuldigte sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Hinweis E , 1952/51 VwSlg 2783 A/1952).

*

E , 2425/52 #1 VwSlg 3733 A/1955
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2425/52 E VwSlg 3733 A/1955 RS 1
Norm
VStG §6;
RS 3
In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd § 6 VStG

nicht gesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0441/56 E VwSlg 4074 A/1956; RS 1
Normen
FinStrG §10 impl;
VStG §6;
RS 4
Notstand kann nicht schon durch die Ausübung eines Berufes ausgelöst werden. Ein Rechtsanwalt, der bei Gericht einen Termin zu verrichten hat und wegen Parkplatzschwierigkeiten seinen PKW in einer Halteverbotszone oder Parkverbotszone abstellt, kann nicht mit Erfolg Notstand (§ 6 VStG 1950) geltend machen, weil heute jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, im Stadtbereich keinen Parkpaltz zu erhalten. Eine solche Notstandssituation wäre zumindest selbst verschuldet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001999.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-56743