VwGH 10.03.1972, 1998/70
VwGH 10.03.1972, 1998/70
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §90 Abs3; |
RS 1 | Auführungen zur Frage der Bedeutung der Aufnahme der Bedingung in einem Bescheid über die Ausübungsbewilligung für den eingangsabgabenfreien passiven Veredelungsverkehr, daß bestimmte Ausrüstungschemikalien als wesentliche Zutaten behandelt werden. |
Norm | ZollG 1955 §90 Abs3; |
RS 2 | Die Bestimmungen des § 6 Abs 1 UStG 1972 berechtigen im Hinblick auf § 90 Abs 3 ZollG 1955 nicht dazu, bei der Berechnung des Wertes der beim passiven Veredelungsverkehr mit Geweben in dauernde Verbindung gebrachten Chemikalien (Farbstoffe und Silikone) den Erwerbspreis der gesamten, zu dieser Ausrüstung der Gewebe benötigten Chemikalien heranzuziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1970001998.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-56732