VwGH 16.01.1980, 1997/78
VwGH 16.01.1980, 1997/78
Rechtssatz
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Normen | BauO Stmk 1968 §4 Abs1; BauRallg; |
RS 1 | Die vom VwGH in seinem E , VwSlg 8523 A/1973, getroffene, auf das Verhältnis der Stmk BO 1968 zur Bauordnung für die Steiermark von 1857 bezogene aussage, wonach die mit der Widmung begründete Weitergeltung älterer Namen auf allen gewidmeten Baugründen verneint wird, trifft in gleicher Weise auch für das Verhältnis der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGBl Nr 20/1881, zur Stmk BO 1968 zu. Bei Fehlen von Beschränkungen der Ausnützbarkeit von Bauplätzen in Widmungsbescheiden kommen aus später in Kraft getretenen Gesetzen oder Verordnungen hervorgehende Beschränkungen der Ausnützbarkeit zur Anwendung (hier in Ansehung der Abstände zu den Nachbargrundgrenzen). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001997.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-56728