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VwGH 30.01.1978, 1997/76

VwGH 30.01.1978, 1997/76

Rechtssätze


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Norm
VStG §5 Abs1;
RS 1
Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/11/03 1953/76 1
Norm
RS 2
Die Behörde darf einen Beweis von vornherein nur dann ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der diesbezüglichen Beweise möglich (Hinweis E , VwSlg 587 A/1948, und E , VwSlg 893 A/1949).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1432/67 E RS 5
Norm
StVO 1960 §4 Abs1;
RS 3
Unter den Personenkreis des § 4 Abs 1 StVO 1960 fallen alle Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1648/67 E VwSlg 7609 A/1969 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001997.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-56727