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VwGH 14.03.1975, 1997/74

VwGH 14.03.1975, 1997/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §97 lita;
LuftfahrtG 1958 §99 Abs1;
RS 1
Ausführungen darüber, daß im gegenständlichen Fall (Maßnahmen betreffend Erweiterung und Betrieb eines Flughafens) die Abtretung von Grundstücken und nicht die bloße Beschränkung durch die Einräumung von Servituten erforderlich erscheint und auf die Enteignung aus öffentlichen Interessen nicht verzichtet werden kann.
Norm
VwGG §48 Abs2;
RS 2
Die belangte Behörde begehrte Kostenzuspruch von S 6.240,-. Tatsächlicher Kostenzuspruch S 390,-. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wurde deshalb abgewiesen (Hinweis E , 2135 F/1959, E 595/57, E , VwSlg 2350 F/1960, E , VwSlg 2312 F/1960, E , 915/64, E , 1151/65).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1731/65 B VS VwSlg 3506 F/1966 RS 2

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2034/74 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Schima, Öhler und Onder als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerden des Ing. RR jun. in F, vertreten durch Dr. Karl Weiss, Rechtsanwalt in Wien VII, Museumstraße 3, und des RR sen. in F, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom , Zl. 37.233/2-I/8-1974, betreffend Enteignung nach dem Luftfahrtgesetz (mitbeteililgte Partei: Flughafen Wien-Betriebsgesellschaft m, b. H., vertreten durch Dr. Viktor Cerha, Dr. Karl Hempel, Dr. Dieter Cerha, Rechtsanwälte in Wien I, Reichsratsstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer Ing. RR jun. hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 550,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,--, der Beschwerdeführer RR sen. hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 550,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Flughafen Wien-Betriebsgesellschaft m.b.H. als Halterin des Flughafens Wien-Schwechat - die mitbeteiligte Partei der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - brachte mit Eingabe vom einen Antrag samt Beilagen (Grundeinlösungsplan) auf Enteignung von Grundstücken zum Zwecke der Erweiterung des Flughafens Wien-Schwechat ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesminister für Verkehr am an den Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem Ersuchen weitergeleitet, das Enteignungsverfahren gemäß § 99 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 gegen die betroffenen Grundeigentümer Ing. RR jun. und RR sen. - die Beschwerdeführer - einzuleiten. Beigefügt wurde, daß die zur Enteignung beantragten Grundstücke innerhalb der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom festgelegten Flugplatzgrenzen des Flughafens Wien-Schwechat lägen und für die mit diesem Bescheid bewilligte Erweiterung des Flughafens benötigt würden; im Interesse des Ausbaues des Flughafens Wien-Schwechat und damit im öffentlichen Interesse könne auf die Enteignung dieser Grundstücke nicht verzichtet werden.

Bei der hierauf vom Landeshauptmann von Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung am wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Zivilluftfahrt vom verlesen. In diesem Gutachten stellte der Amtssachverständige fest, daß sämtliche zur Enteignung vorgesehenen Grundstücke innerhalb der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom festgelegten Flugplatzgrenzen liegen und für die Erweiterung des Flughafens unbedingt benötigt werden. Der Vertreter der beiden Grundeigentümer Ing. RR jun. und RR sen. äußerte sich bei dieser Verhandlung zu dem Antrag der mitbeteiligten Partei u.a. dahin, daß die Grundeigentümer den Antrag gestellt hätten, das gegenständliche Enteignungsverfahren auszusetzen, da derzeit Verhandlungen wegen einer gütlichen Einigung hinsichtlich des Kaufpreises der benötigten Grundstücke geführt würden und die Grundeigentümer einverstanden seien, die angeforderten Grundstücke auch ohne Enteignung zu verkaufen, falls ein angemessener Kaufpreis geboten werde. Da eine Enteignung nur dann stattfinden dürfe, wenn es das öffentliche Interesse notwendig mache, die Grundeigentümer aber bereit seien, die benötigten Grundstücke zu verkaufen, könne die antragstellende Partei auch ohne Enteignung die Verfügungsgewalt und das Eigentum an den benötigten Grundstücken erwerben. Außerdem seien die Grundeigentümer der Ansicht, daß den gegenständlichen öffentlichen Interessen auch dann Genüge getan sei, wenn es nicht zu einem dauernden Entzug des Eigentums komme bzw. daß das Eigentumsrecht der Eigentümer lediglich in dem Maße beschränkt werden sollte, wie es die öffentlichen Interessen erforderten. Abschließend wurde bei dieser Verhandlung vom Verhandlungsleiter festgestellt, daß die Entscheidung solange ausgesetzt werde, bis seitens der Antragstellerin eine Verständigung über das Ergebnis der noch durchzuführenden Verhandlungen erfolge.

Mit Eingabe vom teilte hierauf RR sen. mit, daß er bis kein Kaufanbot erhalten habe, weshalb der Vergleich gescheitert erscheine; er spreche sich gegen die Enteignung entschieden aus. Die mitbeteiligte Partei teilte mit Eingabe vom ebenfalls mit, daß die Verhandlungen gescheitert seien, sodaß sie um die Entscheidung über ihren Antrag ersuche.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde auf Grund des der mitbeteiligten Partei gemäß § 98 lit. b des Luftfahrtgesetzes zustehenden Enteignungsrechtes ausgesprochen, daß Ing. RR jun. und RR sen. als Grundeigentümer je zur Hälfte die "im nachstehenden Verzeichnis" angeführten, aus dem Grundeinlösungsplan ersichtlichen Grundflächen im benötigten Gesamtausmaß von 153.478 m2 der mitbeteiligten Partei lastenfrei abzutreten haben.

Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, es stehe auf Grund des im Zuge des Enteignungsverfahrens eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen fest, daß die zur Enteignung vorgesehenen Grundflächen sämtlich innerhalb der mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom , Zl. 33.103/226-I/8-1972, festgelegten neuen Flugplatzgrenzen lägen und somit für die Erweiterung des Flughafens Wien-Schwechat unbedingt erforderlich seien; wegen der Lage der genannten Grundflächen innerhalb der Flugplatzgrenzen könne auch nicht mit der bloßen Einräumung von Servituten das Auslangen gefunden werden.

Den gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom von den Beschwerdeführern erhobenen, im Wortlaut nur geringfügig und unwesentlich voneinander abweichenden Berufungen wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf Grund der §§ 97 ff des Luftfahrtgesetzes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde nach Bezugnahme auf die erstinstanzliche Begründung noch ausgeführt:

"Die zur Enteignung vorgesehenen Grundflächen sind ein Teil der Fläche A der neuen Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat. Diese Fläche liegt auf dem Boden auf, sodaß die gegenständlichen Grundstücke unmittelbar in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund kam den Beschwerdeführern im Zivilflugplatzbewilligungsverfahren betreffend den Flughafen Wien-Schwechat auch Parteistellung zu. Die genannten Grundflächen bilden weiters einen Teil des östlichen Sicherheitsstreifenz für die Piste 16/34 und sind für die Errichtung der Flughafenumzäunung sowie für den Bau der inneren Flughafen-Umfahrungsstraße unbedingt erforderlich. Der inneren Flughafen-Umfahrungsstraße kommt bei Flugnotfällen als Zufahrtsstraße für die Flughafenfeuerwehr, die Rettung usw. besondere Bedeutung zu. Auch dient dieser Fahrweg den Einsatzfahrzeugen der Gendarmerie für ihre zwecks Überwachung der Flughafengrenzen durchzuführenden Fahrten. Im Bereich der gegenständlichen Grundflächen liegt ferner der Aufstellungsort für den Gleitwegsender des Instrumentenlandesystems (ILS) für die neue Piste 16, sodaß die Grundstücke zum Teil in den Schutzbereich dieser Anlage einbezogen werden müssen. Außerdem werden die Grundstücke für die Aufstellung der Pistensichtweite-Meßanlagen (RVR-Meßanlagen) für die Piste 16/34 benötigt. Ein Teil der gegenständlichen Grundflächen ist auch für die Errichtung bestimmter Anlagen für die bestehende Piste 12 unentbehrlich (Landekurssender für das ILS samt Schutzzone; Mittelmarker; Teile der Anflugbefeuerung; VDF-Peiler). Die bisher überwiegend landwirtschaftlich genützten Flächen sollen also - wie oben ausgeführt - künftig als Bewegungsflächen, als Aufstellungsorte für verschiedene Flugsicherungsanlagen, für die Anlegung der Umfahrungsstraße und der Umzäunung, etc. dienen. Die Schaffung all dieser Einrichtungen bringt natürlich infolge der im Zuge der Bauführung notwendigen umfangreichen Erdaushub-, Erdabhub- und Planierungsarbeiten eine völlige Umgestaltung der Oberfläche der gegenständlichen Grundstücke mit sich. Allein schon aus diesem Grund ist die vollständige Entziehung des Eigentums unerläßlich. Abgesehen von der sich aus dem eben Gesagten ergebenden 'natürlichen' Unmöglichkeit, die Grundstücke künftig noch landwirtschaftlich zu nutzen (Beseitigung der Humusschichte usw.), muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß im Interesse des störungsfreien Funktionierens der oben bezeichneten Anlagen und damit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vor allem der Bereich innerhalb der Flughafenumzäunung absolut hindernisfrei gehalten werden muß. Es ist daher undenkbar, daß - was ja im Fall eines nicht vollständigen Eigentumsentzuges möglich sein müßte - betriebsfremde Personen den umzäunten Bereich zwecks Bewirtschaftung betreten und befahren. Auch vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist dies abzulehnen, da die Überwachung des Flughafengeländes praktisch unmöglich würde. All diese Argumente sprechen ebenfalls für die absolute Notwendigkeit, das Eigentum an der gegenständlichen Grundflächen völlig zu entziehen. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, daß bei der rasanten Entwicklung der Luftfahrt sich leicht die derzeit noch nicht voraussehbare Notwendigkeit zur Errichtung weiterer Navigationsanlagen oder weiterer Sicherheitseinrichtungen ergeben könnte. Ist dann die Verfügungsmacht über die Grundstücke im Flughafenbereich nicht unbeschränkt, so könnten sich hinsichtlich der Ergreifung solcher noch nicht voraussehbarer Maßnahmen unter Umständen schwerwiegende Verzögerungen ergeben. Da nur das Eigentum eine unumschränkte Verfügungsmacht einräumt, ist auch aus diesem Grunde die vollständige Entziehung des Eigentums unumgänglich."

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom richten sich die vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres inhaltlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden Zl. 1997/74 und Zl. 2034/74 erwogen:

Nach § 97 lit. a des Luftfahrtgesetzes können im Bereich der Zivilluftfahrt u.a. das Eigentum und andere dingliche Rechte entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt), zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung oder zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes. Nach § 99 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes gelten hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, der Entschädigung, des Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß. Nach § 2 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 kann das Enteignungsrecht nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes kann unter der im § 2 bestimmten Voraussetzung die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe etc. erforderlich ist.

Die vorliegenden Beschwerden bestreiten nicht, daß eine Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundstücke zur Erweiterung und zum Betrieb des Flughafens Wien-Schwechat an sich notwendig ist und daß darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann. Sie meinen aber unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen, daß die öffentlichen Interessen lediglich eine Beschränkung, keinesfalls aber eine Abtretung ihres Eigentums rechtfertigten. Aus dem angeführten Gutachten des Amtssachverständigen kann dies aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht abgeleitet werden, da darin im Gegenteil bestätigt wurde, daß die zur Enteignung vorgesehenen Grundstücke sämtlich innerhalb der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom festgelegten Flugplatzgrenzen liegen und für die Erweiterung des Flughafens unbedingt benötigt werden. Dazu hat die belangte Behörde noch ergänzend festgestellt, daß die gegenständlichen Grundflächen ein Teil der Fläche A der neuen Sicherheitszone des Flughafens sind, daß sie weiters einen Teil des östlichen Sicherheitsstreifens für die Piste 16/34 bilden und daß sie für die Errichtung der Flughafenumzäunung sowie für den Bau der inneren Flughafenumfahrungsstraße unbedingt erforderlich sind. Im Bereich der gegenständlichen Grundflächen liegt ferner nach diesen Feststellungen der Aufstellungsort für den Gleitwegsender des Instrumentenlandesystems (ILS) für die neue Piste 16. Außerdem werden die Grundstücke für die Aufstellung der Pistensichtweite-Meßanlagen (RVR-Meßanlagen) für die Piste 16/34 benötigt. Ein Teil der gegenständlichen Grundflächen ist auch für die Errichtung bestimmter Anlagen für die bestehende Piste 12 unentbehrlich (Landekurssender für das ILS samt Schutzzone; Mittelmarker; Teile der Anflugbefeuerung; VDF-Peiler). Die bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen nach diesen Feststellungen künftig als Bewegungsflächen, als Aufstellungsorte für verschiedene Flugsicherungsanlagen, für die Anlegung der Umfahrungsstraße und der Umzäunung etc. dienen. Die Schaffung dieser Einrichtungen bringt infolge der im Zuge der Bauführung notwendigen umfangreichen Erdaushub-, Erdabhub- und Planierungsarbeiten eine völlige Umgestaltung der Oberfläche der gegenständlichen Grundstücke mit sich.

Die Beschwerdeführer bestreiten diese Feststellungen nicht, vertreten aber die Ansicht, daß diese Feststellungen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen stünden, wonach allein die Beschränkung des Eigentums für die Wahrung des öffentlichen Interesses ausreichend wäre.

Demgegenüber muß aber bei der gegebenen Sachlage der Ansicht der belangten Behörde beigepflichtet werden, daß nur eine zwangsweise Übertragung des vollen Eigentums eine ausreichende Grundlage für die nach den angeführten Feststellungen mit der Erweiterung und dem Betrieb des Flughafens notwendig verbundenen Maßnahmen auf diesen Grundstücken innerhalb der Flughafengrenzen gewährleisten kann. Eine noch so weitgehende Eigentumsbeschränkung kann daher keinen Ersatz für die Abtretung der Grundstücke bilden, weil nur das Eigentum die für die angegebenen Zwecke erforderliche unumschränkte Verfügungsmacht einräumt.

Den Beschwerdeführern ist beizustimmen, daß sie einer Enteignung ihrer Grundstücke weder in der Verhandlung vom noch später zugestimmt haben, da sie ihre Zustimmung zur Grundabtretung stets davon abhängig gemacht haben, daß eine Einigung hinsichtlich der Entschädigung zustandekommt. Gerade der Umstand, daß eine gütliche Übereinkunft mit den Beschwerdeführern darüber und über die Abtretung ihrer Grundstücke für die angegebenen Zwecke nicht zustandekam, war ja der Anlaß zur Entscheidung der Behörden über die Enteignung. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aktenwidrigkeit, sie hätten entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz einer Enteignung nie zugestimmt, kann bei diesem Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Die Beschwerden erweisen sich auf Grund der aufgezeigten Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen waren.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975, wobei hervorgehoben wird, daß dem Bund der Anspruch auf Ersatz des Vorlageaufwandes nur EINMAL zustand und dieser Aufwandersatz den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen aufzuerlegen war.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an die mitbeteiligte Partei gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

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Normen
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §97 lita;
LuftfahrtG 1958 §99 Abs1;
VwGG §48 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001997.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56726