VwGH 14.03.1972, 1997/71
VwGH 14.03.1972, 1997/71
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der Grundsatz, daß keine Einkünfte iSd § 2 EStG 1953 vorliegen, wenn - normale wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt - auf Dauer nicht die Möglichkeit besteht, einen Gewinn (Einnahmenüberschuß) zu erzielen oder auch der Wille hiezu fehlt, kann in Ausnahmefällen auch auf Betätigungen, die ihrer äußeren Erscheinung nach auf gewerblichem Sektor liegen, angewendet werden (Anmerkung: Im Beschwerdefall war eine FREMDENPENSION neun Jahre hindurch mit Verlust betrieben worden, ohne daß die Beschwerdeführerin die mindesten Anstrengungen unternommen hätte, sie gewinnbringend zu führen). * E , 0233/66 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/05/13 0233/66 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001997.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-56724