Suchen Hilfe
VwGH 27.06.1977, 1996/76

VwGH 27.06.1977, 1996/76

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BauO Wr §84 Abs1;
RS 1
Das zulässige "Bauplatzdrittel" (2.Satz des § 84 Abs 1 WBO) ist durch senkrechte Projektion des Gebäudes auf eine waagrechte Ebene zu ermitteln.
Norm
BauO Wr §84 Abs1;
RS 2
Ausführungen zum Verhältnis § 84 Abs 1 und § 85 Abs 1 BO f Wien.
Normen
BauO Wr §84 Abs1 idF vor 1976/018;
BauRallg impl;
RS 3
Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff "bebaute Fläche" den Reglfall vor Augen hat, in dem das von Gelände aufgehende Mauerwerk, soweit dadurch Räume gebildet werden, nach oben keine Erweiterung erfährt.
Norm
BauRallg impl;
RS 4
Abweichende gesetzliche Regelung durch Nov 1976 (§ 80 Abs 1 BNauO Wien), dass zu den raumbildenden und raumergänzenden Bauteilen auch solche Bauteile zählen, bei denen die bauliche Umschließung an einer Seite fehlt. D.h. Abweichung vom bisherigen Gebäudebegriff.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 9363 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001996.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-56719