VwGH 06.09.1974, 1996/73
VwGH 06.09.1974, 1996/73
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine vor dem erfolgte Auswanderung stellt keinen Begünstigungstatbestand im Sinne der Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1023/56 E VwSlg 4436 A/1957 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Unter Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0873/57 E VwSlg 4437 A/1957 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Eine Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0873/57 E VwSlg 4437 A/1957 RS 2
(Hinweis auf E , 1023/56 VwSlg 4436 A/1957) |
Normen | |
RS 4 | Je länger vor der ns. Machtergreifung sich der Antragsteller im Ausland aufgehalten hat, umso genauer und eingehender muß untersucht werden, ob es sich tatsächlich nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder vielmehr um eine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland gehandelt hat. Dabei muß u.a. auch geprüft werden, was in der Zwischenzeit mit der Wohnung des Antragstellers und mit dem darin befindlichen Mobiliar geschehen ist. (Hinweis auf E vom , 0873/57, VwSlg 4437 A/1957) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001996.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-56717