VwGH 05.06.1962, 1996/60
VwGH 05.06.1962, 1996/60
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | WohnsiedlungsG 1933 §6 Z3; |
RS 1 | Unter den öffentlichen Interessen (§6 Z3 WohnsiedlungsG) können nur jene öffentlichen Interessen verstanden werden, deren Wahrung das Gesetz in erster Linie dient, nicht aber anderen öffentlichen Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (Hinweis auf , VwSlg. 4329/A) |
Norm | WohnsiedlungsG 1933 §6 Z3; |
RS 2 | Das erhebliche öff Interesse ermächtigt die Behörde nicht zur Versagung der Genehmigung im Hinblick auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft des Erwerbers. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5819 A/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960001996.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-56712