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VwGH 05.06.1962, 1996/60

VwGH 05.06.1962, 1996/60

Rechtssätze


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Norm
WohnsiedlungsG 1933 §6 Z3;
RS 1
Unter den öffentlichen Interessen (§6 Z3 WohnsiedlungsG) können nur jene öffentlichen Interessen verstanden werden, deren Wahrung das Gesetz in erster Linie dient, nicht aber anderen öffentlichen Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (Hinweis auf , VwSlg. 4329/A)
Norm
WohnsiedlungsG 1933 §6 Z3;
RS 2
Das erhebliche öff Interesse ermächtigt die Behörde nicht zur Versagung der Genehmigung im Hinblick auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft des Erwerbers.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5819 A/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001996.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56712