VwGH 22.10.1958, 1996/58
VwGH 22.10.1958, 1996/58
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art131 Abs1 Z1 VwGG §34 Abs1 |
RS 1 | Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch einen Verein setzt eine entsprechende Willenserklärung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organs voraus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1721/58 B RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Die Erhebung einer Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im § 26 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1958001996.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-56711