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VwGH 22.10.1958, 1996/58

VwGH 22.10.1958, 1996/58

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
RS 1
Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch einen Verein setzt eine entsprechende Willenserklärung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organs voraus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1721/58 B RS 1
Norm
RS 2
Die Erhebung einer Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den

behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im § 26 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1958001996.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-56711