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VwGH 03.05.1973, 1995/72

VwGH 03.05.1973, 1995/72

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §14 TP6 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z8;
RS 1
Eine Eingabe nach dem NÖ GrundverkehrsG, in der auf der ersten Seite nur die Erwerber als Antragsteller angeführt sind, ist nur als von der Erwerberseite eingebracht anzusehen, mögen auch am Ende der Eingabe alle Vertragsparteien einen Rechtsmittelverzicht für den Zustimmungsfall beigesetzt und sodann das Schriftstück unterschrieben haben. Der Rechtsmittelverzicht vor der Grundverkehrsbehörde ist gem § 14 TP 6 Abs 5 GebG gebührenfrei, deshalb in einem derartigen Fall nach dem NÖ GrundverkehrsG nur die Erwerber bzw deren rechtsfreundlicher Vertreter mit der Gebühr von 36 Schilling zu belegen waren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001995.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-56705