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VwGH 24.06.1965, 1995/64

VwGH 24.06.1965, 1995/64

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §16 Abs3;
WechselG Art14;
WechselG Art18;
RS 1
An eine Zweigniederlassung kann wechselrechtlich nicht indossiert werden, da eine Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit besitzt und somit einem solchen Rechtsakt eine Transportfunktion nicht zukommt. Ein INKASSOINDOSSAMENT einer inländischen Aktiengesellschaft an ihre inländische Niederlassung löst (daher) nicht die Gebührenschuld iSd § 16 Abs 3 GebG aus.

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E , 1995/64 #1 VwSlg 3299 F/1965

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3299 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001995.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56702