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VwGH 07.09.1979, 1994/79

VwGH 07.09.1979, 1994/79

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Werden dem Bfr bereits Strafmaßnahmen im angefochtenen Bescheid angedroht, so ist darin ein unverhältnismäßiger Nachteil zu erblicken, der mit dem Vollzug des Bescheides für ihn verbunden wäre.
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Der Ablauf der Geltungsdauer läßt eine Beschwerdeführung noch nicht als gegenstandlos erscheinen. Der Bescheidvollzug umfaßt auch rechtlich zulässige fremdenpolizeiliche Maßnahmen, die angesichts eines rechtswidrig gewordenen weiteren Verbleibs im Bundesgebiet gesetzt werden oder gesetzt werden könnten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001994.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56696