VwGH 09.04.1980, 1994/78
VwGH 09.04.1980, 1994/78
Rechtssätze
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Normen | AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §2 Abs3; StVO 1960 §5 Abs2; StVO 1960 §99 Abs1 litb; |
RS 1 | Ist die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus welchen Gründen immer an Ort und Stelle nicht tunlich, kann sie an einem anderen Ort durchgeführt werden. Ebensowenig wie der Zeitpunkt der Untersuchung von der zur Durchführung der Atemluftprobe aufgeforderten Person bestimmt werden kann, kann sie auch den Ort der Untersuchung bestimmen (Hinweis E , 0429/66, E , 2008/63; Nach letzterem berechtigt § 5 Abs 2 StVO einen Sicherheitswachebeamten zu Aufforderung, ihm Zwecks Vornahme des Alkotestes zum Kommissariat zu folgen). |
Norm | StVO 1960 §5 Abs2; |
RS 2 | Dem Untersuchten steht ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1285/67 E RS 2
(Hinweis E , 0136/76) |
Norm | StVO 1960 §5 Abs2; |
RS 3 | Dem Untersuchten steht ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1285/67 E RS 2 |
Normen | StVO 1960 §5 Abs2; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 4 | Ausführungen darüber, daß als Tatort der Weigerung nur der Ort in Frage kommt, an dem die Weigerung ausgesprochen wurde. |
Norm | StVO 1960 §5 Abs2; |
RS 5 | Ausführungen darüber, daß die Angabe, vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen zu haben ein Zusammenhalt mit starkem Alkoholgeruch der Atemluft die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung rechtfertigen. Auf die tatsächliche Menge des genossenen Alkohols kommt es nicht an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001994.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-56695