VwGH 19.02.1976, 1994/75
VwGH 19.02.1976, 1994/75
Rechtssätze
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Norm | DP §67 Abs4; |
RS 1 | Ausführungen drüber, daß die Tätigkeit einer Schreibkraft einer Kanzleitätigkeit, für welche die Kenntnisse, die Gegenstand der Allgemeinen Kanzleiprüfung sind, ausreichen, gleichwertig im Sinne des § 67 Abs 4 lit b DP ist. |
Normen | DP §67 Abs4; GÜG §6 Abs1; |
RS 2 | Für den nach lit b des § 67 Abs 4 DP vorgesehenen Vergleich ist die tatsächliche Wertigkeit der Aufgabenbereiche und nicht die von der Behörde vorgenommene Qualifikation maßgebend. Einen wesentlichen Maßstab für die Bewertung durch die Einteilung in Verwendungsgruppen gem. § 6 Abs 1 GÜG und die Zuordnung der in Betracht kommenden Tätigkeiten in den Verwendungsgruppen (hier C oder D wobei als Anhaltspunkt der Prüfungsvorschriften für die Allgemeine Kanzleiprüfung herangezogen wurden). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001994.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-56694