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VwGH 19.02.1976, 1994/75

VwGH 19.02.1976, 1994/75

Rechtssätze


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Norm
DP §67 Abs4;
RS 1
Ausführungen drüber, daß die Tätigkeit einer Schreibkraft einer Kanzleitätigkeit, für welche die Kenntnisse, die Gegenstand der Allgemeinen Kanzleiprüfung sind, ausreichen, gleichwertig im Sinne des § 67 Abs 4 lit b DP ist.
Normen
DP §67 Abs4;
GÜG §6 Abs1;
RS 2
Für den nach lit b des § 67 Abs 4 DP vorgesehenen Vergleich ist die tatsächliche Wertigkeit der Aufgabenbereiche und nicht die von der Behörde vorgenommene Qualifikation maßgebend. Einen wesentlichen Maßstab für die Bewertung durch die Einteilung in Verwendungsgruppen gem. § 6 Abs 1 GÜG und die Zuordnung der in Betracht kommenden Tätigkeiten in den Verwendungsgruppen (hier C oder D wobei als Anhaltspunkt der Prüfungsvorschriften für die Allgemeine Kanzleiprüfung herangezogen wurden).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001994.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-56694