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VwGH 19.06.1973, 1994/72

VwGH 19.06.1973, 1994/72

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §61;
RS 1
Es kommt grundsätzlich allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens schon in jenem Vorstellungsverfahren, in dem die Aufsichtsbehörde erstmals eine Sachentscheidung trifft, Parteistellung zu.
Normen
AVG §8;
BauO NÖ 1969 §118 Abs8;
BauO NÖ 1969 §121 Abs5;
BauO NÖ 1969 §90 Z2;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §27;
RS 2
Ausführungen zur Frage der Parteistellung und damit zur Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde (hier gegen die Vorstellungsbehörde) des Anrainers im Verfahren zur baurechtlichen Bewilligung eines Steinbruches (Hinweis auf den B vom , Zl. 1846,1887/69, VwSlg. 7712 A/1969)
Normen
RS 3
Der Umstand als solcher, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur EINER Partei zugestellt worden ist, berechtigt jene Partei, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist, nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1007/69 B VwSlg 7667 A/1969 RS 1 (hier: Vorstellungsverfahren)
Normen
B-VG Art119a Abs5 impl;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs3;
RS 4
Dem Vorstellungswerber kommt im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde des Vorstellungsgegners nicht die Stellung als Mitbeteiligter zu. Er hat daher keinen Anspruch auf Kostenersatz (hier für eine erstattete Gegenschrift, auch wenn er in der Ausfertigung der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens versehentlich als "Mitbeteiligter" bezeichnet wurde.
Normen
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO NÖ 1965 §61 Abs4;
RS 5
Die Vorschrift des § 61 Abs 4 der NÖ GO dient dem sinnvollen Ablauf des Verfahrens und der Vermeidung nachteiligen Leerlaufes und ist daher auch im Interesse der Parteien, insbesondere des Vorstellungswerbers erlassen. Die Gemeinde kann sich der ihr durch § 61 Abs 4 NÖ GO auferlegten Bindung an die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nur durch eine - erfolgreiche - Anfechtung des Bescheides beim VwGH oder VfGH entziehen (Hinweis auf E vom , Zl.1 430/69, VwSlg. 8091 A/1971).
Normen
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
RS 6
Zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG ist nicht nur die Partei berechtigt, die den Antrag gestellt hat, sondern auch die, gegen die er gerichtet ist. Daher hat auch die Partei, die im Verfahren vor der obersten Verwaltungsbehörde Berufungsgegner ist, das Recht zur Säumnisbeschwerde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1431/48 E VwSlg 865 A/1949 RS 1 (hier: Nachbar im baurechtlichen Verfahren zur Bewilligung eines Steinbruches nach der NÖ BO 1969)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8435 A/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001994.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-56693