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VwGH 02.07.1964, 1993/63

VwGH 02.07.1964, 1993/63

Rechtssätze


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Normen
NatSchG Slbg 1929 §1;
NatSchG Slbg 1929 §13;
NatSchG Slbg 1929 §15;
NatSchG Slbg 1957 §37 Abs3;
RS 1
Für die Abstellung einer "sonstigen Verunstaltung und Verunzierung" des Orts- und Stadtbildes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, gleichgültig, ob diese Verunstaltung anlässlich einer Bauführung im benachbarten Gelände oder ohne diesem Zusammenhang vorgenommen wurde.
Normen
NatSchG Slbg 1929 §1;
NatSchG Slbg 1929 §13;
NatSchG Slbg 1929 §15;
NatSchG Slbg 1957 §37 Abs3;
RS 2
Der Schutz einer Landschaft ist nicht Selbstzweck, sondern erhält nur aus der Warte der Betrachter und eines sich ihnen bietenden Gesamtbildes seinen Sinn. Es müssen daher grundsätzlich ästhetische Momente sein, die das Interesse einer unbestimmten Vielheit von Betrachtern zu einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines Landschaftsbildes gestalten (Hinweis E , 1723/63).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001993.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-56679

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