VwGH 05.09.1974, 1992/73
VwGH 05.09.1974, 1992/73
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Wenn sich der Österreichische Gewerkschaftsbund bzw der Betriebsrat des ORF vom ORF zugunsten der Dienstnehmer Leistungen versprechen läßt, dann handelt es sich bei dieser Betriebsvereinbarung um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die der Lebensgefährtin eines Dienstnehmers des ORF auf Grund dieser Betriebsvereinbarung zugeflossenen Nettobeträge an Abfertigung und Sterbekostenbeitrag sind daher in die Bemessugnsgrundlage der Erbschaftssteuer einzubeziehen. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001992.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-56676