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VwGH 21.11.1967, 1992/65

VwGH 21.11.1967, 1992/65

Rechtssätze


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Normen
RS 1
"Ermessen" bedeutet nicht "Willkür". Auch dort, wo das Gesetz der Verwaltungsbehörde freies Ermessen einräumt, darf vom Ermessen nur iSd Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Übt die Verwaltungsbehörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, läßt sie sich einen Ermessensfehler zuschulden kommen, dann liegt, wie sich aus Art 130 Abs 2 B-VG ergibt, eine Rechtswidrigkeit vor. Demgemäß hat der VwGH auch bei Ermessensbescheiden zu prüfen, ob der Verwaltungsbehörde Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung und Ermessensmißbrauch) unterlaufen sind und ob das dem Ermessensbescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach (Hinweis E , 612/46, VwSlg 196 A/1947, E , 854/61, VwSlg 5994 A/1963 und E , 2243/61).

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E VS , 1992/65 #1 VwSlg 7225 A/1967
Norm
DP §103 Abs1;
RS 2
§ 103 Abs 1 DP lässt den zwingenden Schluss zu, dass die Disziplinarkommission auch bei Beamten, die das ihnen zur Last gelegte Dienstvergehen in der zuletzt bekleideten Dienststellung begangen haben, die Eignung und die Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Hinblick auf die zuletzt bekleidete Dienststellung zu berücksichtigen hat.
Norm
DP §93 Abs3;
RS 3
Die Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Ablauf des im Disziplinarerkenntnis für den Ruhestand bestimmten Zeitraumes mittels einer Verwaltungsverfügung stellt eine Änderung des Disziplinarerkenntnisses iSd § 93 Abs 3 DP dar.
Norm
DP §80 Abs2;
RS 4
Wenn die Disziplinarkommission den Bf in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Dienstvergehen zur Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss (§ 93 Abs 1 lit d DP) für einen bestimmten Zeitraum (§ 97 Abs 1 lit d DP) für einen bestimmten Zeitraum (§ 97 Abs 1 DP) verurteilt hat, so macht die Verwaltungsbehörde von ihrem gem § 80 Abs 2 DP eingeräumten freien Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn sie ihn mit der Begründung in den dauernden Ruhestand versetzt, dass der Bf auf Grund der von der Disziplinarkommission untersuchten Anschuldigungspunkte und der durch die Disziplinarkommission erfolgten Bestrafung für die weitere Dienstleistung untragbar sei. Ein solches Vorgehen würde auf eine Korrektur des Disziplinarerkenntnisses hinauslaufen.
Norm
DP §80 Abs2;
RS 5
Die Versetzung eines disziplinär bestraften Beamten in den Ruhestand durch eine Verfügung der Dienstbehörde ist zulässig, wenn sie nicht in die gesetzlichen Aufgaben der Disziplinarbehörden eingreift.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7225 A/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001992.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-56673