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VwGH 31.05.1963, 1992/61

VwGH 31.05.1963, 1992/61

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Die typischen Erzeugnisse der sogenannten Gebrauchsgraphik, die ausschließlich auf Werbewirkung abgestellt sind, sind keinegraphischen Kunstwerke. Die Tätigkeit eines solchen Gebrauchsgraphikers unterliegt daher als gewerbliche der Gewerbesteuer und ist auch der Freibetrag iSd § 4 Z 13 UStG nicht zu gewähren (Hinweis E , 2030/59).

*

E , 1992/61 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001992.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-56670