VwGH 18.10.1976, 1991/72
VwGH 18.10.1976, 1991/72
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Veränderungerungen der Gestalt von Grundstücken können auf die rechtliche Bedeutung der zeichnerischen Darstellungen des Flächenwidmungsplanes keinen Einfluß ausüben. |
Normen | BauRallg impl; ROG NÖ 1974 §14; |
RS 2 | Die Anwendung des § 14 des NÖ ROG setzt voraus, daß das betreffende Grundstück als Grünland gewidmet ist. |
Normen | BauO NÖ 1969 §118 Abs9; BauO NÖ 1969 §120 Abs7; BauO NÖ 1969 §120 Abs8; BauRallg impl; |
RS 3 | Auf die Einhaltung des § 120 Abs 7 und 8 der Bauordnung für NÖ haben die Anrainer insoweit ein subjektives öffentliches Recht, als die darin enthaltenen Grundsätze, wären sie Inhalt eines Bebauungsplanes, ein subjektives öffentliches Recht der Anrainer im Sinne des § 118 Abs 9 der Bauordnung für NÖ begründen würden. (Hinweis auf Zl. 0760/71, , Zl. 1333/73, , Zl. 1467 und 1499/74) - Soweit ein Bebauungsplan die Einhaltung eines Seitenabstandes vorsieht, erwächst dem betroffenen Anrainer hieraus ein derartiges Recht. (Hinweis auf Zl. 0509/72) |
Normen | BauRallg impl; ROG NÖ 1974 §13 Abs4 lita; |
RS 4 | § 13 Abs 4 lit a RGaO ermächtigt die Behörde zu einer Ermessensentscheidung (Hinweis auf Zl. 0737/64, VwSlg. 6416 A/1964, , Zl. 1309/68, , Zl. 0503/69 und 1089/70) - Es liegt im Wesen der Ermessensnorm, daß der Behörde damit die Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Lösungen eingeräumt wird (Hinweis auf Zl. 1160/54, VwSlg. 3738 A/1955, , Zl. 0737/64, VwSlg. 6416 A/1964). Es muß als ein ausreichender Grund angesehen werden, die Errichtung einer Garage in einem sonst unverbaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn die Liegenschaft, auf welcher die Garage errichtet werden soll, die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle zuläßt. (Hinweis auf Zl. 0829/57, VwSlg. 4607 A/1958, , Zl. 0373/64, VwSlg. 6416 A/1964, , Zl. 1309/68). |
Normen | BauRallg impl; ROG NÖ 1974 §11 Abs1; |
RS 5 | Das Zutreffen des Merkmals einer erheblichen Störung kann bei Kleingaragen grundsätzlich ausgeschlossen werden. |
Normen | BauRallg impl; ROG NÖ 1974 §11 Abs2; |
RS 6 | § 11 Abs 2 RGO verweist seinem insoweit eindeutigen Wortsinn nach auf die "bestehenden Bauvorschriften", im Anwendungsbereich der Bauordnung für NÖ insbesondere auf § 62 Abs 2 dieses Gesetzes. |
Normen | |
RS 7 | Dadurch, daß der Bewilligungswerber, wenn er nicht zugleich Grundeigentümer ist, dessen Zustimmung zur Bebauung benötigt und somit das rechtliche Interesse des Bewilligungswerbers und des Grundeigentümers aus baurechtlicher Sicht gleichgelagert ist, hat ein allfälliger Rechtsstreit zwischen diesen Personen auch im Rahmen der Ermessensübung nach § 13 Abs 4 lit a RGO außer Betracht zu bleiben. |
Normen | BauRallg impl; ROG NÖ 1974 §14 Abs1; |
RS 8 | § 14 Abs 1 ROG 1974 besitzt, wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift erkennen läßt, die Bedeutung einer Begriffsbestimmung, welche bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes - dieser hat nach § 12 Abs 1 ROG auch die Widmungsart "Grünland" zu enthalten - zu beachten ist. Fehlt es an einer gültigen Flächenwidmung überhaupt, hat auch diese Vorschrift außer Acht zu bleiben. |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §55 Abs1; VwGG §59 Abs1; VwGG §59 Abs2 litd; VwGG §59 Abs3; |
RS 9 | Ausführungen hinsichtlich des Ersatzanspruches von Barauslagen an die belangte Behörde. |
Normen | VwGGNov 1976 §55 Abs1; VwGGNov 1976 §59 Abs2; |
RS 10 | Verhandlunsaufwand in Säumnisbeschwerde S 3.000,-- Antrag = Zuerkennung kein Schriftsatzaufwand, da verspätet (p. d. Vermerk: kein Abspruch in Erkenntnis, nur aus Akt ersichtlich) |
Norm | VwGG §55 Abs1; |
RS 11 | Im Säumnisbeschwerdeverfahren ist ein Aufwandersatz für andere Parteien als den Bfr und die belangte Behörde gesetzlich nicht vorgesehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9154 A/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1972001991.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-56665