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VwGH 02.02.1972, 1991/71

VwGH 02.02.1972, 1991/71

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
RS 1
Die Beteiligung an einer Sessellift-GmbH kann für einen Steuerpflichtigen, der ein Fremdenverkehrsgewerbe und Taxigewerbe betreibt, notwendiges Betriebsvermögen sein. Der Teilwert dieser Beteiligung richtet sich jedoch nicht nach dem von der Gewinnlage oder Verlustlage der GmbH abhängigen Verkehrswert, sondern darnach, ob ein Erwerber des ganzen Betriebes wegen einer etwa verminderten Bedeutung der nach wie vor betriebenen Sessellifte für den Betrieb die Beteiligungen nur noch mit einem geringeren Betrag als früher anzusetzen bereit wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/26 0150/71 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001991.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-56664