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VwGH 02.06.1966, 1991/65

VwGH 02.06.1966, 1991/65

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gegenstand des Jagdpachtvertrages ist nicht der Grund und Boden auf dem die Jagdbefugnis ausgeübt wird, sondern das Jagdrecht selbst.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2274/64 E RS 1
Norm
RS 2
Lieferung und Eigenverbrauch von in gepachteten Jagdrevieren erlegtem Wild unterliegt nicht dem für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse begünstigten Umsatzsteuersatz gem § 7 Abs 2 Z 1 lit a UStG, sondern dem Normalsteuersatz gem § 7 Abs 1 UStG 1959.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1291/65 E RS 1
Normen
VwGG §47;
VwGG §52 Abs1;
RS 3
Wenn § 52 Abs 1 VwGG 1965 das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz nach der Zahl der vor dem VwGH angefochtenen Bescheide bestimmt, so kann in diesem Zusammenhange unter einem Bescheid nur der Bescheidbegriff im formellen Sinne verstanden werden und fehlt für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide in Sachen der Kostenersatzpflicht im Gesetze jeder Anhaltspunkt.
Norm
VwGG §47;
RS 4
Der Behördenvertreter begehrt als Verpflegungskostenpauschale den Tageskostensatz der Dienstklasse VIII (S 100,--), trotz dieses Begehrens erfolgte nur der Zuspruch eines Verpflegungskostenpauschales von S 80,- gem Art II, VO BGBl Nr 4/1965.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001991.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-56662

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