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VwGH 11.05.1956, 1991/55

VwGH 11.05.1956, 1991/55

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Hat das Finanzamt wegen Mangels einer Steuererklärung die Steuerbemessungsgrundlage geschätzt, dann braucht die Rechtsmittelbehörde eine vom Steuerpflichtigen nachträglich vorgelegte "Steuererklärung", die sich nur als vorläufige Erklärung bezeichnet hat und in der angegeben wurde, es könne eine nach bestem Wissen und Gewissen richtige und vollständige Erklärung erst nach Prüfung der Aufzeichnungen und Unterlagen erstellt werden, nicht zu berücksichtigen.

*

E , 1991/55 #1 VwSlg 1424 F/1956

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1424 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001991.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56660