VwGH 11.05.1956, 1991/55
VwGH 11.05.1956, 1991/55
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Hat das Finanzamt wegen Mangels einer Steuererklärung die Steuerbemessungsgrundlage geschätzt, dann braucht die Rechtsmittelbehörde eine vom Steuerpflichtigen nachträglich vorgelegte "Steuererklärung", die sich nur als vorläufige Erklärung bezeichnet hat und in der angegeben wurde, es könne eine nach bestem Wissen und Gewissen richtige und vollständige Erklärung erst nach Prüfung der Aufzeichnungen und Unterlagen erstellt werden, nicht zu berücksichtigen. * E , 1991/55 #1 VwSlg 1424 F/1956 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1424 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1955001991.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-56660