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VwGH 28.03.1974, 1989/73

VwGH 28.03.1974, 1989/73

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
DVG 1958 §3;
StGdBG OÖ 1956 §42;
StGdBG OÖ 1956 §43;
RS 1
Die Behörde kann einen in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten wohl reaktivieren. Ein Anspruch des Beamten auf Reaktivierung gewährt aber das Gesetz nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1775/72 E RS 1
Normen
RS 2
Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Zurückweisung einer unzulässigen Berufung, ist kein Anspruch auf Sachentscheidung (daher: keine Säumnisbeschwerde).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1841/70 B RS 2
Normen
RS 3
Eine Berufung, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist unzulässig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofröste Dr. Hinterauer, Dr. Zach, Dr. Karlik und Dr. Seiler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der JP in L, vertreten durch Dr. Robert Hoffmann, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 17/A, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Reaktivierung, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die seinerzeit im Allgemeinen Krankenhaus Linz als Krankenschwester verwendet worden war, beantragte am mit der Begründung, daß sie seit einem Jahr als dienstunfähig betrachtet werde, die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Am zog sie ihr Gesuch vom Vortag zurück und nahm den Vorschlage des Magistrates Linz, eine Stelle im Altersheim Linz anzutreten, an. Am ersuchte sie, ihr Schreiben vom , betreffend Rückziehung ihres Pensionsgesuches, als gegenstandslos zu betrachten und sie zum ehestmöglichen Zeitpunkt in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen. Den daraufhin ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom , mit dem sie gemäß § 42 Abs. 1 lit. b des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 37/1956, mit Ablauf des in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Berufung, welche der Gemeinderat der Stadt Linz mit Beschluß vom abwies.

Mit Schreiben vom , beim Magistrat Linz eingelangt am , beantragte die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, daß sich ihr Gesundheitszustand in der Weise gebessert habe, daß sie wieder voll dienstfähig sei, die Reaktivierung. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz beschloß in seiner Sitzung vom : "Dem Antrag der Dip. Krankenschwester in Ruhe JP vom auf Reaktivierung wird keine Folge gegeben." Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom , Zl. 020-6-P wurde die Beschwerdeführerin gemäß 3 43 Abs. 2 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1969 mit Ablauf des vom zeitlichen in den dauernden Ruhestand versetzt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz mit Beschluß vom , der Beschwerdeführerin mitgeteilt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom , Zl. 001-5-9, keine Folge. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 1775/72, als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin hatte den Beschluß des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom mit Berufung bekämpft, in der sie nur ausführte, sie habe unter der Voraussetzung, daß die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch ein Gutachten des Amtsarztes festgestellt werde, ein Recht auf Reaktivierung. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wäre daher verpflichtet gewesen, ein derartiges Gutachten einzuholen.

Mit der Begründung, daß der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, erhob die Beschwerdeführerin am Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens wurde es der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG freigestellt, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten achtwöchigen Frist den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält die Berufung für zulässig, und zwar offenbar deshalb, weil sie das Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom als Bescheid betrachtet. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die durch Berufung angefochtene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Dessenungeachtet wäre sie als Bescheid anzusehen, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet gewesen wäre, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 2523/A). Es müßte demnach in Ermangelung der Bescheidform der angefochtenen Erledigung der Bescheidwille des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz deutlich erkennbar sein. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 175/64, ausgesprochen, daß ein Beamter des Ruhestandes weder einen Anspruch auf Reaktivierung noch auf eine bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens auf Reaktivierung habe. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof für den Anwendungsbereich des Oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetzes in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 1775/72, ausdrücklich bestätigt. Bei dieser Rechtslage müßten besondere Umstände gegeben sein, aus denen der Bescheidwille des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz angenommen werden könnte. Derartige Umstände sind im Beschwerdefall nicht erkennbar. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 227/72, ausdrücklich hervorgehoben, daß in seiner Entscheidung, die ausschließlich eine Verfahrensfrage im Zusammenhang mit dem Reaktivierungsantrag der Beschwerdeführerin betraf, keinerlei Aussage über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Reaktivierungsverfahren liege. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom der Bescheidcharakter mangelt. Eine Berufung, die gegen eine nichtbescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist unzulässig. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Berufung ist nämlich keine Sachentscheidung. Nur eine solche Entscheidung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege einer Säumnisbeschwerde herbeigeführt werden (vgl. hiezu unter anderem die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 179/A, und vom , Zl. 184/70).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BAO §289 impl;
DVG 1958 §3;
StGdBG OÖ 1956 §42;
StGdBG OÖ 1956 §43;
VwGG §27;
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001989.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-56648