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VwGH 07.06.1966, 1989/65

VwGH 07.06.1966, 1989/65

Rechtssatz


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Normen
AgrVG §15;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §53;
FlVfLG Stmk 1963 §112;
FlVfLG Stmk 1963 §39 Abs1;
GJGebG 1962 TP11 litb Z1;
RS 1
Die grundbücherliche Eintragung von Kaufverträgen oder Tauschverträgen über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften ist nur dann von der Eintragungsgebühr nach dem GJGebG befreit, wenn über den Kaufvertrag oder Tauschvertrag von der Agrarbehörde selbst eine Urkunde errichtet worden und die grundbücherliche Durchführung derselben von Amts wegen vorzunehmen ist, nicht aber dann, wenn der Vertrag in Form einer Privaturkunde von einem Notar errichtet worden ist und die Agrarbehörde lediglich bescheinigt, daß dieser Vertrag für die Flurverfassung vorteilhaft ist.

*

E , 35/65 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0035/65 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001989.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-56646