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VwGH 22.10.1965, 1989/64

VwGH 22.10.1965, 1989/64

Rechtssätze


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Norm
KOVG 1957 §52;
RS 1
Bei der Feststellung, daß eine geheilte Tuberkulose vorliegt, handelt es sich um eine Änderung der Beurteilung, womit aber nicht ein früherer Irrtum korrigiert, sondern lediglich darauf Bedacht genommen wurde, daß infolge Zeitablaufes - wenn auch nicht röntgenologisch, so doch klinisch - ein anderes Zustandsbild entstanden ist, aus dem sich - mit Wirkung für die Zukunft - auch eine andere Diagnose ergeben hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1978/58 E VwSlg 4857 A/1959 RS 5
Normen
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §8;
RS 2
Ausführungen zur Frage, ob bei geheilter Tuberkulose ein Außendienst bei jedem Wetter eine maßgebende Anforderung darstellt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001989.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56645