VwGH 20.12.1954, 1988/52
VwGH 20.12.1954, 1988/52
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten im Bereich des öffentlichen Rechtes die gleichen allgemeinen Erfordernisse wie in dem des Privatrechtes. Ein Rechtsmittelverzicht, den der Steuerpflichtige vor Erlassung des Steuerbescheides auf Grund eines Vergleiches iSd § 20 des AbgRG abgegeben hat, ist nicht schon deshalb ungültig, weil der Steuerpflichtige von der Behörde vor Abgabe des Verzichtes über die Gesamthöhe der Steuerzahlungen, die er auf Grund des zu erwartenden Bescheides und der noch aushaftenden Rückstände aus früheren Vorschreibungen zu leisten haben wird, eine unrichtige Auskunft erhalten hat, wenn der Steuerpflichtige seinen Verzicht nicht an die Bedingung geknüpft hat, daß die insgesamt zu leistenden Steuerzahlungen den mitgeteilten Betrag nicht übersteigen werden. * E , 1988/52 #1 VwSlg 1071 F/1954 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1071 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952001988.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-56637