Suchen Hilfe
VwGH 18.04.1950, 1988/49

VwGH 18.04.1950, 1988/49

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Eine Rechtsmittelbehörde letzter Instanz kann einerseits nur nach Erschöpfung des die Vorinstanz durchlaufenden Instanzenzuges angerufen werden, andererseits nur über jenes Thema absprechen, das ihr durch die Rechtsmittelerklärung der Partei und den Gegenstand des Verfahrens in der vorhergehenden Rechtsstufe vorgezeichnet ist.

"Sache" der Rechtsmittelentscheidung ist nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde.
Normen
VerbotsG 1947 §17 Abs2;
VerbotsG 1947 §17 Abs7;
RS 2
Hat die Registrierungsbehörde 1. Instanz nur die Einstufung als belastete Person aus dem Grunde verfügt, daß diese Mitglieder des Wehrverbandes SS gewesen sei (§ 17 Abs 2 lit b VerbotsG 1947), so kann die Rechtsmittelbehörde eine Person in Ansehung ihrer Funktion als NSKK - Staffelführer (§ 17 Abs 2 lit c VerbotsG 1947) nicht als belastet erklären und eine solche Eintragung in die Liste anordnen.
Norm
VerbotsG 1947 §4 Abs5 litc;
RS 3
Stellt eine Person den Ausnahmeantrag nach § 4 Abs 5 lit c Verbotsgesetz 1947, so ist durch die Eintragung dieser Person die Abweisung dieses Antrages erfolgt. Eine Abweisung dieses Antrages durch schriftlichen Bescheid ist nicht erforderlich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001988.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-56635