VwGH 18.04.1950, 1988/49
VwGH 18.04.1950, 1988/49
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine Rechtsmittelbehörde letzter Instanz kann einerseits nur nach Erschöpfung des die Vorinstanz durchlaufenden Instanzenzuges angerufen werden, andererseits nur über jenes Thema absprechen, das ihr durch die Rechtsmittelerklärung der Partei und den Gegenstand des Verfahrens in der vorhergehenden Rechtsstufe vorgezeichnet ist. "Sache" der Rechtsmittelentscheidung ist nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. |
Normen | VerbotsG 1947 §17 Abs2; VerbotsG 1947 §17 Abs7; |
RS 2 | Hat die Registrierungsbehörde 1. Instanz nur die Einstufung als belastete Person aus dem Grunde verfügt, daß diese Mitglieder des Wehrverbandes SS gewesen sei (§ 17 Abs 2 lit b VerbotsG 1947), so kann die Rechtsmittelbehörde eine Person in Ansehung ihrer Funktion als NSKK - Staffelführer (§ 17 Abs 2 lit c VerbotsG 1947) nicht als belastet erklären und eine solche Eintragung in die Liste anordnen. |
Norm | VerbotsG 1947 §4 Abs5 litc; |
RS 3 | Stellt eine Person den Ausnahmeantrag nach § 4 Abs 5 lit c Verbotsgesetz 1947, so ist durch die Eintragung dieser Person die Abweisung dieses Antrages erfolgt. Eine Abweisung dieses Antrages durch schriftlichen Bescheid ist nicht erforderlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1950:1949001988.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-56635