VwGH 07.12.1976, 1987/76
VwGH 07.12.1976, 1987/76
Rechtssätze
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Normen | AVG §68; BauRallg impl; |
RS 1 | Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kann der Nachbar das Vorliegen einer entschiedenen Sache einwenden (E , Slg 4966 A/1959). Der Sinn der materiellen Rechtskraft ist darin gelegen, dass eine Angelegenheit bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erfahren hat (Hinweis E , Slg 8035 A/1971, E 500/72). Waren für die Abweisung des Bauansuchens zu geringe Abstände von der Nachbargrenze maßgeblich, und weist das neue Bauansuchen wesentlich größere Abstände aus, dann kann der Nachbar durch die Abweisung seiner Einwendung, entschiedene Sache liege vor, in keinem Recht verletzt worden sein. |
Normen | AVG §66 Abs4; BauRallg impl; |
RS 2 | Wurde auf Grund einer Berufung eines Nachbarn im Zuge des Berufungsverfahrens durch Vorschreibungen ein Bauansuchen bei gleichbleibender Bausubstanz in einem bestimmten Bereich verschoben, dann wurde dadurch das der Berufungsbehörde in der Sache selbst zustehende Änderungsrecht nicht überschritten und der Nachbar kann nicht zu Recht das Vorliegen einer anderen Sache (aliud) behaupten (siehe auch E , 3349/54, vom , 1318/66 u.v.a.). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976001987.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-56633