Suchen Hilfe
VwGH 24.05.1973, 1987/72

VwGH 24.05.1973, 1987/72

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs2 Satz2;
RS 1
Ein Anhalten nach § 38 Abs 1 StVO ist dann nicht "möglich" im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle, wenn es nur durch Einleitung einer verkehrsgefährdenden Notbremsung herbeigeführt werden könnte.
Normen
StVO 1960 §21 Abs2;
StVO 1960 §3;
StVO 1960 §38 Abs2 Satz2;
RS 2
Der § 38 Abs 2 zweiter Satz StvO enthält keine Ergänzung des Vertrauensgrundsatzes (§ 3 StVO) in dem (umgekehrten) Sinn, daß ein Fahrzeuglenker ein sonst bestehendes Gebot deshalb nicht einzuhalten brauchte oder dürfte, weil seine Aufmerksamkeit durch das regelwidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu sehr in Anspruch genommen ist; diese Gesetzesstelle bezweckt vielmehr - im Zusammenhalt mit § 21 Abs 2 StVO - verkehrsgefährdende Notbremsungen, insbesondere auch der in Richtung und Art der Kreuzung nachfolgenden Fahrzeuge, hintanzuhalten.
Norm
StVO 1960 §38 Abs2;
RS 3
Ein objektiv nicht erlaubtes Weiterfahren im Sinne des § 38 Abs 2 zweiter Satz kann weder durch eine angebliche oder tatsächliche Sichtbehinderung des Lenkers entschuldigt werden.
Norm
StVO 1960 §38 Abs2;
RS 4
Die Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug bewegt wurde ist für den § 38 Abs 2 StVO weder ein Tatbestandsmerkmal, noch sonst für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Fahrzeuglenkers von wesentlicher Bedeutung.
Norm
StVO 1960 §38 Abs2;
RS 5
Die Entfernung, die der Lenker eines Fahrzeuges nach Einfahren in die Kreuzung bis zum Umschalten der Ampel auf Rotlicht zurückgelegt hat, ist zwar an sich insofern bedeutsam, als aus ihr Rückschlüsse auf die dem Fahrzeuglenker zum rechtzeitigen Anhalten vor der Kreuzung zur Verfügung stehenden zeit gezogen werden können; dazu muß aber nicht die Entfernung präzise ermittelt werden, sondern es genügt, wenn nur die für diesen Weg benötigte Zeit annähernd geschätzt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001987.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-56632