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VwGH 21.10.1960, 1987/58

VwGH 21.10.1960, 1987/58

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Schon allein die Tatsache, daß die Barmittel und Bankguthaben des Steuerpflichtigen von Jahr zu Jahr in einem Ausmaß stiegen, der über dem geltend gemachten Aufwand liegt, rechtfertigt die Annahme, daß dieser Aufwand aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen hätte bestritten werden können, ohne daß dieser eine wirtschaftlich nicht vertretbare Verschleuderung seines Vermögens hätte auf sich nehmen müssen.

*

E , 1987/58 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001987.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-56629