VwGH 21.10.1960, 1987/58
VwGH 21.10.1960, 1987/58
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Schon allein die Tatsache, daß die Barmittel und Bankguthaben des Steuerpflichtigen von Jahr zu Jahr in einem Ausmaß stiegen, der über dem geltend gemachten Aufwand liegt, rechtfertigt die Annahme, daß dieser Aufwand aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen hätte bestritten werden können, ohne daß dieser eine wirtschaftlich nicht vertretbare Verschleuderung seines Vermögens hätte auf sich nehmen müssen. * E , 1987/58 #1 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1958001987.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-56629