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VwGH 14.05.1981, 1986/79

VwGH 14.05.1981, 1986/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Mitfertigung einer Privaturkunde durch zwei glaubwürdige Personen iSd § 34 Abs 1 GebG als Ersatz der gerichtlichen oder materiellen Beglaubigung der Unterschriften unterliegt der Gebührenpflicht gem § 14 TP 14 Abs 1 Z 1 GebG. Die Befreiungsvorschrift des § 14 Abs 2 Z 12 GebG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1987/79

1988/79

1989/79

1990/79

Besprechung in:

AnwBl 1982/8, S 448;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde der N AG in M, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-594/79, Zl. GA 11-595/79, Zl. GA 11-596/79, Zl. GA 11-597/79 und Zl. GA 11-598/79, alle betreffend Stempelgebühr und Festsetzung einer Gebührenerhöhung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Arnold, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberkommissär Dr. PP, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 14.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.

Begründung

Mit insgesamt fünf Dienstbarkeitsverträgen vom räumte die Gemeinde Z als Grundeigentümer verschiedener, in den Katastralgemeinden E, K und P gelegenen Grundstücken (öffentliches Gut), der beschwerdeführenden Partei (Beschwerdeführerin) das Recht der Dienstbarkeit, auf diesen Grundstücken Gasleitungen zu verlegen und technische Anlagen zu errichten, ein. Das zum Zweck der grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde wurde gemäß § 34 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39 (GBG), durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt. Eine Zeugnisgebühr nach § 14 TP 14 Abs. 1 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der hier maßgeblichen Fassung (GebG), wurde hiefür nicht entrichtet.

Auf Grund eines vom zuständigen Grundbuchsgericht aufgenommenen amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempelgebühren setzte das zuständige Finanzamt jeweils mit Bescheid vom die Zeugnisgebühr nach § 14 TP 14 Abs. 1 Z. 1 GebG sowie außerdem je eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 leg. cit. fest.

Die Beschwerdeführerin berief und wendete gegen die Gebührenvorschreibungen ein, daß die Mitfertigung der Urkunde durch die beiden Zeugen bloß als Mitteilung an das Grundbuchsgericht aufzufassen sei und nicht als Zeugnis im Sinne des Gebührengesetzes. Auch bei Annahme eines Zeugnisses ergebe sich trotzdem keine Gebührenpflicht, denn nach § 14 TP 14 Abs. 2 Z. 12 GebG seien Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen, gebührenfrei. Dessenungeachtet sei auch die Gebührenvorschreibung zu hoch, denn die beiden Zeugen bildeten jeweils eine Rechtsgemeinschaft, sodaß jedenfalls die Gebühr nur einmal hätte vorgeschrieben werden dürfen. Schließlich sei die Beschwerdeführerin nicht Gebührenschuldnerin, denn das Interesse an der Beglaubigung liege bei der Gemeinde, der im übrigen die persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 2 GebG zukomme.

Nach Erlassung abweislicher Berufungsvorentscheidungen und deren Außerkrafttreten durch rechtzeitige Antragstellung auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde die Berufungen mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gleichfalls als unbegründet ab. Sie führte dazu in den Entscheidungsgründen im wesentlichen aus, die Beurkundung eines Vertrages könne schon rein begrifflich nicht als Mitteilung an ein Gericht angesehen werden, ebensowenig die auf der Urkunde angebrachten Beglaubigungsvermerke. Die angezogene Befreiungsbestimmung sei nicht anzuwenden, denn die Unterschriftsbeglaubigung stelle keine Klausel dar, die amtlich beigefügt werden müsse, sie sei vielmehr ohne jede amtliche Anordnung vorgenommen worden. Die Begünstigung gemäß § 7 GebG komme gleichfalls nicht in Frage, da zwischen den beiden Beglaubigungspersonen im Hinblick auf die Unterschriftenbeglaubigung keinerlei Rechtsbeziehung bestünden und daher weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund gesprochen werden könne. Gebührenschuldnerin sei die Beschwerdeführerin, weil sie und nicht die Gemeinde an der Ausstellung der Urkunde ein Interesse gehabt hätte.

Gegen diese Berufungsentscheidungen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene einheitliche Beschwerde.

Die belangte Behörde hat insgesamt fünf Gegenschriften erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung erwogen:

Für die Entscheidung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind die folgenden Rechtsvorschriften (in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung) heranzuziehen:

Gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Zeugnisse, das sind Schriften, durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, im allgemeinen von jedem Bogen einer festen Gebühr in Höhe von S 70,--.

Gemäß § 14 TP 14 Abs. 2 Z. 12 GebG unterliegen nicht der Gebühr Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen.

Nach § 13 Abs. 1 Z. 2 GebG ist bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 (GBG) wird in geringfügigen Grundbuchssachen das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.

Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift finden die Bestimmungen des Abs. 1 keine Anwendung auf landtäfliche Urkunden, auf Vollmachten sowie auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist, oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von S 5.000,-- übersteigt.

In den vorliegenden Fällen ist die gebührenrechtliche Behandlung von je zwei zeugenschaftlichen, auf einem gesonderten Blatt des jeweiligen Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Gemeinde als Dienstbarkeitsgeberin und der Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsnehmerin beigesetzten Erklärungen, wonach die Vertragsunterschriften der den Zeugen persönlich bekannten echt seien, strittig.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in jeder der getrennten zeugenschaftlichen Erklärung ein Zeugnis im Sinne des § 14 TP 14 Abs. 1 Z. 1 GebG erblickt und demgemäß bescheidmäßig Stempelgebühren von S 140,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. von S 70,--, sohin jeweils insgesamt S 210,-- an Stempelgebühren festgesetzt. Die belangte Behörde hat diese Gebührenvorschreibungen mit den angefochtenen Bescheiden bestätigt.

Die Beschwerdeführerin hält im Rahmen ihrer Rechtsrüge der in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der belangten Behörde die nachstehend im einzelnen behandelten, auch schon im Abgabenverfahren erhobenen Einwendungen entgegen, die sich jedoch insgesamt als nicht zielführend erweisen.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ein Zeugnis im gebührenrechtlichen Sinne liege bei einer „Mitfertigung“ gemäß § 34 GBG nicht vor und begründet ihre Rechtsansicht folgendermaßen: Während Beglaubigungen der Unterschrift durch einen Notar oder ein Gericht nach einhelliger Rechtsansicht als „Zeugnisse“ angesehen und somit der Gebühr gemäß § 14 TP 14 GebG unterliegen würden, liege im gegenständlichen Fall keine Unterschriftenbeglaubigung vor. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 GBG werde das Erfordernis der Unterschriftenbeglaubigung „durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt“. Es handle sich also nicht um eine Beglaubigung, sondern um einen Beglaubigungsersatz. Die Zeugen müßten „mitunterfertigen“. Eine derartige Mitunterfertigung mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Gewerbes oder der Beschäftigung, des Wohnortes und des Alters sei jedenfalls gebührenrechtlich unschädlich. Es sei nun zuzubilligen, daß die Zeugen allerdings auch eigenhändig die „Erklärung“ beisetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei. Die schriftliche Erklärung, daß einem jemand bekannt sei, könne durchaus als Schrift bezeichnet werden, durch die „persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden“, eine solche Erklärung könne aber auch der Inhalt eines gebührenfreien Briefes sein. Die Beglaubigung der Unterschrift des Liegenschaftseigentümers sei nicht Voraussetzung für die zivilrechtliche Gültigkeit des Dienstbarkeitsvertrages, sondern lediglich für die Verbücherung erforderlich. Die schriftliche Erklärung, daß dem Zeugen der Liegenschaftseigentümer bekannt sei, richte sich ausschließlich an das Grundbuchsgericht, das auf Grund dieser Erklärung tätig werde. Die Erklärung enthalte sohin keine „Kunde“, sie sei für einen Dritten völlig ohne Interesse. Da sohin keine persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet würden, liege ein Zeugnis nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof kann indes nicht finden, daß sich die den Anlaß für den gegenständlichen Rechtsstreit bildenden zeugenschaftlichen Erklärungen - sieht man von dem ausstellenden Organ und der sich daraus ergebenden rechtlichen Qualität der Beglaubigungen ab - von gleichartigen Urkunden der Gerichte oder Notare wesentlich unterscheiden. Es läßt sich nämlich unter Berücksichtigung des Inhaltes und der Funktion der gegenständlich zu beurteilenden Erklärungen weder sagen, daß sie nicht über tatsächliche Umstände (daß den Zeugen die den Vertrag schließenden Organe persönlich bekannt und deren Unterschriften echt sind) Kunde zu geben geeignet sind und auch tatsächlich gebracht haben, noch auch, daß diese Erklärungen für einen Dritten völlig ohne Interesse wären. Zwar liegt im Verhältnis zu dem Regelfall der Beglaubigung von Unterschriften auf Privaturkunden durch ein Gericht oder einen Notar ein „Beglaubigungsersatz“ vor, dieser Ersatz erfüllt jedoch selbst wiederum alle Merkmale eines Zeugnisses und ist, insoweit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 GBG vorliegen, auch in gleicher Weise wie die vorhin genannten, grundsätzlich gebührenpflichtigen Beglaubigungen verwendbar. Daß die zeugenschaftlichen Erklärungen „für Zwecke der Grundbuchseintragung“ abgegeben wurden, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, zumal die zeugenschaftlichen Erklärungen zwar der grundbücherlichen Eintragung gedient haben, aber nicht nur an das Grundbuchsgericht gerichtet waren. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, daß der Tatbestand des § 14 TP 14 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 erfüllt ist, also grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegende Zeugnisse vorliegen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, daß sie selbst bei Wertung der in Rede stehenden zeugenschaftlichen Erklärungen als Zeugnisse nicht als Gebührenschuldner in Betracht komme, da diese jedenfalls nicht in ihrem Interesse oder für sie ausgestellt worden seien. Die belangte Behörde verwechsle hier offenkundig die Urkunde mit dem Zeugnis. Es sei durchaus zuzubilligen, daß die Urkunde (betreffend die Einräumung einer Dienstbarkeit) im Interesse der Beschwerdeführerin und für sie ausgestellt worden sei, dies gelte aber nicht auch für die zeugenschaftlichen Erklärungen. Die Liegenschaftseigentümerin sei nämlich verpflichtet, um die Verbücherung des dinglichen Rechtes der Dienstbarkeit zu ermöglichen, ihre Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen. Wenn sich nun die Liegenschaftseigentümerin die Beglaubigung durch einen Notar oder ein Gericht erspare und von der für geringfügige Grundbuchssachen geltenden Begünstigung des § 34 GBG Gebrauch mache, so erfolge dies ausschließlich in ihrem Interesse und für sie. Somit erfolge auch die „Erklärung der beiden glaubwürdigen Zeugen“ ausschließlich im Interesse der Liegenschaftseigentümerin und für sie.

Auch dieser Beschwerdeeinwand erweist sich als nicht stichhältig. Abgesehen davon, daß sich das Interesse der Beschwerdeführerin an der Verbücherung der ihr vertraglich eingeräumten Dienstbarkeiten schwerlich vom Interesse an der Erlangung der Dienstbarkeiten abheben läßt, übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Ausstellung der Zeugnisse eine Voraussetzung für die Verbücherung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeiten darstellen sollte, welche Maßnahme zweifellos im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen ist (siehe auch Punkt 7. der in den Verwaltungsakten befindlichen Dienstbarkeitsverträge, wonach der Grundeigentümer seine ausdrückliche Zustimmung zur grundbücherlichen Einverleibung der vereinbarten Dienstbarkeiten erteilte). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beschwerdeführerin als Gebührenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 GebG, wonach bei Zeugnissen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet ist, für den oder in dessen Interesse die Zeugnisse ausgestellt werden, herangezogen.

Die Beschwerdeführerin hält ferner in den vorliegenden Fällen die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 14 Abs. 2 Z. 12 GebG für anwendbar, da § 34 GBG eine „besondere Rechtsvorschrift“ im Sinne der eben zitierten gebührenrechtlichen Norm darstelle. Überdies vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß sich das im Tatbestand der in Rede stehenden Begünstigungsvorschrift enthaltene Wort „amtlich“ nur auf „Beglaubigungen“ und nicht auch auf „Kontrollen“ bezieht.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß sich das im bezogenen Tatbestand enthaltene Wort „amtlich“ (beigefügte Klauseln) - anders als die Beschwerdeführerin meint - schon nach der reinen Wortinterpretation nicht nur auf die „Beglaubigung“, sondern auch auf die „Kontrolle“ bezieht. Da in den vorliegenden Fällen unbestrittenermaßen keine Beglaubigung durch ein Amt, sondern eine „Beglaubigung“ durch Privatpersonen vorgenommen wurde, kann die in Rede stehende Befreiungsnorm schon aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen.

Die Beschwerdeführerin wirft in ihren weiteren Beschwerdeausführungen auch die Frage der subsidiären Anwendbarkeit des § 7 GebG auf und vertritt die Meinung, daß es diese nicht nur auf die Gebührenschuldner anwendbare Bestimmung des Gebührengesetzes erforderlich mache, auch im Beschwerdefall zwischen den Zeugen eine Rechtsgemeinschaft anzunehmen und dementsprechend, wenn überhaupt, nur von einem Zeugnis, anstatt von zwei Zeugnissen auszugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch ein Anwendungsfall des § 7 GebG gegenständlich schon aus dem Grunde nicht vor, weil selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Umstände, die die Annahme einer Rechtsgemeinschaft nach Zivilrecht oder Abgabenrecht im Sinne der zitierten gebührenrechtlichen Vorschrift rechtfertigen könnten, erkennbar sind. Im übrigen könnte der Beschwerde auch schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil nicht bloß ein Zeugnis vorliegt, sondern zwei voneinander getrennte Erklärungen von zwei Personen abgegeben wurden, die jeweils gesondert den Gegenstand der Vergebührung bilden.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich die Absicht des Gesetzgebers, daß durch die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 34 GBG für geringfügige Grundbuchssachen eine Verteuerung der Kosten eintreten sollte - die Beglaubigungsgebühren nach dem Gerichts- und Justizgebührengesetz bzw. dem Notariatstarif wären geringer -, für undenkbar und einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhaltend beurteilt, so kann auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nämlich schon deshalb keine, eine Anfechtung einer der im vorliegenden Beschwerdefall präjudiziellen Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichtshof rechtfertigenden Bedenken, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, bei verschiedenen Abgaben (im weitesten Sinn) unterschiedliche Belastungen und Befreiungen vorzusehen.

Was letztlich den Beschwerdeeinwand betrifft, mangels Gebührenpflicht für Zeugnisse könne auch § 9 Abs. 1 GebG 1957 nicht zum Tragen kommen, so erweist sich diese Behauptung schon auf Grund der vorstehenden, die Gebührenpflicht der strittigen Rechtsvorgänge bejahenden Ausführungen als nicht gerechtfertigt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes den angefochtenen Bescheiden nicht anhaftet. Auch eine - im übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptete - relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff des eben zitierten Bundesgesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, wobei insbesondere auf deren Art. III Abs. 2 hingewiesen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 5589 F/1981;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001986.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-56626