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VwGH 24.10.1963, 1986/62

VwGH 24.10.1963, 1986/62

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32;
RS 1
Eine Anlage, die dazu dient, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, muß schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß die Anlage die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird. In solchen Fällen bedarf es aus der Natur der Sache erst gar nicht eines Gegenbeweises gegen die vom Einschreiter behauptete Geringfügigkeit der Einwirkungen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der MT in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 76.771-I/1/62, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde unter Beischluß von Plänen die Bewilligung einer für die Abfuhr von Abwässern des in ihrem Besitz stehenden "Hotel X" in W zu errichtenden Klär- und Sickergrube. Beigefügt wurde, daß damit der derzeitige Zustand (Einleitung der Abwässer in den Wörthersee) durch den Ausbau einer Dreikammer-Faulanlage und einer Sickergrube beseitigt werden solle. Die Wasserversorgung erfolge durch das Ortswassernetz, Hausbrunnen seien in der Umgebung nicht vorhanden. Der Wasseranfall betrage schätzungsweise täglich 600 Liter. Die Abteilung Wasserbau des Amtes der Kärntner Landesregierung teilte dazu mit, daß die Abwässerverhältnisse in W sehr problematisch seien. Durch die äußerst ungünstigen Bodenverhältnisse auf der Halbinsel und die direkt am Seeufer errichteten Hotelbauten gelangten die Abwässer mangels eines versickerungsfähigen Untergrundes direkt oder indirekt in den See und bewirkten die längst bekannte Eutrophierung des Sees.

Bei der hierüber am durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nachweislich geladen worden war, erschien der Ehegatte FT für die Beschwerdeführerin. Bei dieser Verhandlung wurde festgestellt, daß die Anlage rund 40 m vom See entfernt sei. Sie sei mit drei Abteilungen vorgesehen, wobei sich der Ablauf in die Sickergrube in der letzten Kammer befinde. Die Wasserversorgung erfolge über das Wasserleitungsnetz, Hausbrunnen seien in der Nähe nicht vorhanden. Die anfallende Wassermenge betrage 2.400 Liter pro Tag. Der Faulraum umfasse rund 1,2 m3 je Person, was einer biologischen Klärung gleichkomme. Die Versickerung sei als gut zu bezeichnen. Der Grundwasserstand liege etwa bei 3 m Tiefe. Der beigezogene Amtssachverständige erklärte die Anlage als bewilligungsfähig, wenn eine Reihe von Bedingungen bzw. Auflagen eingehalten würden. Darunter erachtete er es als notwendig, daß die gegenständliche Anlage aufgelassen werden müsse, falls eine zentrale Klär- und Kanalisationsanlage errichtet werden sollte. Des weiteren sei, so oft es für notwendig befunden werde, der Zu- und Ablauf der Anlage durch Entnahme und Prüfung von Abwasserproben zu untersuchen. Die Gebühren und Auslagen hiefür habe der Anlageneigentümer zu tragen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin nahm das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 32 Abs. 2 lit. c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), der Beschwerdeführerin die Bewilligung, täglich 2.400 Liter Abwässer, die aus dem auf Parzelle Nr. n/3 der Katastralgemeinde W errichteten Doppelbungalow anfallen, bei Einhaltung der vom Amtssachverständigen für notwendig befundenen Vorschreibungen in das Grundwasser einzuleiten. In der dagegen eingebrachten Berufung bestritt die Beschwerdeführerin die Berechtigung ihres Gatten, in ihrem Namen die Zustimmung zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung auszusprechen. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung bedurft. Die Anlage sei nach den Verfahrensergebnissen nicht gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungsbedürftig, weil eine Verunreinigung des Grundwassers oder des Wörthersees nicht zu besorgen sei. Außerdem bekämpfe sie die Vorschreibung einer dreikammerigen Kläranlage, weil zwei Kammern völlig ausreichend seien. Die Vorschreibung der Auflassung der Anlage für den Fall der Ausführung einer zentralen Kanalisationsanlage sei im Gesetze nicht gedeckt. Dies gelte auch für die Auflage der Entnahme von Abwasserproben, weil diese Vorschreibung zu unbestimmt gehalten sei. In einem von der Landesbaudirektion zu diesem Berufungsvorbringen erstatteten Bericht wurde darauf verwiesen, daß Bestrebungen im Gange seien, für W und R eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu schaffen. Die Vorarbeiten seien bereits im Gang und es bestehe die berechtigte Hoffnung, demnächst mit der Generalplanung zu beginne.

Der Landeshauptmann von Kärnten gab der Berufung mit Bescheid vom insoweit Folge, als Punkt 2) der Vorschreibungen des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert wurde wie folgt:

"Die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der im Bungalow T anfallenden Abwässer wird gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 auf fünf Jahre beschränkt."

Punkt 9) der Vorschreibungen wurde durch nachstehende Auflage ersetzt:

"Gemäß § 134 Abs. 2 hat MT sowie ihre Rechtsnachfolger ihre Anlage zur Beseitigung der Abwässer in Abständen von 2 Jahren auf ihren Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwässerreinigungsanlagen auf ihre Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten oder Unternehmungen überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Wasserrechtsbehörde in einem Befund vorzulegen."

In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten sei und die Beschwerdeführerin dem nicht widersprochen habe, obwohl nur sie vom Verhandlungstermin verständigt worden sei. Ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vollmachtverhältnisses müsse aber die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG 1950 gegen sich gelten lassen, weil sie sich durch Versäumung der Verhandlung des Rechtes begeben habe, gegen das Verhandlungsergebnis zu demonstrieren. Eine Dreikammer-Anlage sei von der Beschwerdeführerin selbst geplant worden. Überdies stelle eine Anlage dieses Ausmaßes ein Mindesterfordernis für eine halbwegs ordentliche Abwässerreinigung dar. Die Bewilligung sei auf fünf Jahre zu begrenzen gewesen, um nach Errichtung einer zentralen Anlage auf den Anschluß der gegenständlichen Objekte hinwirken zu können. Die Wahl des Bewilligungszeitraumes obliege dem freien Ermessen der Behörde. Punkt 9) der Vorschreibungen sei im Sinne der Bestimmung des § 134 Abs. 2 WRG 1959 abgeändert worden. Von einer bloß geringfügigen Einwirkung auf das Grundwasser (§ 32 Abs. 1 WRG 1959) könne nicht gesprochen werden, weil die Belastung des Grundwassers in Orten wie W schon ein kaum noch tragbares Maß angenommen habe und wegen der Seenähe auch jede weitere, wenn auch nur kleinere Belastung einen schwerwiegenden Eingriff in den Grundwasserhaushalt darstelle. Die konzentrierte Ableitung von Abwässern von immerhin 16 Personen könne darüber hinaus auch im allgemeinen nicht mehr als geringfügig im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten.

In der auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, daß ihr Ehegatte keine ausreichende Vertretungsvollmacht besessen habe und sie als Antragstellerin trotz ihrer Nichtteilnahme an der Verhandlung nicht als präkludiert angesehen werden dürfe. Die Einwirkungen von Sickergruben auf Gewässer seien grundsätzlich als geringfügig anzusehen. Dies treffe hier umsomehr zu, als es sich um einen im Winter überhaupt nicht, im Sommer höchstens von 16 Personen bewohnten Bungalow handle, die Anlage 40 m vom See entfernt sei und Nachbarn noch weiter entfernt lägen. Es werde nicht bestritten, daß an den Ufern des Wörthersees der Reinhaltung der Gewässer eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden sei. Dies besage aber nicht, daß die Gefahr der Grundwasserverunreinigung für das ganze Gemeindegebiet von W bestehe. Die Anlage sei deshalb nicht bewilligungsbedürftig gewesen, weshalb es der Beschwerdeführerin auch freistehen müsse, nur zwei Kammern vorzusehen. Ebensowenig bestehe unter diesen Umständen eine Berechtigung der Behörde, die wiederholte Anlagenüberprüfung vorzuschreiben oder eine auf fünf Jahre beschränkte Bewilligung zu erteilen.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide der Berufung nicht Folge.

Diesem Berufungsbescheide wird mit der vorliegenden Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Soweit sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des angefochtenen Bescheides über die Frage der Bevollmächtigung des Gatten der Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom befaßt, ist festzustellen, daß die belangte Behörde zwar dieses Vollmachtsverhältnis als gegeben und die Bindung der Beschwerdeführerin an die von ihrem Ehemann ausgesprochene Zustimmungserklärung zu den Verhandlungsergebnissen als bestehend bezeichnet, gleichwohl aber daraus nicht die entsprechenden rechtlichen Folgerungen abgeleitet hat. Denn, war die Abgabe einer namens der Beschwerdeführerin ausgesprochenen formellen Zustimmungserklärung als gegeben anzunehmen, dann war ein Eingehen auf die Berufungsausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin trotz der bei der Verhandlung abgegebenen zustimmenden Erklärung den dem Ergebnis dieser Verhandlung entsprechenden erstinstanzlichen Bescheid bekämpft hatte, zu verweigern. (Hiezu sei auf die einschlägigen Ausführungen im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 1704/A, verwiesen.) Dies hat indes weder die in zweiter Instanz eingeschrittene Behörde noch die belangte Behörde wahrgenommen, da sie sich jeweils mit den Berufungsausführungen auseinandergesetzt haben und dementsprechend nicht zu einer Zurückweisung der Berufungen aus dem eben genannten Rechtsgrund gelangt sind. Es ist daher auch entbehrlich, auf diesen Teil der Beschwerde weiter einzugehen.

Die Beschwerdeführerin macht aber auch geltend, daß die gegenständliche Anlage überhaupt keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, weil sie nur geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser nach sich ziehe.

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Der Bewilligung in diesem Sinne bedürfen insbesondere auch Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959). Unter "Verunreinigung" des Grundwassers ist nach § 30 Abs. 2 WRG 1959 jede Maßnahme zu verstehen, die dazu angetan ist, die natürliche Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) zu beeinträchtigen, gegebenenfalls auch sein Selbstreinigungsvermögen zu mindern. Die Beschwerdeführerin hat mithin für sich die in § 32 Abs. 1 WRG 1959 verankerte Rechtswohltat in Anspruch genommen, wonach die Wasserrechtsbehörde ihr nachzuweisen habe, daß eine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser (und damit auch auf das mit dem Grundwasser unzweifelhaft in Verbindung stehende Seewasser) zu erwarten sei. Sie hat aber auch außer Streit gestellt, daß die Einbringung der aus ihrem Betrieb anfallenden Abwässer an sich eine Grundwasserverunreinigung mit sich bringen müßte und nur die geplante Anlage dazu angetan sei, die an sich gegebene Verunreinigung weitgehend auszuschalten. In einem solchen Fall kann aber nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine geplante Einbringung von vornherein als geringfügig anzusehen sei. Denn Gegenstand der von der Wasserrechtsbehörde anzustellenden Prüfung ist dabei nicht mehr die Frage der Geringfügigkeit einer Einbringung, sondern die Frage der Verhinderung einer maßgebenden Verunreinigung. Mit anderen Worten gesagt, muß eine Anlage, die dazu dient, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, schon dann als bewilligungspflichtig erachtet werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß die Anlage die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht werden wird. In solchen Fällen bedarf es mithin aus der Natur der Sache erst gar nicht eines Gegenbeweises gegen die vom Einschreiter behauptete Geringfügigkeit der Einwirkungen.

In diesem Sinne hat aber der im Verfahren der ersten Instanz gehörte Amtssachverständige ausgesagt, daß die Anlage nur dann bewilligungsfähig sei, wenn sie in bestimmten Abständen durch Entnahme von Abwasserproben überprüft werde. Damit erschien bereits einwandfrei klargestellt - und die Beschwerdeführerin konnte dagegen nichts Sachdienliches vorbringen - daß die Anlage nicht derart sei, daß sie unter allen Umständen nur geringfügige Einwirkungen hervorrufen könne. Die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 war somit gegeben,

Die Beschwerdeführerin konnte nicht berechtigtermaßen einwenden, daß ihr zu Unrecht die Errichtung einer Dreikammer-Anlage vorgeschrieben worden sei. Denn dies ist nicht nur nicht geschehen, sondern sie hat selbst eine derartige Anlage errichten zu wollen erklärt und auf dieser Grundlage ist das Verfahren eingeleitet worden. Wollte sie die Anlage in dieser Art nicht mehr ausführen, so wäre es ihr freigestanden, dies der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mitzuteilen, ein neues Projekt vorzulegen und damit das bisherige Verfahren gegenstandslos zu machen. Sie konnte jedoch nicht mit Recht vorbringen, daß die Auflage, die Anlage "plangemäß" auszuführen (Punkt 3 der Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides) deshalb rechtswidrig sei, weil nach ihrer Meinung eine andere Ausführungsart ebenso entspräche.

Die Befristung einer einwandfrei als notwendig erkannten Bewilligung im Sinne der §§ 21 Abs. 1 und 32 Abs. 6 WRG 1959 durfte angesichts der geplanten zentralen Kanalisationsanlage gewiß in Ausübung des den Wasserrechtsbehörden in dieser Hinsicht zugestandenen freien Ermessens ausgesprochen werden, ohne damit gegen den erkennbaren Sinn des Gesetzes, nämlich die bestmögliche Ausschaltung von Gewässergefährdungen, zu verstoßen. Die Vorschreibung der Wasserüberprüfung schließlich entsprach der Anordnung des § 134 Abs. 2 WRG 1959.

Bei diesem Ergebnis war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32;
Schlagworte
Abwässerbeseitigung wasserrechtliche Bewilligung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001986.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56621